Sehr geehrte Frau Präsidentin
Sehr geehrte Damen und Herren
Der Stadtrat unterbreitet Ihnen folgenden Bericht und Antrag:
1. Ausgangslage
Mit einer Motion verlangte Jürg Walker (SP) eine Totalrevision der Polizeiverordnung. Dieser Vorstoss wurde am 24. September 1992 eingereicht und vom Gemeindeparlament am 26. Januar 1995 überwiesen. Die letzte Revision der Polizeiverordnung erfolgte am 30. Januar 1992. Die bestehende Polizeiverordnung ist nicht mehr zeitgemäss, weshalb eine Totalrevision derselben für das Jahr 1999 vorgesehen wurde.
2. Zielsetzungen
Mit der Revision der Polizeiverordnung soll den ausführenden Organen ein griffiges Instrument für die Umsetzung von Ruhe und Ordnung zur Verfügung stehen. Die Polizeiverordnung muss eine zeitgemässe und ereigniswirksame Ordnung abgeben, in der auch der politische Wille abgestützt und berücksichtigt wird. Ebenso müssen die Bedürfnisse der Stadtpolizei eingebracht werden.
Für die juristische Bearbeitung wurde der am 08.12.2002 verstorbene Prof. Dr. iur. Leo Schürmann als Verfasser der bisherigen Polizeiverordnung beigezogen.
3. Erwägungen
a. Allgemeines
Im Zuge der Überprüfung der Gemeindeordnung der Stadt Olten sind die Gemeindereglemente, wie sie im kantonalen Gemeindegesetz vorgesehen sind, überarbeitet worden. So auch das Polizeireglement.
In den allgemeinen Richtlinien beschränkte man sich strikte auf den Rechtsstoff, welcher Sache der Gemeinde ist. Sämtliche Doppelspurigkeiten zum kantonalen Recht wurden vermieden.
Auch in diesem beschränkten Rahmen kommt dem städtischen Polizeirecht eine nicht unwichtige Funktion zu. Es vermag wesentlich dazu beitragen, die herkömmlichen Polizeigüter, wie Ruhe, Sicherheit und Ordnung im städtischen Alltag und das friedliche Zusammenleben zu gewährleisten und Konflikten vorzubeugen.
Das kommunale Polizeirecht - die Polizeiordnung - ergänzt somit was auf eidgenössischer und kantonaler Ebene im Bereich Sicherheit und Ordnung nicht bereits geregelt ist. Es ist ergänzender Natur und befasst sich mit der Kleinkriminalität. Es ist durchwegs Übertretungsstrafrecht und es werden lediglich Bussen bis Fr. 300.-- angedroht. Auch darin äussert sich der vorbeugende, präventive Charakter der städtischen Polizeiordnung. Das friedliche Zusammenleben soll nicht primär durch Sanktionen herbeigeführt werden, sondern durch positive Verhaltensnormen bewirkt werden.
Adressat des städtischen Polizeirechts ist die Bevölkerung insgesamt. Die geschützten Rechtsgüter sind im besonderen Teil systematisch nach Gruppen gegliedert und zusammengefasst (öffentlicher Grund und Boden, öffentliche Sicherheit und Ordnung, Lärmschutz, Luftreinhaltung, Vorschriften von Strassen-, Verkehrs- und Feuerpolizei). Dem Reklamewesen kommt ein besonderer Stellenwert zu. Rechtsschutz, Straf- und Schlussbestimmungen vervollständigen den materiellen Teil der Polizeiordnung.
Im allgemeinen Teil werden die Grundsätze normiert, welche die mit dem Vollzug betrauten Polizeiorgane zu beachten haben und auf die sich auch die Bürgerinnen und Bürger berufen können.
Nicht in die Polizeiordnung gehören die Vorschriften über die mit polizeilichen Aufgaben betrauten Behörden, wie sie das geltende Reglement z.T. noch kennt. Es ist überaus störend und für den Bürger nicht verständlich, wenn in den einleitenden Artikeln ausführlich die Kompetenzen von Gemeindeparlament, Stadtrat und Direktionen aufgelistet werden. Diese Kompetenzregelungen gehören grundsätzlich in die Gemeindeordnung. Die Zuständigkeit der Kommission für Öffentliche Sicherheit dagegen wurde wegen des engen Sachzusammenhanges in die Polizeiordnung aufgenommen. (vgl. Art. 3)
b. Revisions-Ablauf
Zur Erarbeitung der vorliegenden Polizeiordnung wurde eine breite Evaluation in verschiedenen Städten (z.B. Aarau, Baden, Biel, Langenthal, Liestal, Thun, Zofingen) vorgenommen und im November 1999 lag ein erster Vorentwurf vor. Am 01. Februar 2000 lag bereits ein zweiter Entwurf vor, welcher am 17. April 2000 von der Polizeikommission in 1. Lesung verabschiedet wurde. Der Verband Schweiz. Polizeibeamter, Sektion Stadtpolizei Olten, begrüsste mit Schreiben vom 09. Juli 2000 die Überarbeitung der Polizeiverordnung und bestätigte mit einer kleinen Ergänzung die Vorlage vom 17. April 2000.
