Motionstext
„Der Stadtrat unterbreitet dem Gemeindeparlament eine Teilrevision des Abfallreglements, wonach das achtlose Wegwerfen von Abfällen im öffentlichen Raum in Zukunft gebüsst werden kann (Littering).
Begründung:
Singapur ist als Stadt für seine drastischen Massnahmen gegen das Littering und für seine Sauberkeit bekannt. Immer mehr Städte kämpfen gegen das Littering und dessen steigenden Kosten. Jetz ist der Kampf gegen dieses Problem in unmittelbarer Nähe aufgenommen worden, in Aarau.
Die Stadt Aarau (
www.aarau.chExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. /Umwelt/Littering) hat zu Beginn der Fussball-WM eine Sensibilisierungskampagne gegen Littering gestartet. Zur Kampagne gehörten eine Plakataktion, neue Abfallbehälter und „gelbe Karten“, wovon die Stadtpolizei Aarau rund 500 verteilt hat. Ab Montag, den 13. November 2006 gilt es ernst und es werden nur noch „Rote Karten“ verteilt. Das neue Abfallreglement tritt mit einem ganzen Bussenkatalog von Fr. 40.- bis Fr. 100.- in Kraft.
Die Stadt Aarau erhofft sich, der zunehmenden Unsitte, einfach alles achtlos wegzuwerfen, entgegenwirken zu können. Ob Tierkot, Aschenbecher, Dosen, Flaschen, Papier, Verpackungen, Zigarettenstummel, Kaugummi, Essensresten, Behälter oder Siedlungsabfälle – es wird alles einfach auf den Boden gschmissen. Oft in unmittelbarer Nähe zu einem Abfallbehälter.
Ist dieses Verhalten bloss auf Faulheit, Gedankenlosigkeit oder fehlende Erziehung zurückzuführen?
Im weiteren ist die zunehmende ekelhafte Unsitte, alle paar Meter auf den Boden zu spucken – einem regelrechten Machogehabe – ebenso zu büssen.
Am Dienstag, den 7. November 2006 beispielsweise, glänzten einige „Koder“ im Bahnhoftreppengang zum Restaurant „Gleis 13“. Die Passanten wichen aus und schüttelten nur den Kopf.
Ein Sensibilisierung mit Plakaten und eine Aufklärungskampagne, auch in den Schulen, ist sicher sehr wichtig. Für die Abfallentsorgung dieser Art soll nicht der Steuerzahler bezahlen, sondern deren Verursacher.
Es geht nicht an, dass Werkhofmitarbeiter oder Bademeister einen grossen Teil ihrer Arbeit für dies Abfallentsorgung verwenden müssen. Diese personellen Resourcen können und sollen sinnvoller eingesetzt werden.
Was Hänschen nicht lernt, lernt Hans nimmermehr, ausser über das Portemonnaie!“
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Stadträtin Silvia Forster beantwortet im Namen des Stadtrates die Motion wie folgt:
Ausgangslage
Veränderte Konsum- und Verpflegungsgewohnheiten führen dazu, dass immer mehr Abfall achtlos weggeworfen wird. Die Reinigung von Strassen und Plätzen in den Städten und Gemeinden der Schweiz kostet jährlich über 300 Millionen Franken. Ein steigender Anteil ist dem Littering zuzuschreiben. Städte und Gemeinden fordern die Verkaufsstellen von Unterwegsverpflegung und Event-Veranstalter auf, durch koordinierte Eigenleistungen wie genügend Abfalleimer, Sauberhaltung vor dem Laden und Kommunikationsmassnahmen die Kundschaft für eine korrekte Entsorgung des Abfalls zu sensibilisieren.
Auch in der Stadt Olten nimmt das Littering unangenehme und teure Ausmasse an. Im Zusammenhang mit den Anstrengungen zur Verbesserung der Sauberkeit der Stadt Olten wurde in Aussicht genommen, das Abfallreglement 2007 zu revidieren, so dass Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im öffentlichen Raum neu mit Bussen bestraft werden kann. Der Stadtrat kam zum Schluss, dass neben der Intensivierung der Reinigungstätigkeit durch den Werkhof der Baudirektion auch die Bevölkerung wieder vermehrt ihren Beitrag zur Sauberkeit in der Stadt leisten soll. Wer aus Nachlässigkeit oder Absicht den öffentlichen Raum verschmutzt, soll, wenn er dabei ertappt wird, mit einer Busse belegt werden können.
Das Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (BGS 311.1) enthält in § 4 Abs. 2 den wichtigen Grundsatz, wonach die von den Gemeinden erlassenen Strafbestimmungen innerhalb der Kompetenz des Friedensrichters zu halten sind. Das Abfallreglement der Stadt Olten richtet sich heute nach den kantonalen Strafbestimmungen und sieht in § 20 eine Verzeigung für illegale Abfallentsorgung wie folgt vor.
1Wer in nicht mehr vernachlässigbarer Weise gegen die Pflicht zur Benützung der vorgesehenen öffentlichen Entsorgungswege (§ 6 Abs. 2), zur Separatsammlung (§ 6 Abs. 3 bzw. §§ 7, 8 und 9), gegen das Abbrandverbot (§ 6 Abs. 4), das Vermischungsverbot (§§ 6 Abs. 3 und 9 Abs. 2) oder gegen andere Pflichten gemäss diesem Reglement verstösst, kann auf Anzeige hin durch den Friedensrichter mit einer Busse bestraft werden.
