Die Pensionskassen-Statuten sind an die gesetzlichen Änderungen aus der 1. BVG-Revision anzupassen. Zudem ist das finanzielle Gleichgewicht von Leistungen und Beiträgen aufgrund der Entwicklung wichtiger Einflussfaktoren in der zweiten Säule (Demographie, Kapitalmärkte) zu halten. Während die Sterblichkeit in den letzten Jahren stark abnahm, hat die Invalidierungswahrscheinlichkeit massiv zugenommen. Diese Mehrkosten müssen deshalb finanziell abgedeckt werden. Zudem ist ein voller Deckungsgrad mittelfristig anzustreben. Dafür müssen alle Beteiligten nach der Opfersymmetrie ihren Beitrag leisten.
Sehr geehrte Frau Präsidentin
Sehr geehrte Damen und Herren
Der Stadtrat unterbreitet Ihnen die Anträge der paritätisch zusammengesetzten Pensionskommission. Die Revisionsvorschläge sind der besseren Übersicht halber in folgende drei Gruppen gegliedert:
1. Anpassungen an die BVG-Revision;
2. Massnahmen zur Verbesserung der Finanzlage;
3. Textliche und organisatorische Anpassungen.
1. Ausgangslage
Nach Teilrevisionen im Jahre 1997 (Inkraftsetzung 1.1.1998) und im Jahre 2000 (Inkraftsetzung 1.1.2000) folgt eine weitere Teilrevision. Mit der ersten Revision wurden die Pensionskassen-Statuten an die bundesgesetzlichen Veränderungen in der Sozialversicherung angepasst und die abgestuften, altersabhängigen Beiträge und Nachzahlungen eingeführt. Die zweite Revision war eine Folge der Auswirkungen des Freizügigkeitsgesetzes und des Bundesgesetzes über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der berufliche Vorsorge. Nun beantragt die paritätische Kommission auf Empfehlung des Experten für die berufliche Vorsorge eine weitere Teilrevision.
Obschon der Deckungsgrad die Stabilisierungsgrenze von 80 % gemäss Artikel 19 der PK-Statuten nicht unterschritten hat, ist eine Teilrevision der PK-Statuten nötig. Einerseits sind die gesetzlichen Anpassungen vorzunehmen und andererseits ist eine Verbesserung der Finanzlage der städtischen Pensionskasse anzustreben.
Die Gesetzesänderungen der 1. BVG-Revision und die Entwicklung von wichtigen Einflussfaktoren (Demographie, Kapitalmärkte) sind die Hauptgründe für die beantragte Teilrevision der Pensionskassen-Statuten. Die Inkraftsetzung der BVG-Revision erfolgte in drei Schritten. Mit dem ersten Paket wurden per 1. April 2004 insbesondere die Transparenzvorschriften neu bestimmt. Dann folgte am 1. Januar 2005 die eigentliche BVG-Revision mit
· der Neufestlegung von Eintrittsschwelle und Koordinationsabzug;
· Senkung des Mindestumwandlungssatzes bei gleichzeitiger Reduktion des Koordinationsabzuges und Berücksichtigung einer Übergangsregelung von 10 Jahren;
· gleichen Altersgutschriften für Mann und Frau;
· Neudefinition der Teilinvalidenrenten;
· Möglichkeit des Kapitalbezuges;
· Regelung Begünstigtenkreis im Todesfall;
· Loyalität in der Vermögensverwaltung;
· neue Rechnungsvorschriften.
Das dritte Paket widmet sich vorwiegend den steuertechnischen Aspekten und wird per 1. Januar 2006 wirksam werden.
Für die Reglementsanpassungen an die 1. BVG-Revision hat der Bundesrat eine Frist von 3 Jahren - ab 1.1.2005 - vorgesehen. Die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen sind jedoch bereits ab 1. Januar 2005 zu beachten, auch wenn die Reglemente und Verträge noch nicht geändert sind.
2. Massnahmen, die bereits umgesetzt sind
Einige Massnahmen der BVG-Revision sind bereits in den heute geltenden Statuten verwirklicht, so z.B.
· die Versicherung von Teilzeitbeschäftigten / Anpassung Koordinationsabzug an Beschäftigungsgrad (Art. 13 PK-Statuten);
· gleiche, altersabhängig abgestufte Beiträge und Nachzahlungen für Mann und Frau (Art. 22);
· die Gleichstellung von Mann und Frau (Art. 44);
· eine Stabilisierungsgrenze von 80 % (Art. 19);
Vergleichsweise liegt auch der sog. Umwandlungssatz (Umrechnung mit Barwertfaktor) mit 6,9 % unter dem ursprünglichen BVG-Satz von 7,2 % im Alter 65.
