Sehr geehrte Frau Präsidentin
Sehr geehrte Damen und Herren
Der Stadtrat unterbreitet Ihnen folgenden Bericht und Antrag:
1. Ausgangslage
Das Thema Spesenentschädigungen lieferte schon verschiedentlich Gesprächsstoff in politischen Gremien; aber auch verwaltungsintern wurde der Bedarf erkannt, die in verschiedenen Reglementen und teils mit Einzelbeschlüssen des Stadtrates geregelten Massnahmen übersichtlich zusammenzufassen und gleichzeitig zu überarbeiten. Ein entsprechender Auftrag wurde an eine Arbeitsgruppe unter Führung des Stadtschreibers erteilt.
Am 24. Januar 2002 wurde von Rolf Sommer (SVP) zudem eine Motion eingereicht, mit welcher der Stadtrat beauftragt werden sollte, das „Reglement über die Ausrichtung von Sitzungsgeldern, Taggeldern und Reiseentschädigungen“ rigoros zu revidieren. Die Motion wurde vom Parlament mit 43:0 Stimmen überwiesen; die vom Stadtrat beantragte Abschreibung wurde mit 32:7 Stimmen abgelehnt.
2. Vorgehen
Für die Neuregelung der Spesenentschädigungen, welche sich derzeit auf mehrere Reglemente sowie auf Einzelbeschlüsse erstreckt, wurde eine zweiteilige Systematik gewählt:
a. Das Reglement über die Ausrichtung von Entschädigungen für Behördentätigkeit bezweckt die Regelung aller im Zusammenhang mit Behördentätigkeit auszurichtenden Entschädigungen wie Sitzungsgelder, Taggelder und Spesenentschädigungen sowie der Ansprüche aus Stadtratsmandat.
b. Das Reglement über die Ausrichtung von Entschädigungen für Verwaltungsangehörige bezweckt die Regelung aller Entschädigungen (u.a. Fahr- und Natelspesen sowie weitere Spesenentschädigungen) für Aufwendungen, die Verwaltungsangehörige der Einwohnergemeinde der Stadt Olten zur Erfüllung ihrer Dienstpflicht oder im Rahmen bewilligter Aus- und Weiterbildungen oder durch Teilnahme an Tagungen notwendigerweise zu tätigen haben. Ebenfalls enthalten war in einem ersten Entwurf eine Parkplatzregelung.
Die von der Arbeitsgruppe erarbeiteten Entwürfe der beiden Reglemente wurden dem Parlament an dessen Sitzung vom 14. November 2002 unterbreitet. Nach einer kontroversen Debatte wurden sie beide nicht genehmigt.
Am 10. Dezember 2002 reichte die Fraktion Grüne Olten in der Folge zwei Motionen betr. Natelspesen bzw. Parkplatzbewirtschaftung ein.
An einer Sitzung vom 24. Februar 2003 versuchte das Stadtpräsidium, mit den Mitgliedern der GPK sowie mit den Fraktionspräsidien das weitere Vorgehen zu klären. Man war sich dabei einig, dass die Vorlage des Parteienförderungsreglements an der März-Sitzung des
Parlamentes vorausgeschickt werden solle, dass die beiden abgelehnten Reglemente nach einer Überarbeitung und ergänzt mit einem Reglement betr. Bewirtschaftung der Parkplätze auf städtischen Grundstücken dem Parlament an der Mai-Sitzung unterbreitet werden sollten und dass die Sitzungsgelder im Reglement über die Ausrichtung von Entschädigungen für Behördentätigkeit einheitlich entweder nicht erhöht oder dann erhöht werden sollen. Dem Gemeindeparlament werden diesbezüglich daher zwei Varianten vorgelegt.
2a. Reglement über die Ausrichtung von Entschädigungen für Behördentätigkeit
Das Reglement über die Ausrichtung von Entschädigungen für Behördentätigkeit ersetzt das bisherige Reglement über die Ausrichtung von Sitzungsgeldern, Taggeldern und Reiseentschädigungen vom 14. Dezember 1994 sowie das Reglement betreffend Ansprüche aus Stadtratsmandat vom 28. Juni 2001, welches ebenfalls integriert wurde.
Die nach dem 14. November 2002 überarbeitete Fassung beinhaltet im Wesentlichen folgende Neuerungen:
Bei der Höhe der Sitzungsgelder werden zwei Varianten einander gegenübergestellt:
a. die vom Stadtrat propagierte Beibehaltung der bisherigen Ansätze; ebenfalls beibehalten wird in diesem Falle die bisherige Indexierung auf dem Stand November 1993.
b. eine leichte Erhöhung der bisherigen Ansätze. Die vorgeschlagene Erhöhung beträgt bei den Sitzungsgeldern je nach Höhe des bisherigen Ansatzes zwischen 10 Franken (Ausgleich des Wegfalls des steuerlichen Abzugs für ein öffentliches Nebenamt) und 15 Franken (gemäss Antrag der GPK zu Handen der Parlamentssitzung vom 14. November), das heisst ungefähr zwischen 15 und 20 Prozent. Erhöht werden in dieser Variante auch die Sitzungsgelder für die Wahlbüros und die Taggelder für Delegationen (je ca. +20 Prozent). In diesem Falle wird die Indexierung auf den Stand November 2002 festgelegt.
