1. Ausgangslage
Vor dem Hintergrund der einschlägigen Bestimmungen des Personalreglementes (Art. 27) und der Personalverordnung (Art. 22) sowie aufgrund jüngerer Vorfälle hat sich der Stadtrat intensiv mit dem Thema Mobbing und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz auseinandergesetzt. Er hat dabei festgestellt, das präventiv Handlungsbedarf gegeben ist. Die Leiterin Personaldienst hat in Zusammenarbeit mit dem Rechtskonsulenten eine Weisung betr. Mobbing und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz auf Basis bereits bestehender einschlägiger Unterlagen entworfen und darin neben den Grundsätzen und geläufigen Begriffsdefinitionen insbesondere die Verhaltensregeln für alle Mitarbeitenden, die Pflichten der Vorgesetzten aller Stufen und den Anspruch auf Beratung und Unterstützung definiert.
Im Zusammenhang mit der Beratung einer Interpellation der Grünen Fraktion betreffend Mobbing und sexuelle Belästigung hat sich der Stadtrat mit dem Entwurf dieser Weisung auseinandergesetzt und einige Anregungen angebracht. Sodann wurde die Betriebskommission mit diesem Dokument konfrontiert und hat ebenfalls zusätzliche Ideen und Anregungen eingebracht. Diese sind in der beiliegenden Weisung eingearbeitet worden.
2. Änderungen und Erwägungen
Gegenüber dem ursprünglichen Entwurfsexemplar sind zwischenzeitlich folgende Änderungen erfolgt:
- Ziffer 3 letzter Absatz: Frist für die Meldung einer Mobbingsituation
- Ziffer 5 Beratung und Unterstützung: Ergänzung des Katalogs von Ansprechpersonen durch speziell bezeichnete Vertrauenspersonen sowie eine externe Beratungsstelle
- Ziffer 6 Beschwerdeverfahren, Missbrauch des Beschwerderechts: Expliziter Hinweis auf die Unterstützung durch den Personaldienst und den Rechtsdienst sowie Bestimmung betreffend Missbrauch des Beschwerderechts
Es macht Sinn, die Vertrauenspersonen auf Vorschlag der Betriebskommission zu bestimmen. Im Zusammenhang mit der externen Beratungsstelle ist eine Leistungsvereinbarung auszuarbeiten; Vertragspartnerin ist die externe Beratungsstelle des Vereins für Ehe- und Lebensberatung VEL.
Mit diesen Ergänzungen bzw. Erweiterungen der Weisung liegt ein Instrument vor, welches die wesentlichen Sachverhalte erfasst und Handlungsanweisungen für das Kader sowie Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden definiert. Diese Weisung ist nach erfolgtem Beschluss in geeigneter Weise zu kommunizieren, was durch den Druck einer speziellen Broschüre und/oder über das Personalinformationsheft erfolgen kann. Ebenfalls sind die Kader in geeigneter Weise auf den Inhalt dieser Weisung aufmerksam zu machen, damit sie in ihrem Wirkungsbereich entsprechend agieren und reagieren können.
Beschluss:
1. Die beiliegende Weisung betreffend Mobbing und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz wird genehmigt und in Kraft gesetzt.
2. Die Betriebskommisison wird eingeladen, dem Stadtrat einen Vorschlag betreffend fünf Vertrauenspersonen gemäss Ziffer 5 Weisung zu unterbreiten.
3. Das Stadtpräsidium wird mit dem Vollzug beauftragt.
*******************************************************************************
Weisung betreffend Mobbing und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
vom 24. Februar 2003
Der Stadtrat, gestützt auf Art. 27 Personalreglement und in Ergänzung von Art. 22 Personalverordnung , beschliesst:
1. Grundsatz
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung Olten haben ein Recht auf Schutz ihrer persönlichen Integrität am Arbeitsplatz.
Sexuelle Belästigung und Mobbing sind diskriminierend und werden in der Stadt-verwaltung Olten nicht geduldet. Sie verletzen die Würde des Menschen und stellen eine erhebliche Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen, ihres Rechtes auf sexuelle Selbstbestimmung und eine Verletzung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen zum Gesundheitsschutz dar.
Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter hat das Recht, sich wegen Mobbing oder sexueller Belästigung zu beschweren und eine Untersuchung zu verlangen. Fehlbare Personen haben mit Sanktionen zu rechnen. Betroffene Personen erhalten Beratung und Unterstützung.
2. Definitionen
2.1 Sexuelle Belästigung
Als sexuelle Belästigung gelten Handlungen oder Äusserungen, denen die betroffene Person gegen ihren Willen ausgesetzt ist, die von ihr als unerwünscht, beleidigend, ja entwürdigend betrachtet werden oder die sie in eine eigentliche Zwangslage versetzen. Das Gesetz nennt insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Natur.