Im weiteren berücksichtigen die PK-Statuten bereits Massnahmen, die von der Expertenseite her auch unterstützt werden, wie z.B.
· volle Ausfinanzierung bei vorzeitiger Alterspensionierung (Kürzung der Rente gemäss Art. 37) und AHV-Überbrückungsrenten (Art. 38);
· Zinsgarantie (Art. 16);
· Verzinsung des versicherungstechnischen Defizites zum technischen Zinssatz (Art. 16);
· die jährliche, versicherungstechnische Rückstellung für die längere Lebenserwartung.
3. Massnahmen für die Anpassung an die gesetzlichen Vorgaben
Die Anpassungen an die Gesetzesänderungen betreffen hauptsächlich
· die Neudefinition der Teilinvalidenrenten (Art. 39);
· die Möglichkeit des Kapitalbezuges (neu Art. 38bis);
· die neuen Rechnungsvorschriften.
Leistungen an andere Begünstigte (Art. 20a BVG) können vorgesehen werden, wenn sie im Reglement bzw. in den Statuten auch bestimmt werden. Aus finanziellen Überlegungen wird auf einen Leistungsausbau verzichtet.
4. Probleme und Entwicklungstendenzen im Vorsorgebereich
Das Hauptproblem der beruflichen Vorsorge ist zurückzuführen auf
· die massive Zunahme des Vorsorgeaufwandes;
· die ungenügenden Kapitalerträge in den letzten Jahren;
· die zum Teil recht hohen Wertberichtigungen (vor allem in den Jahren 2001 und 2002);
· die Zunahme der Langlebigkeit.
In den letzten Jahren sind die Risikoleistungen stark angestiegen. Dies hat sich auch auf die Finanzlage der städtischen Pensionskasse negativ ausgewirkt, sind doch die Risikobeiträge in den letzten zehn Jahren um das Doppelte auf 4 Beitragspunkte angewachsen. Ein wesentlicher Auslöser der Problematik der Finanzierungen von Vorsorgeleistungen waren die schlechten Anlagejahre 2000 bis 2002. Die ungenügenden Kapitalerträge bzw. die massiven Kurskorrekturen hatten je nach Anlagestrategie zum Teil sehr grosse Auswirkungen auf den Deckungsgrad einer Vorsorgeeinrichtung. Zusammen mit den Mehrkosten für die längere Lebenserwartung und den höheren Risikobeiträgen gerieten die Finanzen so in eine Schieflage. Inzwischen profitieren die Pensionskassen wieder vom Börsenaufschwung im Jahre 2005 und die Deckungsgrade werden aufgrund einer Umfrage der Swisscanto Asset Management AG wieder bessere Resultate aufzeigen.
5. Entwicklung des Deckungsgrades der Pensionskasse
Das vom Experten für berufliche Vorsorge ermittelte Deckungskapital in geschlossener Kasse setzt sich per 31. Dezember 2004 wie folgt zusammen:
Vorsorgekapital aktive Versicherte 69,764 Mio. Franken = 41 %
Vorsorgekapital laufende Renten 94,669 Mio. Franken = 55 %
Technische Rückstellungen: Risiko, Grundlagenwechsel 6,488 Mio. Franken = 4 %
Total 170,921 Mio. Franken
Der Deckungsgrad hat sich in den letzten zehn Jahren anfänglich verbessert und ist dann aufgrund der unbefriedigenden Kapitalerträge wieder gesunken. Er liegt Ende Jahr 2004 über der Stabilisierungslimite von 80 % und dürfte sich Ende Jahr 2005 wieder verbessern. Damit nähert er sich wiederum der 90 % Grenze.
DK 1995 nach Einführung des Freizügigkeitsgesetzes 78,9 %
DK 2000 89,5 %
DK 2004 84,9 %
Die vorläufige Sistierung der Rückversicherung (Stop Loss Versicherung) per 1.1.2004 wirkt sich mit rund 1 % auf den Deckungsgrad aus.