Bedingt durch die neu installierte Videoüberwachung in der Industriestrasse wurde nochmals eine Anpassung an die neuen Gegebenheiten vorgenommen; diese erfolgte unter Einbezug des Rechtskonsulenten Herrn Dr. Plattner. Durch die neue Gemeindeordnung, welche seit dem 01. Juli 2001 in Kraft ist, mussten noch einige strukturelle Korrekturen gemacht werden. Nach der Revision heisst das Dokument neu „Polizeiordnung“ (der Terminus Verordnung bezeichnet in der systematischen Rechtssammlung Erlasse des Stadtrates im Vollzug von Reglementen). Mit Schreiben vom 09. August 2001 wurde die Neufassung Polizeiordnung dem Departement des Innern des Kantons Solothurn zur Vernehmlassung eingereicht.
Das Resultat dieser Vernehmlassung wurde uns mit Schreiben vom 30. Oktober 2001 zugestellt. Davon wurde je eine Kopie dem Rechtskonsulenten Herrn Dr. Plattner, den Mitgliedern der Polizeikommission und auch Herrn Prof. Dr. Schürmann zur Kenntnis zugestellt.
An der Sitzung der Polizeikommission vom 26. November 2001 wurde das Resultat der Vernehmlassung besprochen und die Polizeiordnung entsprechend angepasst. Die Polizeikommission beschloss, dass allfällige weitere Korrekturen oder Ergänzungen direkt vom Kommissionspräsidenten Herrn Dr. iur. Adolf C. Kellerhals und Herrn Prof. Dr. Schürmann in Zusammenarbeit mit dem Leiter Sicherheitsdienste Herrn Franco Giori erledigt werden. Anschliessend ging die überarbeitete Polizeiordnung nochmals an das Departement des Innern des Kantons Solothurn zu einer erneuten Vernehmlassung.
Auf die Rückmeldung des Departements des Innern des Kantons Solothurn folgten die Stellungnahmen der Herren Dr. Adolf C. Kellerhals, Prof. Dr. Leo Schürmann und Dr. Roland Plattner worauf die notwendigen Ergänzungen erledigt wurden.
Im Wesentlichen wurde der Rohstoff der geltenden Polizeiordnung den Versionen von 1974 und teilweise von 1960 entnommen und überarbeitet, soweit er sich in der Praxis bewährt hatte. Gemäss Bedürfnis wurden neue Tatbestände aufgegriffen, z.B. Art. 9 Präventionsmassnahmen und Art 19 Abs. 3 Entwurf zur Vermeidung öffentlicher Drogenszenen.
Es wurden folgende Vernehmlassungen bzw. Vorprüfungen durchgeführt:
November 1999 Erster Entwurf, interne Vernehmlassung
01. Februar 2000 Zweiter Entwurf
17. April 2000 Polizeikommission, 1. Lesung zweiter Entwurf
07. Juni 2000 Überarbeitung gemäss Vernehmlassung durch Dr. R. Plattner
09. Juli 2000 Verband Schweiz. Polizeibeamter, überarbeiteter Entwurf
09. August 2001 Zustellung an das Departement des Innern des Kantons Solothurn
18. September 2001 Schreiben Departement des Innern, Verzögerung der Behandlung
30. Oktober 2001 1. Vernehmlassung Departement des Innern
26. November 2001 Polizeikommission: Überarbeitung/Korrektur aufgrund der Vernehmlassung Departement des Innern
Dezember 2001 2. Vernehmlassung Departement des Innern
19. Februar 2003 Vorprüfung Polizei Kanton Solothurn
28. Februar 2003 Vorprüfung Beauftragter für Information und Datenschutz, Herr
lic. iur. Daniel Schmid
In der Vorprüfung vom 19. Februar 2003 unterbreitet der Rechtsdienst der Polizei Kanton Solothurn abschliessend diverse Anregungen zur Präzisierung der Formulierungen im Entwurf der Polizeiordnung. Ebenfalls wurde auf Überschneidungen mit Bestimmungen des höherrangigen kantonalen Rechts hingewiesen. Diese Anregungen sind im beiliegenden Entwurf weitgehend berücksichtigt. In Bezug auf die Problematik der Überwachung des öffentlichen Raums nimmt der Beauftragte für Information und Datenschutz mit Schreiben vom 28. Februar 2003 ausführlich Stellung zum Entwurf zu Art. 9 Überwachung des öffentlichen Raums und empfiehlt verschiedene Änderungen. Gleichzeitig weist er darauf hin, dass erstmalig im Kanton Solothurn eine gesetzliche Grundlage für die Videoüberwachung geschaffen wird und für den Informations- und Datenschutzbeauftragten diesem Gesetzgebungsprojekt eine prioritäre Bedeutung zukomme. Die abgegebenen Empfehlungen werden im vorliegenden Entwurf weitestgehend berücksichtigt.