2Vorbehalten bleibt die Anwendung der Strafbestimmungen des kantonalen oder eidgenössischen Rechts.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass diese Strafbestimmungen nicht ausreichen und bis heute wenig angewendet wurden. Wenn vorsätzlich illegal entsorgt wird, sind kaum Hinweise auf die Verursacher/-innen zu finden, so dass es vielfach bei Anzeigen gegen Unbekannt durch die Polizei bleibt. Wird man fündig, d.h. findet man beim Durchsuchen von Abfallsäcken einen Hinweis auf den/die Verursacher/-in, stellt der Werkhof die Aufwendungen des Werkhofes zuzüglich Entsorgungskosten in Rechnung.
Die kommunalen Strafbestimmungen, welche sich innerhalb der Kompetenz des Friedensrichters zu halten haben, sind somit kaum geeignet, das Problem „Littering“ zu lösen. Vielmehr müsste auf kantonaler Ebene eine Grundlage geschaffen werden, welche auch ein Ordnungsbussenverfahren ermöglichen würden.
Schaffung einer neuen Rechtsgrundlage im kantonalen Recht
Im Vernehmlassungsentwurf zum neuen Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) vom September 2006 ist eine solche Rechtsgrundlage vorgesehen (§§ 172 und 173).
Der Entwurf zum neuen Gesetz über Wasser, Boden und Abfall ist derzeit in der Vernehmlassung. Damit soll das so genannte „Littering“ mit vereinfachtem Verfahren geahndet werden können. In § 172 wird die Strafbestimmung verankert und in § 173 wird die gesetzliche Grundlage geschaffen für den Erlass eines Ordnungsbussenkatalogs durch den Regierungsrat im Bereich Abfallrecht. Diese Bestimmungen sind in der Vernehmlassung allgemein gut aufgenommen worden.
§ 172 Strafbestimmungen
1Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz, seine Ausführungsvorschriften oder eine gestützt darauf erlassene Verfügung verstösst oder Abfälle im öffentlichen Raum liegen lässt oder wegwirft, wird mit Busse bis zu 5'000 Franken, im Wiederholungsfall bis zu 20'000 Franken, bestraft.
2Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsrecht vom 22. März 1974 sind anwendbar.
„§ 173 Ordnungsbussen
1Übertretungen wegen Liegenlassens oder Wegwerfens von Abfällen im öffentlichen Raum (§172 Absatz 1) können in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen geahndet werden.
2Die Höchstgrenze der Ordnungsbussen beträgt 300 Franken.
3Der Regierungsrat stellt die Liste der Übertretungen auf, die durch Ordnungsbussen zu ahnden sind, bestimmt den Bussenbetrag, regelt die Bezahlung und bezeichnet die zur Erhebung von Ordnungsbussen ermächtigten Organe.
4Das Verfahren richtet sich nach dem Ordnungsbussengesetz des Bundes vom 24. Juni 1970.“
Massnahmen- und Zeitplan
Das Amt für Umwelt rechnet mit der Einführung der Ordnungsbussen auf 2008/2009. Dabei ist vorgängig eine „Gelbphase“ mit breit abgestützten Informationskampagnen vorgesehen. Die Bevölkerung soll visuell und mit Fakten auf die Problematik des Litterings aufmerksam gemacht werden und die Notwendigkeit dieser Massnahme einsehen. Bei optimalem Zeitplan ist die definitive Einführung 2009 möglich. Der Kanton empfiehlt daher den Gemeinden zuzuwarten, bis der Entscheid des Regierungsrates vorliegt, und die Einführung mit einer vom Kanton begleiteten Öffentlichkeitsarbeit vorzusehen.
Sofortmassnahmen
Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit „Abfallbeseitigung“ ist 2007 in Zusammenarbeit mit dem Kanton eine Kampagne „No Littering – abfallarme Grossanlässe“ vorgesehen. Weiter ist geplant, in den Oltner Schulen auf das Schuljahr 2007/2008 den von der Organisation Pusch lancierten Abfallunterricht einzubauen. Zudem werden laufend die Standorte und Anzahl Abfallbehältnisse im öffentlichen Raum überprüft, defekte oder zu kleine Behältnisse ersetzt und wo nötig zusätzliche aufgestellt.
Fazit
Der Stadtrat ist der Ansicht, dass mit diesen bereits eingeleiteten Massnahmen in den Bereichen Sauberkeit und Littering den Anliegen des Motionärs nachgekommen wird. Eine Teilrevision des städtischen Abfallreglements zum heutigen Zeitpunkt ist nicht nötig, da wie oben dargestellt die gesetzlichen Grundlagen des Kantons für das Ordnungsbussenverfahren im Bereich Littering abgewartet werden sollen.
Der Stadtrat findet das Anliegen des Motionärs grundsätzlich berechtigt. Da aber wie oben dargelegt die „Lösung“ nicht mit einer Teilrevision des Abfallreglements erreicht werden kann, macht die Überweisung einer Motion keinen Sinn. Hingegen ist der Stadtrat bereit, die Motion als Postulat überweisen zu lassen, um damit ein Zeichen gegen das vom Motionär zu Recht aufgenommene Problem „Littering“ zu setzen.