Inhalt
Steuerreglement/Teilrevision
- Geschäftsart
- Bericht und Antrag
- Datum
- 13. Dezember 2007
- Beschreibung
- Nachdem die Stimmberechtigten des Kantons Solothurn der Steuergesetzrevision am 21. Oktober 2007 zugestimmt haben, sind Anpassungen am Steuerreglement (SRO 721) der Einwohnergemeinde Olten vorzunehmen. Gleichzeitig soll die Mahngebühr für eingeschriebene Mahnungen von bisher 10 Franken auf 20 Franken angehoben werden.
Sehr geehrte Frau Präsidentin
Sehr geehrte Damen und Herren
Der Stadtrat unterbreitet Ihnen einen Antrag für die Teilrevision des Steuerreglementes.
1. Ausgangslage
Das Stimmvolk des Kantons Solothurn hat am 21. Oktober 2007 mit grossem Mehr der Teilrevision des Steuergesetzes zugestimmt. Die neuen Bestimmungen treten auf den 1. Januar2008 in Kraft. Dies hat auch entsprechende Auswirkungen auf die Steuerreglemente der Gemeinden. Die meisten Anpassungen stellen blossen Nachvollzug der Änderungen im Steuergesetz dar. Dessen Bestimmungen gehen in der Regel als übergeordnetes Recht vor, auch wenn das Reglement noch nicht an das revidierte Gesetz angepasst ist. Von daher drängt sich eine sofortige Angleichung nicht auf. Auf Empfehlung des Steueramtes des Kantons Solothurn soll das geltende Steuerreglement dennoch so rasch wie möglich der neuen Rechtslage angepasst werden. Das Steueramt des Kantons Solothurn hat den Gemeinden ein Musterreglement mit Erläuterungen zugestellt. Die Inkraftsetzung der Teilrevision des Steuerreglementes kann wegen der Referendumsfrist frühestens per 1. Februar 2008 erfolgen.
Der Stadtrat beantragt zudem eine Anpassung der Mahngebühren. Bisher wurde eine Mahngebühr von 10 Franken erhoben. Für die Zahlungserinnerung (nicht eingeschriebene Mahnung) soll die Gebühr wie bisher 10 Franken betragen und neu soll für jede eingeschriebene Mahnung verfallener Steuern 20 Franken in Rechnung gestellt werden können. Vergleichsweise betragen diese Mahngebühren 50 Franken für die Staats- und Bundessteuern.
Die Änderungen sind nach der Genehmigung durch das Gemeindeparlament vom Finanzdepartement des Kantons Solothurn genehmigen zu lassen.
2. Begründungen zur Neufassung
§ 11 Absatz 1
Buchstabe g ist aufzuheben, da § 182 Abs. 3 StG ebenfalls aufgehoben ist. Im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren wird nicht mehr über Erlassgesuche entschieden. Da es sich um eine Verfahrensbestimmung handelt, ist diese sofort nach Inkrafttreten der Revision nicht mehr anwendbar. Das bedeutet, dass die Veranlagungsbehörde Gesuche, die ab Januar 2008 bei ihr eingehen, nicht mehr behandelt. Wurde das Gesuch mit der Steuererklärung eingereicht, weist sie die steuerpflichtige Person an die zuständige Erlassbehörde, das Finanzdepartement Solothurn. Als Einsprache eingereichte Gesuche leitet sie selbst an das Finanzdepartement Solothurn weiter.
Zudem ist die frühere Bezeichnung des Amtes durch die aktuelle zu ersetzen.
§ 13 Absatz 3
Hat ein Ehepaar vor der Scheidung oder Trennung im Rahmen des Vorbezuges Steuerbeträge einbezahlt, so sind sie den beiden, nach der Trennung oder Scheidung für das ganze Jahr getrennt besteuerten Ehegatten je zur Hälfte an ihre Steuern anzurechnen. Ein allfälliger Überschuss bei dem einen Gatten ist ihm selbst zurückzuerstatten. Das gilt auch, wenn der andere nicht mehr in der Gemeinde oder im Kanton wohnt. Die bisherige Regelung, nach der Beträge an einen Gatten erst zurückerstattet wurden, wenn die definitiv veranlagten Steuern das anderen gedeckt waren, war nicht praktikabel und hat sich nicht bewährt. Besondere Vereinbarungen, welche die Ehegatten der Bezugsbehörde vorlegen, bleiben aber vorbehalten.