Bei den Reiseentschädigungen wird festgelegt, dass grundsätzlich die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen sind.
Auf die ursprünglich in Art. 7 festgelegten Bestimmungen zu den Sitzungsgeldern für städtische Angestellte wurde in der Überarbeitung verzichtet, da diese Frage bereits in Art. 16 Abs. 6 der Personalverordnung geregelt ist.
Auf Grund der Parlamentssitzung vom 27. März 2003 (Parteienförderungsreglement) gestrichen wurden ferner die im ersten Entwurf enthaltenen Sitzungsgelder für Fraktionssitzungen.
Wie im ersten Entwurf vom 14. November 2002 wurden folgende Änderungen gegenüber den vorherigen Regelungen beibehalten:
Art. 2 Sitzungsgelder für Gemeindeparlament, parlamentarische Kommissionen und Rechnungsprüfungskommission
In diese Kategorie wurden neu die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission angesichts des anfallenden Arbeitsaufwandes, der auf ihnen lastenden Verantwortung und der gemeinsamen Wahlbehörde (Volk) aufgenommen werden.
Art. 8 Spezialentschädigungen
Die Höhe der Sitzungsgelder für ausserparlamentarische Kommissionen mit besonders aufwändigen Arbeiten wird neu mit einem Maximum (= Tarif für parlamentarische Kommissionen) begrenzt. Ins Reglement aufgenommen wurde ferner die bereits bisher praktizierte Pauschalentschädigung für die Parlamentspräsidentin oder den Parlamentspräsidenten.
Art. 9 Abs. 2 Taggelder
Städtische Angestellte erhalten Taggelder nur bei Exkursionen. Sie werden nicht ausbezahlt, sondern dienen der Kostendeckung.
Art. 9 Abs. 5 Taggelder
Die bisher nur für Lehrpersonen sowie Konservatorinnen und Konservatoren geltende Bestimmung wird auf alle Teilzeitangestellten ausgedehnt.
2b. Reglement über die Ausrichtung von Entschädigungen für Verwaltungsangehörige
Das Reglement über die Ausrichtung von Entschädigungen für Verwaltungsangehörige ersetzt das Reglement über die Benützung von Privatfahrzeugen zu dienstlichen Zwecken vom 24. Januar 1974/10. Dezember 1981.
Es beinhaltet im Wesentlichen folgende Änderungen gegenüber den bisherigen Regelungen:
2. Fahrspesen
Für Dienstreisen sind grundsätzlich die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen. Neu wird einheitlich der Halbtax-Preis 1. Klasse vergütet. Die Benützung von Privatfahrzeugen ist dann angezeigt, wenn der Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich, zu umständlich und zeitraubend oder nicht wirtschaftlich ist oder wenn mehrere Personen miteinander ein Fahrzeug benützen.
Die Benützung von Motorfahrzeugen auf Dienstfahrten wird mit Fr. -.60 pro Kilometer entschädigt. Die Benützenden haben ihre Ansprüche mittels Fahrtenkontrolle anhand der tatsächlich gefahrenen Kilometer geltend zu machen. Die bisherigen Pauschalentschädigungen werden aufgehoben. Diese Regelung wird wie das gesamte Reglement nach Jahresfrist überprüft. Damit danach nicht wegen dieser Frage allein das Reglement abgeändert werden muss, wird die Bestimmung aufgenommen, dass der Stadtrat in begründeten Fällen pauschale Abgeltungen beschliessen kann.
4. Kommunikationsspesen
Die bisher unterschiedlich gehandhabten Natelspesen werden mittels Kategorien einheitlich geregelt. Die Natels sind grundsätzlich im Besitz der Mitarbeitenden. Eine Lösung mit Abonnementen über die Stadtverwaltung wurde geprüft, aber wegen zu geringer Vergünstigungen und wegen fehlender oder aufwändiger Differenzierung zwischen geschäftlichen und privaten Gesprächen verworfen. Natelspesen erhalten Verwaltungsangehörige, bei denen die stete Erreichbarkeit auf Grund ihrer Tätigkeit eine betriebliche Notwendigkeit darstellt, auf Grund einer vom Stadtrat zu genehmigenden Liste.
2c. Reglement betr. Bewirtschaftung der Parkplätze auf städtischen Grundstücken
Im neu geschaffenen Reglement betr. Bewirtschaftung der Parkplätze auf städtischen Grundstücken wird grundsätzlich festgelegt, wer Anspruch auf die betreffenden Parkplätze hat, dass grundsätzlich Gebühren erhoben werden und wer von dieser Gebührenpflicht befreit ist. Als Massstab gelten unter anderem die zeitliche Beanspruchung und der Bedarf an zeitlicher Verfügbarkeit. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Stadt Olten mit sehr wenigen Ausnahmen über keine „Geschäftsautos“ verfügt und die Angestellten diesbezüglich wie auch in zahlreichen weitere Punkten nicht in den Genuss von Vergünstigungen kommen, wie sie in der Privatwirtschaft vielfach üblich sind. Zudem würde bei einer Gebührenpflicht für alle eine problematische Situation entstehen zwischen Angestellten, die ein Geschäftsauto benützen können und für dessen Parkplatz logischerweise nichts bezahlen, und denjenigen, die für betriebliche Zwecke ihr eigenes Auto zur Verfügung stellen und zusätzlich für den Parkplatz bezahlen müssten. Für Parkplätze an attraktiver Lage (Stadthaus und Innenstadt), welche für den Inhaber bzw. die Inhaberin einen privaten Zusatznutzen erzeugen, wird indessen auch für die von der Gebührenpflicht ansonsten Befreiten eine pauschale monatliche Gebühr von Fr. 20.- in Rechnung gestellt.