c. Wesentliche materielle Änderungen
Die Revision der geltenden Polizeiverordnung hat zu diversen systematischen Änderungen und Weglassungen von andernorts geregelten Tatbeständen geführt. Die wesentlichen materiellen Änderungen / Ergänzungen der Polizeiordnung gegenüber dem bisher geltenden Recht sind in folgenden Bestimmungen enthalten:
Art. 3 Kommission für Öffentliche Sicherheit (Zuständigkeit)
Art. 4 Grundsätze des Polizeirechts
Wegfall der Zuständigkeit des Parlamentes für den Beschluss über Fahrverbote und Einbahnverkehr (Art. 2 b) alte Polizeiverordnung)
Die Kompetenz des Parlamentes zum Beschluss über allgemeine Verkehrskonzepte und solche für Teilgebiete (Art. 2 a. alte Polizeiverordnung) bleibt aufgrund der damit regelmässig verbundenen finanziellen Auswirkungen gestützt auf die Bestimmungen der Gemeindeordnung über die Finanzkompetenzen erhalten.
Art. 6 Definition Übertretungen
Art. 9 Überwachung des öffentlichen Raums
Art. 10 Hilfeleistung
Art. 18 Erregung öffentlichen Ärgernisses
Art. 19 Bettelverbot, Strassenmusikanten, Wegweisung und Fernhaltung
Art. 26 Entsorgung, wilde Deponien
Art. 27 Verweis auf höherrangiges Recht im Immissionsschutz
Art. 39 Hinweis auf Anwohnerbevorzugung
Art. 40 Private Parkordnung
Beschlussesantrag:
I.
1. Das Gemeindeparlament stimmt der vorliegenden Totalrevision der Polizeiordnung zu.
2. Der Stadtrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
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POLIZEIORDNUNG DER STADT OLTEN
Das Gemeindeparlament der Stadt Olten, gestützt auf Art. 21 der Gemeindeordnung1 der Einwohnergemeinde der Stadt Olten vom 28. September 2000, beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
A. Zweck
Dienstreglement Art. 1 1 Die Polizeiordnung bezweckt, die Sicherheit der Bevölkerung und die öffentliche Ruhe und Ordnung im Gebiet der Stadt Olten zu gewährleisten.
2 Sie ergänzt die Polizeigesetzgebung des Bundes und des Kantons, soweit sie der Einwohnergemeinde vorbehalten ist.
3 Die Zusammenarbeit mit der Polizei Kanton Solothurn und die Kompetenzabgrenzung zwischen Stadt- und Kantonspolizei richten sich nach Gesetz, Vertrag2 und bewährter Ordnung.
B. Durchführung
Zuständigkeitenim Allgemeinen Art. 2 1 Die unmittelbare Handhabung der Polizeiordnung obliegt der Stadtpolizei; sie handelt im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbstständig; sie ist insbesondere für die Ruhe, Ordnung und Sicherheit auf dem Stadtgebiet zuständig.
2 Die Organisation, die Aufgaben und die Kompetenzen der Stadtpolizei werden, so weit sie nicht durch diese Polizeiordnung, Gesetz oder Vertrag bestimmt sind, in einem vom Stadtrat zu erlassenden Dienstreglement festgelegt.
3 Die polizeilichen Zuständigkeiten des Gemeindeparlamentes, des Stadtrates sowie der Direktion Öffentliche Sicherheit werden in der Gemeindeordnung geregelt. Vorbehalten sind die Art. 12, 14, 29, 36, 37, 40, 44 und 45 dieser Polizeiordnung.
