Sehr geehrter Herr Präsident
Sehr geehrte Damen und Herren
Der Stadtrat unterbreitet Ihnen folgende Erwägungen und Anträge:
Ausgangslage
Die Städtische Betriebe Olten (sbo) sind eine selbständige öffentlich-rechtliche Unternehmung der Einwohnergemeinde der Stadt Olten mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Die Festsetzung der Preise und Gebühren für den Bezug von elektrischer Energie, Gas und Wasser fällt in die Zuständigkeit der sbo, wobei das Gemeindeparlament statutengemäss die Grundsätze zur Berechnung der Gebühren für Energie und Wasser festzulegen hat. Die Grundsätze sind in den Artikeln 3 – 5 des Tarifreglementes festgehalten.
Gemäss § 28 der Statuten der sbo vom 23. März 2000 gelten das Reglement über die Abgabe von Energie und Wasser durch die Städtischen Betriebe Olten (Abgabereglement) vom 12. Mai 1993 / 9. November 1995 sowie das Reglement über die Tarife der Städtischen Betriebe Olten für den Bezug von elektrischer Energie, Gas und Wasser (Tarifreglement) vom 9. November 1995 solange, bis der Verwaltungsrat neue Reglemente erlässt.
In den vergangenen Jahren sind im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsrates der sbo diverse Teilrevisionen beim Tarifreglement und beim Abgabereglement durchgeführt worden. Per 1.1.2008 ist das neue Bundesgesetzes über die Stromversorgung (StromVG) in Kraft getreten. Herzstück des neuen Gesetzes bildet die grundsätzliche Systemänderung, wonach die Netzbetreiber verpflichtet werden, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. Dies bedingt unter anderem, dass die bisherigen Tarife aufgeschlüsselt werden müssen („Unbundling“): einerseits ist ein Netznutzungsentgelt notwendig, mit welchem allein die Durchleitung des Stroms abgegolten wird. Andererseits ist ein Preis zu bestimmen, welcher allein das Produkt Strom als solchen (Konsum) betrifft. Schliesslich sind Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen separat auszuweisen. Im Falle der sbo hat also der Kunde das Netznutzungsentgelt in jedem Fall an die sbo zu bezahlen, den konsumierten Strom jedoch nur, wenn der Strom auch von den sbo bezogen wird. Bezieht der Kunde Strom von einem Drittlieferanten, hat er den konsumierten Strom direkt an den Drittlieferanten zu bezahlen. Obwohl in einem ersten Schritt nach dem Willen des Bundesgesetzgebers nur Kunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 100 MWh in den Genuss des freien Netzzugangs kommen, müssen sämtliche Stromversorgungsunternehmen ihr Tarifsystem bereits jetzt an die neuen und komplexen bundesrechtlich vorgeschriebenen Gegebenheiten anpassen und veröffentlichen.
Die gebotene Aufschlüsselung führt dazu, dass die Struktur der bisherigen Reglemente massiv umgebaut werden muss. Der Verwaltungsrat der sbo hat sich daher entschlossen, die Reglemente gemäss § 28 der Statuten einer Totalrevision mit einer Neunummerierung der Artikel zu unterziehen, damit die Lesbarkeit für das Publikum bestehen bleibt.
Die vom Gemeindeparlament zu genehmigenden Grundsätze (in Art. 3 – 5 Tarif- und Preisreglement) erfahren nur geringe Änderungen, wie aus der nachfolgenden synoptischen Darstellung hervorgeht:
Synoptische Darstellung
Neue Fassung Bisherige Fassung
Art. 3 Grundsätze der Tarif-, Preis- und Gebührenbemessung 1. Die Tarife, Preise und Gebühren sollen so bemessen werden, dass die Einnahmen die Aufwendungen der Versorgung decken.2. Zu den Aufwendungen zählen der Personal- und Sachaufwand, der Sonderaufwand (wie z.B. Zinsen, Abschreibungen, Ablieferungen und dergleichen), allfällige Belastungen durch Steuern und Abgaben sowie eine angemessene Reservenbildung zur Absicherung längerfristiger Risiken und zur Verstärkung des Eigenkapitals.3. Zu den Aufwendungen gehören auch die Kosten zur Förderung der rationellen Verwendung von Energie und Wasser und zur Förderung der alternativen Technologien. Sie bedürfen jeweils bei der erstmaligen Aufnahme ins Budget eines besonderen Gemeindeparlamentsbeschlusses.Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung , . Art. 3 Grundsätze der Preisbemessung1. Die Tarifpreise sollen so bemessen werden, dass die Einnahmen die Aufwendungen der Versorgung decken.2. Zu den Aufwendungen zählen der Personal- und Sachaufwand, der Sonderaufwand (wie z.B. Zinsen, Abschreibungen, Ablieferungen und dergleichen), allfällige Belastungen durch Steuern und Abgaben sowie eine angemessene Reservenbildung zur Absicherung längerfristiger Risiken und zur Verstärkung des Eigenkapitals.3. Zu den Aufwendungen gehören auch die Kosten zur Förderung der rationellen Verwendung von Energie und Wasser und zur Förderung der alternativen Technologien. Sie bedürfen jeweils bei der erstmaligen Aufnahme ins Budget eines besonderen Gemeindeparlamentsbeschlusses.