3. Erhöhung von Ansätzen
3.1. Wegfall Abzug öffentliches Nebenamt:
Bis Steuererklärung 2000 war ein Abzug für ein öffentliches Nebenamt bis Fr. 3400.- möglich. Mit der Teilrevision des Steuergesetzes per 1.1.2001 entfällt dieser Abzug. Je nach steuerbarem Einkommen und Zivilstand entspricht diese Neuregelung gemäss Berechnungen der Direktion Finanzen und Informatik einer steuerlichen Mehrbelastung von rund Fr. 10.- pro Sitzung (Abweichungen als Folge der Steuerprogression bzw. des Steuertarifes vorbehalten). Der Stadtrat hatte indessen beschlossen, mit Blick auf die Ausgabenentwicklung auf eine entsprechende Erhöhung der im Reglement über die Ausrichtung von Entschädigungen für Behördentätigkeit festgelegten Sitzungsgelder um diesen Betrag zu verzichten. Die GPK hatte für eine Erhöhung plädiert; in der Parlamentsdebatte vom 14. November 2002 war diese aber nicht einheitlich vollzogen worden.
3.2. Ausgleich Teuerung:
Die Teuerung gemäss Lebenskostenindex beträgt seit November 1993 7,6 Prozent (oder rund Fr. 4.- für das Sitzungsgeld des Gemeindeparlamentes). Gemäss Ziffer 4 des gültigen Reglementes ist eine Anpassung aus diesem Grund nicht gerechtfertigt (es braucht dazu 10 Punkte). An der Parlamentssitzung vom 14. November 2002 war beantragt worden, bei einem Verzicht auf eine Sitzungsgelderhöhung die Indexierung November 1993 beizubehalten und nur im andern Fall auf die Indexierung November 2002 zu wechseln.
4. Finanzielle Auswirkungen
4.1. Reglement über die Ausrichtung von Entschädigungen für Behördentätigkeit
Wird bei den Ansätzen die Variante B gewählt, erhöhen sich die Kosten um rund Fr. 33'000.- pro Jahr (Sitzungsgelder für Parlament und Kommissionen: +25'000.-, Sitzungsgelder für Wahlbüros: +8000.-).
4.2. Reglement über die Ausrichtung von Entschädigungen für Verwaltungsangehörige
Die Fahrspesen-Pauschalen betrugen bisher Fr. 34'300.--. Nachdem auf Fahrspesen-Pauschalen verzichtet wird, sind in einem ersten Jahr die effektiv gefahrenen Kilometer mit Hilfe einer Fahrtenkontrolle zu überprüfen. Gültige Aussagen zur Höhe der entstehenden Fahrkosten respektive der zu erzielenden Einsparungen sind somit erst für das Budget 2005 möglich.
Die Natelkosten werden um rund Fr. 400.- auf rund Fr. 2000.- pro Monat gesenkt.
5. Stellungnahmen Betriebskommission und Direktionskonferenz
Die Betriebskommission hat am 23. Oktober 2002 und am 11. April 2003 in ihren Stellungnahmen die drei Reglemente grundsätzlich befürwortet, mit folgenden Ergänzungen:
Zu Art. 2 Verkehrsmittel des Reglements über die Ausrichtung von Entschädigungen für Verwaltungsangehörige regt die Betriebskommission an, dass das Generalabonnement der Stadt für Dienstreisen im Sinne eines Sparpotenzials propagiert werden solle. Diese Anregung wurde in Abs. 4 in neutraler Form aufgenommen, da von Seiten der SBB Änderungen betreffend GA Flexi angekündigt worden sind. Wie auch die Direktionskonferenz am 11. April 2003 beantragt sie, dass für Dienstreisen jeglicher Art nach Möglichkeit (nicht grundsätzlich) die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen seien. Direktionskonferenz und Betriebskommission beantragen ferner, dass für Reisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln die effektiven Fahrkosten 1. Klasse (statt Halbtax-Preis 1. Klasse) vergütet werden.
Zu Art. 3 Regelung von Sachschäden an privaten Motorfahrzeugen beantragt die Betriebskommission Streichung von Abs. 3.
Zu Art. 4 Kommunikationsspesen begrüsst die Betriebskommission die Einführung von verschiedenen Kategorien und die Regelung, dass die Beschaffung der Geräte zu Lasten der Anspruchsberechtigten gehe. Sie ist jedoch der Meinung, dass man die Telefonnummern der Berechtigten bei dienstlichen Anliegen über die jeweilige Direktion erfragen können sollte. Eine entsprechende Regelung wurde von der Direktionskonferenz bereits angeordnet.
6. Zuständigkeitsfragen
Im Zusammenhang mit der Zuständigkeit für die Beschlussfassung sind das Erlassorgan zu bestimmen und der Aspekt der Referendumspflicht zu klären.