Kommission fürÖffentlicheSicherheit Art. 3Die Kommission für Öffentliche Sicherheit behandelt Fragen des Polizeiwesens nach den Vorschriften der Gesetzgebung und dieser Verordnung. Sie begutachtet zuhanden des Stadtrates namentlicha) die für die Ordnung und die Sicherheit des Strassenverkehrs zu treffenden Massnahmen;b) wirtschaftspolizeiliche Fragen;c) die dauernde Benützung öffentlichen Bodens (unter Vorbehalt der Bestimmungen des Baureglements):d) sämtliche Planungen und Projekte mit verkehrskonzeptionellen und verkehrssicherheitstechnischen Auswirkungen;e) die Organisation und Ausrüstung der Stadtpolizei;f) das Budget der Stadtpolizei.
C. Grundsätze des städtischen Polizeirechtes
Allgemeines über die Tätigkeit derStadtpolizei Art. 41 Die Stadtpolizei handelt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit.
2 Sie leistet ihren Dienst in der Regel in Uniform und bewaffnet. Verkehrsdienst-Mitarbeitende versehen ihren Dienst unbewaffnet.
3 Im Übrigen gelten für die Stadtpolizei die Grundsätze polizeilichen Handelns und die Regeln für die Durchführung polizeilicher Massnahmen nach dem Gesetz vom 23. September 1990 über die Kantonspolizei (§§ 25 - 39)3.
SubsidiäreGeltung desStGB Art. 5Die allgemeinen Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches4 und des kantonalen Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EG StGB) vom 14. September 19415finden unter Vorbehalt von Art. 6 dieser Polizeiordnung Anwendung.
Übertretungen Art. 61 Übertretungen im Sinne des städtischen Polizeirechts sind Widerhandlungen gegen Gebote oder Verbote, die sich aus der Polizeiordnung oder einem anderen mit Strafandrohung versehenen Gemeindereglement ergeben.
2 Die Ermächtigung der Polizeiorgane, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, Verfügungen unter Hinweis auf die Strafandrohungen des Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) zu erlassen, bleibt vorbehalten.
Strafbarkeit Art. 71 Strafbar ist die vorsätzliche und die fahrlässige Übertretung, sofern nicht nach Sinn und Zweck einer Vorschrift lediglich die vorsätzliche Begehung strafbar ist.
2 Strafbar sind auch die Organe und Angestellten von juristischen Personen die Übertretungen in Ausübung ihrer Gesellschaftstätigkeit begangen haben.
Kontrollrecht Art. 81 Die Angehörigen der Stadtpolizei sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Identität einer Person festzustellen.
2 Sie haben sich unaufgefordert über ihre Zugehörigkeit zum Polizeikorps auszuweisen.
3 Bezüglich Anhaltung und Identitätsfeststellung gilt § 34 des Gesetzes über die Kantonspolizei.
Überwachung des öffentlichen Raums Art. 91 Der Stadtrat kann ausschliesslich zum Zwecke der Verhinderung und Ahndung von Vergehen und Verbrechen in Koordination mit der Polizei Kanton Solothurn sowie zur Überwachung einer geordneten Verkehrsabwicklung Videoanlagen einrichten, soweit diese dafür erforderlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Er bestimmt eine geringe Anzahl Mitarbeitender der Stadtpolizei mit der Auswertung, Vernichtung und Speicherung des Filmmaterials der Videoanlagen im Rahmen dieser Zwecke. Zugang zu den Videoanlagen hat ferner das technische Wartungspersonal zum Zwecke des Unterhalt wie Wartungen oder Reparaturen.
2 Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Massnahmen wie deutlich sichtbare Hinweistafeln erkennbar zu machen.
3 Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen der verfolgten Zwecke erforderlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
4 Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine Verarbeitung zu informieren.
5 Die erhobenen Daten sind umgehend nach Gebrauch, spätestens aber nach 72 Stunden zu vernichten oder zu überschreiben. Die übrigen Daten können so lange gespeichert werden, als dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben unentbehrlich ist.
6 Im Übrigen bleiben die Datenschutzbestimmungen des eidgenössischen Rechts und des Informations- und Datenschutzgesetzes vorbehalten.
Hilfeleistung Art. 101 Die städtischen Polizeiorgane sind befugt, von Drittpersonen zu verlangen, dass sie bei der Sicherung von Beweismitteln an Ort und Stelle, bei der Bergung von Verletzten und Toten und bei der Eindämmung von Schadenfällen Hilfe leisten. Die Einwohnergemeinde haftet für den bei solcher Hilfeleistung allfällig erwachsenden Schaden.
2 Vorbehalten bleibt § 6 EG StGB (Unterlassung der Nothilfe).
Wiederherstellungdes rechtmässigenZustandes Art. 11Die Polizeiorgane sind, vorbehältlich anderer Gesetzesbestimmungen, befugt, von der fehlbaren oder verantwortlichen Person die sofortige Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu verlangen. Fehlbare oder Verantwortliche haben für die Kosten aufzukommen.