· Anzügliche Bemerkungen
· Bemerkungen über körperliche Merkmale, Aussehen
· Sexistische Sprüche oder Witze
· Aufdringliche und taxierende Blicke
· Vorzeigen von pornographischem Material
· Zweideutige Aufforderungen
· Zudringlicher Körperkontakt
· Annäherungsversuche mit der Inaussichtstellung von Vor- oder Nachteilen
2.2 Mobbing
Als Mobbing gelten insbesondere Handlungsweisen, welche von einer Gruppe oder Einzelpersonen ausgehen und zum Ziel haben, systematisch (koordiniert oder unkoordiniert) eine/n Mitarbeitende/n über längere Zeit zu schikanieren und/oder diese/n in seiner Arbeitsumgebung auszugrenzen. Dies insbesondere durch Verhaltensweisen wie die folgenden:
· Konfrontationen
· Belästigungen
· Gemeinheiten, Fallen stellen
· Unverschämtheiten
· Über- und Fehlgriffe
· Verleumdungen, Gerüchte
· Ausschluss aus der Gemeinschaft
· Verhinderung offener Aussprachen
· Missachtung, Respektlosigkeit und Entwürdigung der Persönlichkeit
· Evtl. sogar Tätlichkeiten
3. Verhaltensregeln für alle Mitarbeitenden
Die Stadtverwaltung Olten verlangt von ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, dass sie die persönlichen Grenzen ihrer Kolleginnen und Kollegen respektieren und sich untereinander rücksichtsvoll verhalten.
Betroffene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen der sie mobbenden bzw. sie belästigenden Person unmissverständlich zu verstehen geben, dass sie sich gemobbt bzw. belästigt fühlen und das betreffende Verhalten unerwünscht ist.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, welche in ihrem Umfeld Mobbing oder Belästigungen bemerken, sollen die betroffenen Kolleginnen und Kollegen unterstützen und die mobbenden bzw. belästigenden Personen darauf hinweisen, dass ihr Verhalten unzulässig ist.
Eine Mobbingsituation ist zu melden, solange sie andauert, spätestens aber 3 Monate nach der letzten als Mobbing empfundenen Situation.
4. Pflichten der Vorgesetzten
Vorgesetzte aller Stufen haben dafür zu sorgen, dass es in Ihrem Zuständigkeitsbereich nicht zu Mobbing bzw. Belästigungen kommen kann. Sie haben ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf die Grundsätze und Verhaltensregeln hinzuweisen und gegebenenfalls korrigierend einzuwirken.
Sie sind verpflichtet, auf jede Beschwerde einzugehen und den betroffenen Personen weiterzuhelfen. Dabei ist absolute Vertraulichkeit einzuhalten. Ebenso ist es ihre Pflicht, Vorkehrungen zu treffen, damit es nicht zu Wiederholungsfällen kommt.
Sie dürfen keine Schritte unternehmen, welche mit der gemobbten bzw. belästigten Person nicht abgesprochen sind.
5. Beratung und Unterstützung
Je nach persönlicher Situation können sich gemobbte bzw. belästigte Personen nach ihrer freien Wahl bei folgenden Personen bzw. Stellen melden und Beratung und Unterstützung anfordern:
- Vorgesetzte/r, Verwaltungsleiter/in, Personaldienst, Betriebskommission
- vom Stadtrat speziell bezeichnete Vertrauenspersonen
- externe Beratungsstelle.
Vorgesetzte sind verpflichtet, über ihnen bekannt gewordene Vorkommnisse alternativ den/die Verwaltungsleiter/in, den Personaldienst oder die Betriebs-kommission sowie zusätzlich den zuständigen Direktor oder die zuständige Direktorin zu informieren.
Die Beratung der betroffenen Person findet je nach Ausmass der Situation durch die Direktion, den Personaldienst und ev. den Rechtsdienst statt.
Alle Vertrauenspersonen/-stellen unterstehen der Schweigepflicht. Die Vertrauens-personen beraten und unterstützen die betroffenen Personen und informieren sie über die rechtlichen Möglichkeiten.
6. Beschwerdeverfahren, Missbrauch des Beschwerderechts
Einmal kontaktiert, klärt die zuständige Direktion den Sachverhalt ab und leitet mit dem Einverständnis der betroffenen Person das Beschwerdeverfahren ein. Dieses Verfahren wird durch den zentralen Personaldienst und den Rechtsdienst unterstützt.
Das Beschwerdeverfahren wird nach den Regeln und in der Form eines Disziplinarverfahrens nach den Bestimmungen des kantonalen Verantwortlichkeits-gesetzes durchgeführt.
Zivil- und strafrechtliche Schritte bleiben vorbehalten.
Gegen Mitarbeitende, die wider besseres Wissen eine Person der sexuellen Belästigung oder des Mobbing bezichtigen, kann ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden.
7. Information
Das Stadtpräsidium sensibilisiert die Belegschaft in geeigneter Weise zum in dieser Weisung behandelten Thema.
8. Kommunikation
Die Kommunikation in Sachen Mobbing und sexuelle Belästigung richtet sich nach dem Kommunikationskonzept und wird ausschliesslich zentral durch den Informationsstab geführt.
Sämtliche Kommunikationsschritte und –inhalte werden nach Möglichkeit mit den betroffenen Personen (Opfer) vorgängig abgesprochen.
9. Inkraftsetzung
Die Weisung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.