6.1. Das Reglement über die Ausrichtung von Entschädigungen für Behördentätigkeit regelt Interna der städtischen Behörden. Der rechtsetzende und allgemeinverbindliche Charakter ist zu bejahen, so dass auch ohne nähere Betrachtung der zusätzlich entstehenden jährlichen Ausgaben die Referendumspflicht gegeben ist (§ 56 lit. a in Verbindung mit §§ 86 und 87 Gemeindegesetz).
6.2. Das Reglement über die Ausrichtung von Entschädigungen für Verwaltungsangehörige regelt Interna des städtischen Angestelltenverhältnisses. Es kann als sogenanntes Verwaltungsreglement qualifiziert werden. Personalreglement und Personalverordnung delegieren die Zuständigkeit an den Stadtrat. Auf Grund des engen Sachzusammenhanges mit dem Reglement über die Ausrichtung von Entschädigungen für Behördentätigkeit, der Vorbefassung des Parlaments und hängiger Vorstösse ist im Sinne einer Paketlösung eine Beschlussfassung durch das Parlament angezeigt, dessen Kompetenz abschliessend ist (Art. 14 Abs. 4 lit. e Gemeindeordnung).
6.3. Das Reglement über die Bewirtschaftung der Parkplätze auf städtischen Grundstücken ist ein rechtsetzender Erlass mit allgemeinverbindlicher Wirkung; es regelt die Bewirtschaftung der Parkplätze auf allen städtischen Grundstücken, so dass die Zuständigkeit des Parlamentes zum Beschluss und das fakultative Referendum gemäss Art. 14 Gemeindeordnung gegeben sind.
Beschlussesantrag:
I.
1. Das Reglement über die Ausrichtung von Entschädigungen für Behördentätigkeit wird genehmigt.
2. Das Reglement über die Ausrichtung von Entschädigungen für Verwaltungsangehörige wird genehmigt.
3. Das Reglement betr. Bewirtschaftung der Parkplätze auf städtischen Grundstücken wird genehmigt.
4. Die Motion Rolf Sommer (SVP) und Mitunterzeichnende betr. Revision des Spesenreglements wird abgeschrieben.
5. Die Motion Cyrill Jeger (Grüne Olten) und Mitunterzeichnende betr. Natelspesen wird überwiesen und zugleich abgeschrieben.
6. Die Motion Cyrill Jeger (Grüne Olten) und Mitunterzeichnende betr. Parkplatzbewirtschaftung wird überwiesen und zugleich abgeschrieben.
7. Die Kleine Anfrage Dr. Max Pfenninger (FdP) betr. Bewirtschaftung von Parkplätzen im Stadthaus ist durch diesen Bericht und Antrag beantwortet.
8. Der Stadtrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
II.
Die Beschlüsse gemäss Ziffern I./1. und I./3. unterstehen dem fakultativen Referendum.
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Reglement über die Ausrichtung von Entschädigungen
für Behördentätigkeit
Das Gemeindeparlament der Stadt Olten, gestützt auf Art. 21 Gemeindeordnung vom 28. September 2000, beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
Das vorliegende Reglement bezweckt die Regelung aller im Zusammenhang mit Be-hördentätigkeit auszurichtenden Entschädigungen wie Sitzungsgelder, Taggelder und Spesenentschädigungen sowie der Ansprüche aus Stadtratsmandat. Es gilt für alle Angehörigen des Gemeindeparlamentes, der parlamentarischen und ausserparlamentarischen Kommissionen, Delegationen im Auftrag von Behörden und Verwaltung sowie die Mitglieder des Stadtrates.
2. Sitzungsgelder
Art. 2 Sitzungsgelder für Gemeindeparlament, parlamentarische Kommissionen und Rechnungsprüfungskommission
1 An Mitglieder des Gemeindeparlamentes, der parlamentarischen Kommissionen und der Rechnungsprüfungskommission werden folgende Entschädigungen ausgerichtet:
Var. A Var. B
Präsidium Fr. 105.- Fr. 120.-
Vizepräsidium und Stimmenzählerinnen oder -zähler Fr. 65.- Fr. 75.-
übrige Mitglieder Fr. 55.- Fr. 65.-
2 Dauert eine Sitzung länger als drei Stunden, so wird für jede weitere Stunde ein zusätzliches Sitzungsgeld von Fr. 25.- / 30.- ausgerichtet.
Art. 3 Sitzungsgelder für ausserparlamentarische Kommissionen
1 An Mitglieder der ausserparlamentarischen Kommissionen werden folgende Entschädigungen ausgerichtet:
Var. A Var. B
Präsidium Fr. 75.- Fr. 90.-
übrige Mitglieder inkl. beigezogene Sachverständige Fr. 40.- Fr. 50.-
2 Dauert eine Sitzung länger als drei Stunden (ohne Einbezug der Pausen), so wird für jede weitere Stunde ein zusätzliches Sitzungsgeld von Fr. 20.- / 25.- ausgerichtet.
Art. 4 Sitzungsgelder für Wahlbüros
An Mitglieder der Wahlbüros werden für Einsätze bei Wahlen und Abstimmungen folgende Entschädigungen ausgerichtet:
Var. A Var. B
Präsidium des Zentralwahlbüros Fr. 25.-/Std. Fr. 30.-/Std.