II. Besondere Bestimmungen
A. Öffentlicher Grund und Boden
Öffentliche Sachen Art. 121 Öffentliche Sachen auf dem Gebiete der Stadt Olten dürfen nicht beschädigt, verunreinigt oder verändert werden. Sie dürfen nicht unbefugterweise oder entgegen ihrer Zweckbestimmung oder ohne Bewilligung der zuständigen Behörde über den Gemeingebrauch hinausgehend benutzt werden.
Strassenprostitution Art. 131 Es ist untersagt, in der erkennbaren Bereitschaft, sich der gewerbsmässigen Unzucht hinzugeben, sich an folgenden Orten aufzuhalten:a) auf Strassen und Plätzen, an denen Wohnhäuser stehen;b) an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel;c) in und bei Parkanlagen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind;d) in der Nähe von Kirchen, Schulen und Spitälern.
2 Der Stadtrat kann ergänzende Richtlinien erlassen.
Privateigentum und öffentlichesEigentum Art. 141 Die Nutzung von Grundstücken, die an öffentlichen Grund und Boden grenzen, darf den Gemeingebrauch dieser Sachen weder beeinträchtigen noch gefährden.
2 Diese Bestimmung gilt analog in Verhältnissen, wo öffentliche Gehrechte über private Grundstücke, hauptsächlich Trottoirs, bestehen.
Kampieren,Verkaufswagen,Stände Art. 151 Das Kampieren sowie das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen ist nur auf den vom Stadtrat bezeichneten Plätzen und Örtlichkeiten zulässig.
2 Das Aufstellen von Wagen und Ständen zu gewerblichen, ideellen oder politischen Zwecken auf öffentlichem Grund und Boden bedarf einer Bewilligung der Stadtpolizei. Vorbehalten bleibt die städtische Marktordnung vom 14. Mai 1997.
Bauarbeiten Art. 16Die Benützung von öffentlichem Grund und Boden zur Aufstellung von Gerüsten und Abschrankungen, zum Öffnen von Baugruben, zur Lagerung von Bau- und Abbruchmaterialien, zum Aufstellen von Kranen, Baumaschinen und dergleichen bedarf der Bewilligung der Stadtpolizei.
ÜberhängendeÄste Art. 171 Überhängende Äste und Zweige sind unaufgefordert bis auf eine Höhe von 4,20 m über öffentlichen Strassen bzw. 2,50 m über öffentlichen Trottoirs zurückzuschneiden.
2 Die Stadtpolizei ist befugt, nach erfolgloser Aufforderung diese Vorkehr auf Kosten des Eigentümers oder der Eigentümerin vornehmen zu lassen.
B. Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Erregung öffentli-chen Ärgernisses Art. 18Betrunkene und andere Personen, welche auf öffentlichen Strassen und Plätzen Ärgernis erregen oder die Nachtruhe stören, können vorübergehend in polizeilichen Gewahrsam genommen werden. Art. 23 EG StGB (Ruhestörung, Trunkenheit und unanständiges Benehmen) bleibt vorbehalten.
Bettelverbot,Strassenmusikanten,Wegweisung undFernhaltung Art. 191 Der Strassen- und Hausbettel ist untersagt. § 24 EG StGB (öffentliche Belästigung) bleibt vorbehalten.
2 Wer auf öffentlichen Strassen und Plätzen musizieren will, bedarf einer Bewilligung der Stadtpolizei.
3 Ansammlungen von Personen in der erkennbaren Absicht, mit illegalen Drogen zu handeln oder solche Waren zu konsumieren, können von der Stadtpolizei vorübergehend oder dauerhaft weggewiesen und gegebenenfalls verzeigt werden.
4 Für die vorübergehende oder dauerhafte Wegweisung und die Verzeigung von Personen oder Personengruppen gelten die Bestimmungen des kantonalen Polizeigesetzes, insbesondere §§ 26 und 37.
Knallfeuerwerkund dergleichen, Böller- und Salutschüsse Art. 201 Es ist untersagt, in der Öffentlichkeit Knallfeuerwerk abzubrennen.
2 Als Knallfeuerwerk gelten die sogenannten Donnerschläge, Petarden, Frösche, Kracher, Schwärmer und dergleichen.
3 Nicht unter das Verbot fallen das Abbrennen von Luft- und Kunstfeuerwerk sowie Böller- und Salutschüsse an traditionellen Anlässen. Die Stadtpolizei kann auf begründetes Gesuch hin zusätzliche Ausnahmebewilligungen erteilen.