§ 14 Absatz 1
Bisher wurden 10 Franken für Mahnungen (inkl. Zahlungserinnerungen) erhoben. Diese Beträge decken die Kosten für den Mehraufwand nicht ab. Neu soll die Gebühr für nicht eingeschriebene und eingeschriebene Mahnungen verfallener Steuern aufgeteilt werden. Für eingeschriebene Mahnungen ist der Betrag von bisher 10 Franken auf neu 20 Franken anzuheben, damit der Kostendeckungsbeitrag erhöht werden kann. Zu vermerken ist auch die Postgebühr von 5 Franken für eingeschriebene Postsendungen.
§ 16 Absatz 4
Diese neue Bestimmung bildet eine Ausnahme von der hälftigen Anrechnung und Rückerstattung an die getrennten oder geschiedenen Ehegatten. Sie gilt nur für den Fall, dass der eine Gatte nach der Trennung oder Scheidung eine noch auf das Ehepaar lautende Vorbezugs-Rechnung begleicht, die Gatten für dieses Jahr aber bereits getrennt veranlagt werden. Dann wird der ganze Betrag, jenem Gatten angerechnet oder zurückerstattet, der nachweist, dass er bezahlt hat und nach der Trennung bezahlt hat.
§ 17 Absatz 2
Sicherstellungsverfügungen müssen aufgrund der sog. Rechtsweggarantie (Art. 29a der Bundesverfassung) bei einem Gericht angefochten werden können. Das ist gemäss § 184 Abs. 2 StG neu mit Rekurs an das Steuergericht möglich.
§ 18 Absatz 2
Bei Zahlungserleichterungen erübrigt sich ein Rechtsmittelverfahren und insbesondere eine gerichtliche Überprüfung, da in diesem Verfahren nicht auf die Steuerforderung verzichtet wird und auch keine neuen Pflichten festgesetzt werden.
§ 19 Absatz 2 und Absatz 3
In Absatz 2 erfolgt eine Anpassung an die geltende Praxis (Stadtkasse anstatt Steuerverwaltung).
Es ist unbestritten, dass bei Entscheiden über den Erlass von Steuern aufgrund der Rechtsweggarantie eine gerichtliche Überprüfung möglich sein muss. Entscheide über den Erlass von Gemeindesteuern können folglich neu mit Rekurs innert 30 Tagen an das Kant. Steuergericht angefochten werden (§ 255 Abs. 3 StG) statt wie bisher mit Beschwerde an den Regierungsrat. Bei der Staatssteuer ist der Rekurs an das Kant. Steuergericht schon seit Jahrzehnten das ordentliche Rechtsmittel.
Der neue Rechtsmittelweg gilt für alle Fälle, welche die zuständige Instanz in der Gemeinde ab dem 1. Januar 2008 entscheidet.
3. Finanzielle Auswirkungen
Mit der beantragten Erhöhung der Gebühr von 10 auf 20 Franken für eingeschriebene Mahnungen verfallener Steuern wird der Gebührenertrag um rund 6'000 Franken ansteigen.
Beschlussesantrag:
I.
1. Die Teilrevision des Steuerreglementes der Einwohnergemeinde der Stadt Olten wird gemäss Anhang per 1. Februar 2008 genehmigt.
2. Das teilrevidierte Steuerreglement ist dem Finanzdepartement des Kantons Solothurn zur Genehmigung zu unterbreiten.
3. Der Stadtrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
II.
Ziffer 1 des Beschlusses unterliegt dem fakultativen Referendum.
Olten, 19. November 2007
NAMENS DES STADTRATES VON OLTEN
Der Präsident: Der Stadtschreiber:
Ernst Zingg Markus Dietler
Zugehörige Objekte
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Steuerreglement_Teilrevision_Beilage_13.12.2007.doc (DOC, 54 kB) | Download | 0 | Steuerreglement_Teilrevision_Beilage_13.12.2007.doc |
Datum | Sitzung |
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