Präsidium der Wahlbüros Fr. 25.-/Std. Fr. 30.-/Std.
Mitglieder und Ersatzmitglieder Fr. 21.-/Std. Fr. 25.-/Std.
Art. 5 Entschädigungen für Augenscheine
1 Für Augenscheine vor oder nach einer Sitzung wird kein separates Sitzungsgeld ausgerichtet; die Entschädigung richtet sich vielmehr nach der Gesamtzeit der zeitlichen Beanspruchung.
2 Separate Augenscheine werden mit den üblichen Sitzungsgeldern entschädigt.
Art. 6 Protokollführung
Protokollführerinnen und Protokollführer, die nicht städtische Angestellte sind, erhal-ten das gleiche Sitzungsgeld wie das Präsidium.
Art. 7 Spezialentschädigungen
1 Der Stadtrat kann Mitgliedern ausserparlamentarischer Kommissionen für besonders aufwändige Arbeiten Sitzungsgelder gemäss Art. 2 Abs. 1 ausrichten.
2 Die Parlamentspräsidentin oder der Parlamentspräsident erhält für Repräsentationen während ihres/seines Amtsjahres eine pauschale Spesenentschädigung von Fr. 1700.-. Diese wird halbjährlich durch die Direktion Finanzen und Informatik ausbezahlt.
3. Taggelder
Art. 8 Taggelder für Delegationen im Auftrag von Behörden und Verwaltung
1 Für Delegationen im Auftrag von Behörden und Verwaltung werden folgende Taggel-der ausgerichtet:
Var. A Var. B
Bei einer zeitlichen Beanspruchung bis zu 4 Stunden Fr. 42.- Fr. 50.-
(inkl. Fahrzeit)
Bei einer zeitlichen Beanspruchung von 4 bis 6 Stunden Fr. 62.- Fr. 75.-
(inkl. Fahrzeit)
Bei einer zeitlichen Beanspruchung von über 6 Stunden Fr. 84.- Fr. 100.-
(inkl. Fahrzeit)
2 Die Taggelder der städtischen Angestellten für die Teilnahme an Exkursionen mit Behörden und Kommissionen dienen zur Deckung der entstehenden Unkosten und werden nicht ausbezahlt.
3 Während der Arbeitszeit werden städtischen Angestellten in allen andern Fällen die effektiven Auslagen vergütet.
4 Erhalten Delegierte von einer anderen Behörde oder Organisation eine Entschädigung, so haben sie keinen Anspruch auf Taggelder der Gemeinde.
5 Für die Lehrpersonen und alle Teilzeitangestellten gilt die reguläre Arbeitszeit der Stadtverwaltung.
4. Weitere Spesenentschädigungen
Art. 9 Verpflegungsentschädigungen
1 Für Verpflegungen werden für Delegationen im Auftrag von Behörden und Verwal-tung folgende Entschädigungen ausgerichtet:
für Mittag- und Nachtessen je Fr. 30.-
2 Nachtessenentschädigungen werden ausgerichtet, wenn die Ankunft in Olten nicht vor 19.30 Uhr möglich ist.
3 Bei organisierten Mahlzeiten können unter Vorlage der Rechnung die effektiven Aus-lagen vergütet werden.
4 Bezahlt der Veranstalter die Kosten für Essen und Trinken, steht den Delegierten keine Verpflegungsentschädigung zu. Bezahlt er nur die Kosten für das Essen, erhalten die Delegierten einen Drittel der Verpflegungsentschädigung.
Art. 10 Übernachtungsentschädigungen
1 Für Übernachtungen werden Delegationen im Auftrag von Behörden und Verwaltung folgende Entschädigungen ausgerichtet:
für Übernachtung inkl. Frühstück Fr. 90.-
2 Bei organisierten Übernachtungen können unter Vorlage der Rechnung die effektiven Auslagen vergütet werden.
Art. 11 Reiseentschädigungen
1 Für Delegationen im Auftrag von Behörden und Verwaltung sind grundsätzlich die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen.
2 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer dieser Delegationen haben Anspruch auf den Fahrpreis 1. Klasse.
3 Ist nur die Benützung eines Motorfahrzeugs möglich bzw. sinnvoll, beträgt die Entschädigung Fr. -.60 pro Kilometer.
5. Ansprüche aus Stadtratsmandat
Art. 12 Besoldung der Stadtratsmitglieder
1 Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident bezieht eine Jahresbesoldung inkl. 13. Monatsgehalt von Fr. 212'588.05 (Stand 2001, d.h. inkl. 2,41% Teuerung auf Lohnba-sis 1997).
Die nebenamtlichen Mitglieder des Stadtrates beziehen eine Jahresbesoldung inkl. 13. Monatsgehalt von Fr. 55'210.- (Stand 2001, d.h. inkl. 2,41% Teuerung auf Lohnbasis 1997).
Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident erhält zusätzlich zur Besoldung eine Ent-schädigung von pauschal Fr. 6000.-.
2 Zu den in Abs. 1 genannten Ansätzen beziehen die Mitglieder des Stadtrates die den städtischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gewährten Familien-, Kinder- und Teuerungszulagen sowie Dienstaltersgeschenke.