4 Scherzartikel, die Personen belästigen oder gefährden können, wie Stinkbomben, Knallzigaretten und dergleichen, dürfen auf öffentlichem Grund und Boden nicht verwendet werden.
Schiessen Art. 21Schiessen ausserhalb der offiziellen Schiessanlagen ist unzulässig. Vorbehalten bleiben die eidgenössische und kantonale Jagdgesetzgebung und das Militärrecht des Bundes.
Schnee und Eis Art. 22Besteht die Gefahr, dass Schnee und Eis von Dächern auf öffentliche Strassen oder Wege herunterfallen könnten, sind die Dächer sofort zu räumen. Für die Sicherheit der Strassenbenützer und Strassenbenützerinnen ist Sorge zu tragen. Die öffentlichen Verkehrswege sind unverzüglich wieder freizulegen.
Feste Gegenstände,flüssige Stoffeund dergleichen Art. 23Es ist verboten, feste Gegenstände oder flüssige Stoffe aus Häusern und Gärten auf öffentliche Strassen und Trottoirs zu werfen, zu giessen, zu spritzen oder herabfallen zu lassen.
Sprengungen Art. 241 Sprengungen im Stadtgebiet bedürfen einer Bewilligung der Stadtpolizei.
2 Vorbehalten bleibt die Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über explosionsgefährliche Stoffe (kantonale Sprengstoffverordnung vom 1. Mai 1984) .
Tierhaltung Art. 251 Haustiere sind so zu versorgen und zu halten, dass Drittpersonen nicht gefährdet oder durch Laut geben, Ausdünstung oder in sonstiger Weise belästigt werden. Wird trotz polizeilicher Verwarnung nicht Abhilfe getroffen, so sind die Tiere auf erste Aufforderung mittels polizeilicher Verfügung hin zu entfernen.
2 Das Halten von Kleinvieh, Kaninchen und Geflügel ausserhalb des Wohnbereiches bedarf, ausgenommen in landwirtschaftlichen Betrieben, einer Bewilligung der Stadtpolizei.
3 Das gewerbsmässige Züchten und Halten von Tieren, insbesondere von Tauben, bedarf, ausgenommen in landwirtschaftlichen Betrieben, einer Bewilligung der Stadtpolizei.
4 Wer Hunde hält, hat dafür Sorge zu tragen, dass die Trottoirs, öffentlichen Fusswege und Anlagen nicht durch sie verunreinigt werden.
5 Hunde sind im Stadtgebiet an der Leine zu führen. Vorbehalten bleiben weitergehende Vorschriften des kantonalen Rechtes.
Entsorgung,wilde Deponien Art. 26Die Entsorgung von Kehricht und sonstigen Materialien hat nach den Vorschriften des städtischen Abfuhrwesens zu erfolgen. Die zweckwidrige oder missbräuchliche Benutzung öffentlicher Sammelstellen ist strafbar.
C. Immissionsschutz
Höherrangiges Recht Art. 27Für den Immissionsbereich sowohl auf öffentlichen als auch auf privatem Grund gelten die Bestimmungen der eidgenössischen Umweltschutzorganisation.
Luftverschmutzung Art. 28Einwirkungen durch Feuer, Rauch, Glut, Gase, Asche oder Dünste, welche die Nachbarschaft belästigen oder gefährden, sind verboten. Im Übrigen gilt das kantonale und eidgenössische Umweltschutzrecht.
Verkehrslärm Art. 29Für den Lärmschutz sowohl auf privatem als auch auf öffentlichem Grund gilt die eidgenössische Umweltschutzgesetzgebung.
Lärmige Arbeiten Art. 301 Lärm verursachende Arbeiten innerhalb und ausserhalb von Häusern sind in der Zeit von 20.00 bis 07.00 Uhr untersagt. Lärmverursachende gewerbliche Arbeiten dürfen ausserhalb der für das betreffende Gewerbe üblichen Arbeitszeit nicht verrichtet werden.
2 Das Rasenmähen, das Ausklopfen von Teppichen, Matratzen und Polstermöbeln sowie das Holzfräsen und Holzspalten sind nur von 08.00 bis 12.00 und von 13.00 bis 20.00 Uhr gestattet.
3 An Sonn- und Feiertagen sind Arbeiten, die Lärm verursachen oder die Sonntagsruhe sonstwie beeinträchtigen, untersagt.
4 Arbeitsgeräte, die übermässigen Lärm verursachen, sind dem Stand der Technik anzupassen oder ausser Betrieb zu nehmen. Verweigert der Eigentümer oder die Eigentümerin eine solche Anpassung oder die Ausserbetriebnahme, so kann das Gerät durch die Stadtpolizei eingezogen werden.
