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Friedensrichteramt Olten
Gehört zum Departement: Direktion Präsidium
Das Friedensrichteramt als Schlichtungsbehörde
Bei den meisten zivilrechtlichen Streitigkeiten (inkl. Arbeitsrecht) ist gesetzlich vorgeschrieben, zuerst ein Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt durchzuführen. Ein Schlichtungsverfahren ist niederschwellig, rasch und kostengünstig.
Ziel ist es, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien zu erzielen und einen Vergleich abzuschliessen. Kommt es zu keinem Vergleich zwischen den Parteien, wird der gesuchstellenden Partei die Klagebewilligung erteilt, um beim zuständigen Richteramt Klage einzureichen. In bestimmen Fällen hat das Friedensrichteramt über die Streitigkeit Entscheidfugnis (Streitwert bis CHF 2000.00) oder kann den Parteien einen Urteilsvorschlag (Streitwert bis CHF 5000.00) unterbreiten.
Im Kanton Solothurn müssen beide, bzw. alle Parteien in derselben Gemeinde Wohnsitz haben, damit das örtliche Friedensrichteramt zuständig ist; andernfalls ist das Schlichtungsgesuch beim örtlich zuständigen Richteramt am Wohnsitz der beklagten Partei einzureichen. Für Olten ist dies das Richteramt Olten-Gösgen, Zivilabteilung, Römerstrasse 2, 4600 Olten.
Formulare zur Einreichung von Schlichtungsgesuchen:
https://www.bj.admin.ch/de/formulare-fuer-parteieingabenExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
Gesetzliche Grundlagen sind insb. die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272), das Gesetz über die Gerichtsorganisation des Kanton Solothurn (GO, BGS 125.12 und der Gebührentarif des Kanton Solothurn (GT, BGS 615.11).
Kontakt
Friedensrichteramt OltenCatherine Müller, lic.iur. Rechtsanwältin, Mediatorin SAV
Postfach
4600 Olten
friedensrichter@catmueller.ch
Personen
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