3 Der persönliche Spesenersatz für die Stadtpräsidentin oder den Stadtpräsidenten beträgt Fr. 800.-/Monat, für die übrigen Stadtratsmitglieder Fr. 500.-/Monat. Damit abgegolten sind sämtliche Sitzungsgelder und Delegationsspesen. Vorbehalten bleiben ausserordentliche Auslagen (Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten), welche besonders und mit entsprechenden Belegen geltend gemacht werden können.
4 Für die Sicherstellung der Kommunikation (Natel, Telefon, Fax, Internet) erhalten die Stadtratsmitglieder zudem einen Spesenersatz von Fr. 150.- pro Monat. Die Beschaffung der entsprechenden Geräte erfolgt zu Lasten der Stadtratsmitglieder.
Art. 13 Ferienanspruch der Stadtratsmitglieder
Die Mitglieder des Stadtrates haben Anspruch auf 5, vom Beginn des Kalenderjahres, in dem das sechzigste Altersjahr vollendet wird, Anspruch auf 6 Wochen Ferien pro Kalenderjahr.
Art. 14 Nebenbeschäftigungsverbot für Stadtpräsidentin/Stadtpräsident
Das Amt einer Stadtpräsidentin oder eines Stadtpräsidenten ist unvereinbar mit einer anderen besoldeten Stelle unter Ausübung eines besonderen Berufes oder Gewerbes. Ferner darf diese/r ein Verwaltungsratsmandat weder annehmen noch ausüben, es sei denn in Unternehmen, an denen die Gemeinde beteiligt ist.
Art. 15 Mitgliedschaft der Stadtratsmitglieder bei der städtischen Pensionskasse
1 Für die Mitgliedschaft der Stadtratsmitglieder bei der städtischen Pensionskasse findet Art. 4bis der Pensionskasse-Statuten der Einwohnergemeinde der Stadt Olten vom 23. Mai 1991 Anwendung.
2 Demzufolge ist die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident verpflichtet, der städtischen Pensionskasse beizutreten.
3 Nebenamtliche Mitglieder des Stadtrates können der Pensionskasse für ihren Lohnanteil, den sie von der Einwohnergemeinde Olten beziehen, beitreten. Auf Begehren des betroffenen Mitgliedes des Stadtrates kann das Gemeindeparlament eine individuelle Lösung vorkehren.
4 Die Einwohnergemeinde Olten leistet im Falle eines Beitritts höchstens die im Rahmen der Pensionskasse-Statuten gewährten Arbeitgeberbeiträge.
6. Schlussbestimmungen
Art. 16 Kompetenz zur Bewilligung von Exkursionen
Ausserparlamentarische Kommissionen haben Anspruch auf eine Exkursion pro Amtsperiode. Nichtbudgetierte Exkursionen bedürfen einer vorgängigen Bewilligung durch den Stadtrat.
Art. 17 Berechnung und Auszahlung
1 Bei allen Sitzungen ist die zuständige Protokollführerin oder der zuständige Protokoll-
führer für die Feststellung von Sitzungsdauer und Präsenz verantwortlich. Die Mel-
dungen erfolgen via Protokoll an die Stadtkanzlei. Die Sitzungsgelder werden halbjährlich durch die Direktion Finanzen und Informatik ausbezahlt.
2 Tagungsteilnehmerinnen und -teilnehmer, Delegierte und Beauftragte haben für ihre Ansprüche bei der Direktion Finanzen und Informatik Rechnung zu stellen.
Art. 18 Indexierung
Die im Reglement festgelegten Ansätze basieren auf dem Stand November 1993 (Var. A) / 2002 (Var. B). Erhöht sich der Landesindex der Konsumentenpreise um mehr als 10 Punkte, ist der Stadtrat ermächtigt, die Ansätze dem neuen Indexstand anzupassen.
Art. 19 Ergänzendes Recht
Das Personalrecht der Einwohnergemeinde der Stadt Olten gilt ergänzend zu diesem Reglement und ist sinngemäss anzuwenden.
Art. 20 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch das Gemeindeparlament per 1.7.2003 in Kraft. Es ersetzt das Reglement über die Ausrichtung von Sitzungsgeldern, Taggeldern und Reiseentschädigungen vom 14. Dezember 1994 und das Reglement betreffend Ansprüche aus Stadtratsmandat vom 28. Juni 2001.
Olten, 15. Mai 2003
Namens des Gemeindeparlamentes von Olten
Die Parlamentspräsidentin Der Stadtschreiber
Chantal Stucki Markus Dietler
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Reglement über die Ausrichtung von Entschädigungen
für Verwaltungsangehörige
Das Gemeindeparlament der Stadt Olten, gestützt auf Art. 14 Abs. 4 lit. c und e sowie Art. 21 Gemeindeordnung vom 28. September 2000, Art. 22 des Personalreglements vom 15. November 2001 und Art. 18 der Personalverordnung vom 26. August 2002, beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
Das vorliegende Reglement bezweckt die Regelung aller Entschädigungen (u.a. Fahr- und Kommunikationsspesen sowie weitere Spesenentschädigungen) für Aufwendungen, die Verwaltungsangehörige der Einwohnergemeinde der Stadt Olten zur Erfüllung ihrer Dienstpflicht oder im Rahmen bewilligter Aus- und Weiterbildungen oder durch Teilnahme an Tagungen notwendigerweise zu tätigen haben.