Baulärm Art. 311 Der Lärm der bei Bauarbeiten verwendeten Maschinen und Geräte, insbesondere von Motoren, Kompressoren, Pressluftgeräten und Pumpen, ist durch geeignete Vorrichtungen, wie Schalldämpfer, schallschluckende Umhüllungen usw., wirksam einzuschränken. Jeder unnötige Lärm ist zu vermeiden.
2 Lärm verursachende Maschinen dürfen im bewohnten Stadtgebiet von 12.00 bis 13.00 und von 18.00 bis 07.00 Uhr nicht in Betrieb gesetzt werden. In dieser Zeit ist auch jeder andere Baulärm verboten.
3 Der Stadtrat kann ergänzende Richtlinien über den Baulärm erlassen.
Lärmen,Musizieren Art. 32Lärmen und störendes Musizieren in der Öffentlichkeit sind untersagt, insbesondere in der Nähe von Friedhöfen und Spitälern sowie von Kirchen und Schulhäusern während der Gottesdienste bzw. während der Schulzeit
Tonwiedergabe undMusikinstrumente,Lautsprecher Art. 331 Radio- und Fernsehapparate, Tonbandgeräte, Musikinstrumente zur mechanischen oder elektronischen Tonwiedergabe sowie Musikinstrumente sonstiger Art dürfen nur so laut eingestellt oder gespielt werden, dass Dritte nicht gestört werden.
2 Lautsprecher dürfen auf öffentlichem Grund und Boden nicht verwendet werden.
3 Die Stadtpolizei kann für öffentliche Veranstaltungen, Messen, Jahrmärkte usw. Ausnahmen bewilligen.
Gaststätten,Konzertsäle usw. Art. 341 Gaststätten, Konzertsäle, Versammlungsräume, Vergnügungsstätten, wie Dancings usw., sind baulich und organisatorisch so einzurichten und zu führen, dass Dritte nicht gestört werden. Im Sommer ab 23.00 Uhr und im Winter ab 22.00 Uhr sind Türen und Fenster solcher Lokalitäten zu schliessen.
2 Für den Betrieb von Aussenwirtschaften erlassen die zuständigen Behörden auf Grund der Interessenlage gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen des Kantonalen Wirtschaftsgesetzes die erforderlichen Auflagen und Bedingungen.
Spielanlagen,Lärmige Spiele,Modellflugzeugeund dergleichen Art. 351 Spielanlagen in geschlossenen Räumen sind baulich und organisatorisch so einzurichten und zu unterhalten, dass Dritte nicht gestört werden.
2 Im Freien betriebene lärmige Spiele sind um 23.00 Uhr zu beenden. Sportanlässe im Freien dürfen nicht länger als bis 23.00 Uhr dauern.
3 Lärmige Modellflugzeuge, Modellautomobile und dergleichen dürfen im Stadtgebiet nicht verwendet werden.
4 Die Stadtpolizei kann auf begründetes Gesuch hin in Fällen von Abs. 2 und 3 hievor Ausnahmen bewilligen.
Hauslärm Art. 361 Es ist verboten, durch übermässigen Lärm im Innern von Häusern die Hausbewohner und Hausbewohnerinnen zu belästigen.
2 Gebäudebestandteile, insbesondere Rolladen, Türen, Wasserleitungen usw., sind so einzurichten, zu unterhalten und zu benützen, dass ihr Gebrauch die öffentliche Ruhe nicht stört.
D. Strassen- und verkehrspolizeiliche Vorschriften
Wegstellen vonFahrzeugen Art. 371 Vorschriftswidrig aufgestellte Fahrzeuge können von der Polizei auf Kosten und Gefahr der für das Fahrzeug verantwortlichen Personen von ihrem Standort entfernt werden, sofern diese Personen nicht innert nützlicher Frist erreichbar sind oder sich weigern, das Fahrzeug wegzuschaffen.
2 Fahrzeuge, die Ausfahrten blockieren, sind auf erste Aufforderung der Stadtpolizei hin ohne Verzug wegzuschaffen. Kommt die verantwortliche Person der Aufforderung nicht nach oder ist sie nicht erreichbar, ist die Stadtpolizei befugt, das Fahrzeug auf deren Kosten und Gefahr wegzuschaffen.
GebührenpflichtigesParkieren Art. 381 Für das gebührenpflichtige öffentliche Parkieren ist eine tarifarische Gebühr zu bezahlen, die das Gemeindeparlament festsetzt. Vorbehalten bleibt das obligatorische oder fakultative Referendum nach Massgabe der Gemeindeordnung.