Art. 4 Gestaltung der Tarife, Preise und Gebühren1. Die Tarife, Preise und Gebühren für den Bezug von elektrischer Energie, Gas und Wasser bestehen aus dem Grund- und/oder Leistungspreis, dem separat auszuweisenden Netznutzungsentgelt , , der Grund- und Löschwassergebühr und dem Arbeits- oder Konsumpreis. Für ungemessenen Bezug können auch Pauschalen erhoben werden.2. Bei sämtlichen Tarifen, Preisen und Gebühren kann der Verwaltungsrat auf die Erhebung eines Grundpreises verzichten. 3. Die Grund- oder Leistungspreise sowie die Grund- und Löschwassergebühr werden nach folgenden Kriterien festgelegt:a) nach installierter Leistungb) nach gemessener Leistungc) nach Zählergrösse oder Zählerartd) nach Versicherungswerten der Solothurnischen Gebäudeversicherungsanstalt4. Die Arbeits- oder Konsumpreise können nach folgenden Bezugskriterien festgelegt werden:a) nach Art oder Verwendungszweckb) nach Tageszeitenc) nach weiteren Kriterien wie Jahreszeiten, etc. 5. Die Netznutzungstarife (Netznutzungsentgelt) werden nach den von der Bundesgesetzgebung vorgegebenen Kriterien berechnet. 6. Pauschalen für ungemessenen Bezug von elektrischer Energie und Wasser werden nach folgenden Bezugskriterien festgelegt:a) nach installierter Leistungb) nach Tank- oder Rauminhaltc) pro Bezugstag Art. 4 Gestaltung der Preise1. Die Preise für den Bezug von elektrischer Energie, Gas und Wasser bestehen aus dem Grund- oder Leistungspreis, der Grund- und Löschwassertaxe und dem Arbeits- oder Konsumpreis. Für ungemessenen Bezug können auch Pauschalen erhoben werden.2. Beim Haushalt-Einheitstarif (EHT) wird kein Grund- oder Leistungspreis berechnet.3. Die Grund- oder Leistungspreise sowie die Grund- und Löschwassertaxe werden nach folgenden Kriterien festgelegt:a) nach installierter Leistungb) nach gemessener Leistungc) nach Zählergrösse oder Zählerartd) nach Versicherungswerten der Solothurnischen Gebäudeversicherungsanstalt4. Die Arbeits- oder Konsumpreise werden nach folgenden Bezugskriterien festgelegt:a) nach Art oder Verwendungszweckb) nach Tageszeitenc) nach Jahreszeiten5. Pauschalen für ungemessenen Bezug von elektrischer Energie und Wasser werden nach folgenden Bezugskriterien festgelegt:a) nach installierter Leistungb) nach Tank- oder Rauminhaltc) pro Bezugstag
Art. 5 Ausnahmen1. Wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen, wie beispielsweise provisorische Anschlüsse, Wasserbezüge ab Hydranten, Bauten ausserhalb der Bauzone, Schaustellbetriebe, Ausstellungen und dergleichen, können die sbo nach pflichtgemässem Ermessen Ausnahmen und Abweichungen von den Tarifvorschriften gestatten.2. In derartigen Fällen können die sbo die Tarife, Preise und Gebühren unter- oder bis zu hundert Prozent, in jedem Fall bis zur vollständigen Deckung der Kosten, überschreiten.3. Für die Energielieferung bei Grossbezügen können die sbo Verträge abschliessen, welche von den jeweils gültigen Tarifvorschriften abweichen können, jedoch kostendeckend sein müssen. Vorbehalten bleibt die Bundesgesetzgebung. Art. 5 Ausnahmen1. Wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen, wie beispielsweise provisorische Anschlüsse, Wasserbezüge ab Hydranten, Bauten ausserhalb der Bauzone, Schaustellbetriebe, Ausstellungen und dergleichen, können die Städtischen Betriebe Olten nach pflichtgemässem Ermessen Ausnahmen und Abweichungen von den Tarifvorschriften gestatten.2. In derartigen Fällen können die Städtischen Betriebe Olten die Tarife unter- oder bis zu hundert Prozent überschreiten.3. Für die Energielieferung bei Grossbezügen können die Städtischen Betriebe Olten spezielle Verträge abschliessen, welche von den jeweils gültigen Tarifvorschriften abweichen können.
Begründung
Die Totalrevision ist Folge der neuen bundesrechtlichen Vorschriften im Bereich der Stromversorgung und hat zwingend zu erfolgen.
Finanzielle Auswirkungen
Die Revision hat für die Einwohnergemeinde der Stadt Olten keine finanziellen Auswirkungen.
Der Verwaltungsrat der sbo betont, dass die Revision nach heutigem Kenntnis- und Kalkulationsstand (u.a. in Abhängigkeit vom Einstandspreis Atel) auch für die Kundschaft der sbo kaum finanzielle Auswirkungen haben wird. In den Bereichen Wasser und Gas ändert sich im Vergleich zu heute gar nichts (auch nicht in jenen Bereichen, in welchen der Verwaltungsrat zuständig ist). Im Strombereich wird der heutige Strompreis zwingend aufgespalten in ein Netznutzungsentgelt und in einen Preis für den konsumierten Strom sowie übrige Abgaben. Diese zwingende Aufspaltung ist im Durchschnitt über die Gesamtheit aller Kunden mit keiner Verteuerung verbunden. Insbesondere bezahlen die Haushalte nicht mehr als nach dem heutigen System.
Beschlussesantrag:
I.
1. Der Revision der Grundsätze zur Berechnung der Gebühren für Energie und Wasser (Art. 3, 4 und 5 des Reglementes über die Tarife, Preise und Gebühren der Städtischen Betriebe Olten (sbo) für den Bezug von elektrischer Energie, Gas und Wasser (Tarif- und Preisreglement) wird zugestimmt.
2. Der Stadtrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
II.
Ziffer I/1. wird dem fakultativen Referendum unterstellt.
4600 Olten, 21. April 2008
NAMENS DES STADTRATES OLTEN:
Der Stadtpräsident: Der Stadtschreiber:
Ernst Zingg Markus Dietler