2. Fahrspesen
Art. 2 Verkehrsmittel
1 Für Dienstreisen jeglicher Art sind grundsätzlich die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen.
2 Für Reisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln wird der Halbtax-Preis 1. Klasse vergütet.
3 Ist nur die Benützung eines Motorfahrzeugs möglich bzw. sinnvoll, beträgt die Entschädigung Fr. -.60 pro Kilometer. Es ist eine detaillierte Fahrtenkontrolle zu führen. In begründeten Fällen kann der Stadtrat pauschale Abgeltungen beschliessen.
4 Keine Entschädigungen für Fahrspesen erhält, wem die Einwohnergemeinde für Dienstreisen ein Fahrzeug oder Abonnemente der öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stellt.
Art. 3 Regelung von Sachschäden an privaten Motorfahrzeugen
1 Sachschäden an privaten Motorfahrzeugen auf Dienstfahrten trägt die Einwohnergemeinde der Stadt Olten, sofern der Schaden von der oder dem fahrzeuglenkenden Verwaltungsangehörigen nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde.
2 Wird der Schaden von einer privaten Kaskoversicherung getragen, übernimmt die Einwohnergemeinde den infolge Rückstufung im Prämientarif entstandenen Prämienmehraufwand.
3 Der Selbstbehalt beträgt in jedem Fall 300 Franken.
4 Über spezielle Regelungen im Einzelfall entscheidet der Stadtrat.
3. Kommunikationsspesen
Art. 4 Grundsatz
Für die Abgeltung ihrer Natel- und anderer Kommunikationsspesen (Abonnemente und Gebühren Natel, Telefon, Email etc.) erhalten anspruchsberechtigte Verwaltungsangehörige folgende Entschädigungen:
- Kategorie I: Fr. 75.- pro Monat
- Kategorie II: Fr. 50.- pro Monat
- Kategorie III: Fr. 25.- pro Monat
Die Beschaffung der Geräte erfolgt zu Lasten der Anspruchsberechtigten.
Art. 5 Voraussetzungen
Die Verwaltungsleitungen bezeichnen diejenigen Verwaltungsangehörigen mit schriftlicher Legitimation per Standardvertrag, welche über ein Natel verfügen müssen und Anspruch auf entsprechende Spesenentschädigung haben. Die stete Erreichbarkeit muss eine betriebliche Notwendigkeit darstellen; das Natel ist in der Regel empfangsbereit zu halten. Die Liste der Anspruchsberechtigten wird dem Stadtrat zur Genehmigung unterbreitet.
Art. 6 Abonnementsverträge Einzelpersonen
Bisher von Einzelpersonen genutzte Natels im Besitz der Einwohnergemeinde gehen in den Privatbesitz dieser Personen über; die entsprechenden Abonnementsverträge werden auf die Privatpersonen umgeschrieben.
Art. 7 Abonnementsverträge bei kollektiver Nutzung
Ausgenommen von dieser Regelung sind einer Abteilung/Institution zugewiesene, von dieser beschaffte Natels, welche von verschiedenen Personen genutzt werden.
4. Spesenentschädigungen für Auszubildende
Art. 8 Ansätze
Auszubildende haben Anspruch auf folgende Spesenentschädigungen:
- Einschreibegebühr und Schulmaterial Fr. 150.- pro Lehrjahr
- Fahrspesen öffentliches Verkehrsmittel 2. Klasse
- für allfälligen auswärtigen Schulbesuch nach Aufwand
Der Stadtrat kann ferner Beiträge für Studienaufenthalte sprechen.
5. Weitere Spesenentschädigungen
Art. 9 Verpflegungsentschädigungen
1 Für auswärtige Verpflegungen im Auftrag der Verwaltung werden folgende Entschädigungen ausgerichtet:
für Mittag- und Nachtessen je Fr. 30.-
2 Nachtessenentschädigungen werden ausgerichtet, wenn die Ankunft in Olten nicht vor 19.30 Uhr möglich ist.
3 Bei organisierten Mahlzeiten können unter Vorlage der Rechnung die effektiven Aus-lagen vergütet werden.
4 Bezahlt der Veranstalter die Kosten für Essen und Trinken, steht den Verwaltungsangehörigen keine Verpflegungsentschädigung zu. Bezahlt er nur die Kosten für das Essen, erhalten die Verwaltungsangehörigen einen Drittel der Verpflegungsentschädigung.
Art. 10 Übernachtungsentschädigungen
1 Für auswärtige Übernachtungen im Auftrag der Verwaltung werden folgende Entschädigungen ausgerichtet:
für Übernachtung inkl. Frühstück Fr. 90.-
2 Bei organisierten Übernachtungen können unter Vorlage der Rechnung die effektiven Auslagen vergütet werden.
6. Schlussbestimmungen
Art. 11 Berechnung und Auszahlung
Wer gemäss Reglement ein Anrecht auf Spesenentschädigungen hat, hat nach vorgeschriebenem Formular für die bestehenden Ansprüche bei der Direktionen Finanzen und Informatik Rechnung zu stellen. Die entsprechenden Entschädigungen werden halbjährlich durch die Direktion Finanzen und Informatik ausbezahlt.