2 Bei privaten Parkhäusern findet eine Strafverfolgung wegen Nichtbezahlung der tarifarischen Gebühren für die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Parkplätze nur auf Antrag statt.
Parkieren mitParkscheibe,Anwohnerbevor-zugung Art. 391 Für das Parkieren in der Blauen Zone ist die offizielle Parkscheibe in leicht kontrollierbarem Zustand zu verwenden.
2 Für die Anwohnerbevorzugung in Blauen Zonen gilt das einschlägige Reglement.
Private Park-ordnungen Art. 40Werden private Grundstücke zum Parkieren durch Dritte zur Verfügung gestellt, kann die Stadtpolizei den Eigentümer oder die Eigentümerin verhalten, eine Parkordnung zu erlassen.
Abstellen vonFahrzeugen Art. 41Verkehrsuntüchtige Fahrzeuge, Anhänger von Lastwagen, Campinganhänger, Fuhrwerke und dergleichen dürfen nicht länger als 24 Stunden auf öffentlichen Strassen oder Parkplätzen stehen. Art. 35 ist analog anwendbar.
Umzüge,Demonstrationen Art. 421 Umzüge und Demonstrationen sind bewilligungspflichtig; zuständig ist die Direktion Öffentliche Sicherheit. Gesuche sind der Stadtpolizei frühzeitig zu melden. Die Direktion kann dem Veranstalter oder der Veranstalterin eine bestimmte Route und Zeit vorschreiben.
2 Bietet der Veranstalter oder die Veranstalterin keine Gewähr für Sicherheit und Ordnung, so kann die Veranstaltung untersagt oder nur mit besonderen Auflagen bewilligt werden.
Freihalten vonStrassen undPlätzen Art. 43Bei Strassenarbeiten oder anderen Störungen des Verkehrs im Rahmen von besonderen Anlässen, wie Umzügen oder Demonstrationen, kann durch die Stadtpolizei die gänzliche oder teilweise Freihaltung gewisser Strassen und Plätze verfügt werden.
Waschen vonFahrzeugen Art. 44Das Waschen und Abspritzen von Fahrzeugen auf öffentlichem Grund und Boden ist untersagt.
E. Feuerpolizei
LagerungbrennbarerGegenstände Art. 45Die Lagerung grösserer Vorräte von Brennmaterialien oder sonstiger brennbarer und explosiver Gegenstände ist der Stadtpolizei unverzüglich anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht entfällt, wo die Lagerung auf Grund einer behördlichen Bewilligung erfolgt. Im Übrigen gelten die kantonalen Vorschriften, insbesondere die Meldepflicht gemäss den Bestimmungen des kantonalen Gebäudeversicherungsgesetzes und der dazugehörigen Verordnung6 sowie die Sprengstoffverordnung .
III. Reklamewesen
Art. 461 Bewilligungsinstanz für Reklamegesuche ist innerhalb der Bauzone die örtliche Baubehörde. Ausserhalb der Bauzone ist zusätzlich die Zustimmung des kantonalen Bau- und Justizdepartementes einzuholen.
2 Der Stadtrat kann den Anschlag von Plakaten auf öffentlichem Grund und Boden der Stadt Olten einer auf diesem Gebiete tätigen Firma ausschliesslich vergeben und hiefür vertragliche Regelungen treffen. Er setzt in diesem Falle die für die Benutzung zu entrichtenden Gebühren fest.
IV. Rechtsmittel, Straf- und Schlussbestimmungen
Bewilligungen,Rechtsmittel Art. 471 Zuständig für die Erteilung von Polizeibewilligungen nach dieser Polizeiordnung ist vorbehältlich anderslautender Vorschriften die Stadtpolizei. Ihre Entscheide sind innert 10 Tagen an die Direktion Öffentliche Sicherheit weiterziehbar.
2 Im Übrigen gelten die Gemeindeordnung und das kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetz7.
Strafen Art. 48Wer Anordnungen oder Verbote dieser Polizeiordnung verletzt, wird mit einer Busse im Rahmen der friedensrichterlichen Spruchkompetenz bestraft.
Inkrafttreten Art. 49Diese Polizeiordnung unterliegt dem fakultativen Referendum. Sie tritt mit der Genehmigung durch das zuständige Departement in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt werden die Polizeiverordnung der Stadt Olten vom 4. April 1974/ 19. November 1981/ 30. Januar 1992 mit sämtlichen Teilrevisionen sowie alle mit dieser Verordnung in Widerspruch stehenden Erlasse und Beschlüsse der Einwohnergemeinde der Stadt Olten aufgehoben.
Vom Gemeindeparlament beschlossen am ...........................
Vom Departement des Innern genehmigt am ...........................