Art. 12 Indexierung
Die im Reglement festgelegten Ansätze basieren auf dem Stand November 2002. Erhöht sich der Landesindex der Konsumentenpreise um mehr als 10 Punkte, ist der Stadtrat ermächtigt, die Ansätze dem neuen Indexstand anzupassen.
Art. 13 Ergänzendes Recht
Das Personalrecht der Einwohnergemeinde der Stadt Olten gilt ergänzend zu diesem Reglement und ist sinngemäss anzuwenden.
Art. 14 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch das Gemeindeparlament per 1.7.2003 in Kraft. Es ersetzt das Reglement über die Benützung von Privatfahrzeugen zu dienstlichen Zwecken vom 24. Januar 1974/10. Dezember 1981. Die Stadtratsbeschlüsse vom 14.5.82/228, 17.3.83/121, 7.6.84/274, 23.6.88/310 und 10.8.98/261 betr. Autoentschädigungen sowie sämtliche übrigen dem vorliegenden Reglement widersprechende Bestimmungen werden aufgehoben.
Davon ausgenommen sind die Telefon- und Fahrradentschädigungen bei der Stadtpolizei sowie Telefonentschädigungen beim Werkhof, bei der Feuerwehr und bei weiteren Direktionen gemäss Stadtratsbeschlüssen vom 24.1.74 und 24.5.74/232, welche bis zum Abschluss einer Besoldungsrevision in Kraft bleiben.
Das Reglement und die dazugehörigen Verträge über Berechtigungen und Leistungen werden jährlich überprüft.
Olten, 15. Mai 2003
Namens des Gemeindeparlamentes
Die Parlamentspräsidentin Der Stadtschreiber
Chantal Stucki Markus Dietler
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Reglement betr. Bewirtschaftung der Parkplätze auf städtischen Grundstücken
Das Gemeindeparlament der Stadt Olten, gestützt auf Art. 21 Gemeindeordnung vom 28. September 2000, beschliesst:
1. Zweck und Geltungsbereich
Art. 1 Das vorliegende Reglement bezweckt die Regelung der Bewirtschaftung der Parkplätze für Motorfahrzeuge auf Grundstücken, die der Stadt Olten gehören (städtische Grundstücke).
2. Grundsätze
Art. 2 Parkplätze auf den städtischen Grundstücken werden in erster Linie für Dienstfahrzeuge, in zweiter Linie für private Motorfahrzeuge von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gemäss Art.Art. 5 und 6 reserviert.
Art. 3 Die Benutzerinnen und Benutzer sollen in angemessenem Umfang an den Kosten für den Betrieb und die Kontrolle der Parkplätze partizipieren.
Art. 4 Die Behördenmitglieder und das Personal sollen zur Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und von Velos sowie zum Zufussgehen motiviert werden.
3. Zuteilung
Art. 5 Parkplätze werden auf Grund des ausgewiesenen Bedarfs durch den Stadtrat in erster Linie zugeteilt an:
a. Stadtratsmitglieder
b. Mitglieder der Direktionskonferenz
c. Angestellte, die
- Dienstwohnungen haben.
- ihr Privatfahrzeug regelmässig für Dienstfahrten benützen oder für Piketteinsätze zur Verfügung stellen müssen.
- wegen einer Körperbehinderung auf die Benützung eines Autos angewiesen sind.
Art. 6 Bei der Zuteilung der übrigen Parkplätze an Mitarbeitende ist bei Bedarf auf die Entfernung zum Wohnort, das Angebot des öffentlichen Verkehrs, die gelegentliche Benützung der Fahrzeuge für Dienstfahrten sowie nach Möglichkeit auf individuelle Bedürfnisse zu achten.
Art. 7 Für die Aussenstellen wie Werkhof, Feuerwehrmagazin oder Schulen entscheiden die jeweils zuständigen Direktionen über die Zuteilung der vorhandenen Parkplätze.
Art. 8 Für die Öffentlichkeit zugängliche Parkplätze auf städtischen Grundstücken können ferner zu Marktpreisen an Anwohnerinnen und Anwohner vermietet werden.
4. Mietkosten
Art. 9 Für das Parkieren von Autos auf den städtischen Grundstücken werden Mietkosten erhoben.
Art. 10 Die Mietkosten werden je nach Qualität der Lage des Parkplatzes nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten vom Stadtrat festgelegt.
Art. 11 Von der Mietkostenpflicht ausgenommen sind:
a. Parkplätze für Dienstfahrzeuge im Eigentum der Einwohnergemeinde Olten
b. Parkplätze für Personen nach Art. 5 mit Ausnahme der Angestellten, die eine Dienstwohnung haben.
Für Parkplätze an attraktiver Lage, welche für den Inhaber bzw. die Inhaberin einen privaten Zusatznutzen erzeugen, wird eine pauschale monatliche Gebühr von Fr. 20.- in Rechnung gestellt.
5. Kündigung
Art. 12 Parkplätze sind beidseitig auf Ende des nächsten Monats kündbar.
6. Inkrafttreten
Art. 13 Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch das Gemeindeparlament per 1.7.2003 in Kraft. Es wird jährlich überprüft.
Olten, 15. Mai 2003
Namens des Gemeindeparlamentes
Die Parlamentspräsidentin Der Stadtschreiber
Chantal Stucki Markus Dietler