Es darf doch festgestellt werden, dass sich der Deckungsgrad der städtischen Pensionskasse dank einer konservativen Anlagestrategie auch in den börsenturbulenten Jahren nicht allzu stark verändert hat. Auswertungen haben gezeigt, dass sich der durchschnittliche Deckungsgrad aller Vorsorgeeinrichtungen als Folge der Anlageverluste von 125 % im Jahre 1999 rasch auf 98 % im Jahre 2002 reduziert hat. Nach dem Grundsatz der Risikofähigkeit dürfen Kassen mit Unterdeckungen auch in Jahren mit Börsenhausse keine grossen Risiken eingehen. Diejenigen Kassen, die sich daran gehalten haben, mussten in den schlechten Börsenjahren auch nicht allzu hohe Verluste verkraften. Im letzten Bericht zum Risiko Check-Up der Einwohnergemeinde Olten wurde das Risikoprofil unter anderem wie folgt bestätigt: „Das Gesamtbild einer professionellen Finanz- und Konsolidierungspolitik wird abgerundet durch eine gesunde Pensionskasse im Ausserbilanzbereich“.
Das letzte versicherungstechnische Gutachten weist bei statischen Verhältnissen zwar einen Überschuss von 1,4 Beitragsprozenten auf. Bei einer dynamischen Betrachtung resultiert dann aber rasch eine Unterdeckung bis gegen 2 Beitragspunkte. Dies ist unter anderem auf die gestiegenen Risikobeiträge zurückzuführen.
Der angewandte versicherungstechnische Zinssatz von 4 % entspricht dem Satz, wie er von vielen Pensionskassen verwendet wird. Die Pensionskassenanlagen müssen sich schlussendlich auf eine lange Frist ausrichten, beträgt doch der Sparprozess eines aktiv versicherten Mitgliedes 40 Jahre und mehr und die Dauer des Rentenbezuges ist noch hinzuzurechnen. So gesehen liegt der angewandte Zinssatz von 4 % nicht falsch, beträgt doch die durchschnittliche Jahresperformance seit 1984 gemäss BVG-Index 6,4 % und liegt der Wert für das vermutlich gute Börsenjahr 2005 Ende September bereits bei 8.8 %. Bei einer langanhaltenden und schwachen Kapitalperiode müsste der technische Zinsfuss auf deren Richtigkeit hin überprüft werden. Die Freizügigkeitsverordnung schreibt für die Berechnung der Austrittsleistungen einen Zinssatz von 3,5 bis 4,5 Prozent vor (Art. 8 FZV). Der technische Zins sollte langfristig angewendet werden können. Kurzfristige Abweichungen vom Kapitalmarkt sollten deshalb gemäss Bericht der BVG-Kommission nicht in Betracht gezogen werden.
Die Wahrscheinlichkeit, dass ein kapitalgedecktes System funktioniert ist gemäss wissenschaftlichen Aussagen dann gegeben, wenn die Wirtschaft jährlich real etwa 2 % wächst.
6. Risikofähigkeit der Pensionskasse
Wie bereits erwähnt ist eine Vorsorgeeinrichtung mit einer Unterdeckung nicht risikofähig. Dies ist auch das Ergebnis von drei im Jahre 2003 durchgeführten Analysen der Grossbanken. Danach bringen die Faktoren Altersstruktur, Personalentwicklung und Liquiditätsanforderungen voraussichtlich keine Vorbehalte bezüglich der objektiven Risikofähigkeit. Es kann mit einem Liquiditätszufluss gerechnet werden. Das Argument, dass Pensionskassenanlagen langfristiger Natur sind, kann demzufolge geltend gemacht werden. Zur Stabilisierung der finanziellen Situation ist gemäss Annahmen eine minimale Anlagerendite von etwas unter 4 % bis 5,5 % p.a. je nach zukünftiger Lohn- und Teuerungsentwicklung notwendig. Gemäss den durchgeführten Simulationen hat die Pensionskasse mit der bisherigen Anlagestrategie gute Chancen, dass die finanzielle Lage stabilisiert werden kann. Allerdings sind für die Zielerreichung eines 100 %-Deckungsgrades weitere Massnahmen erforderlich.
7. Risikofähigkeit bei Kapitalanlagen
Eine Beschränkung auf risikolose Anlagen ist für eine Vorsorgeeinrichtung sicher nicht sinnvoll, weil die Ertragskraft damit verringert würde. Anderseits sind Vorsorgeeinrichtungen mit Unterdeckungen schlichtweg nicht risikofähig. Ihnen fehlt auch eine entsprechende Schwankungsreserve für das Auffangen von möglichen Risiken bei den Anlagen. Dies ermöglicht keine Investitionen in möglicherweise interessante, aber doch risikobehaftete Anlagen wie volatile Aktien oder ähnliche Sachwerte.
Die Anlagepolitik lässt sich nicht in eine Formel fassen.
Die Schwankungsreserven sind die Grundlage für die Risikofähigkeit einer Pensionskasse. Bei einer Unterdeckung ist also die Risikofähigkeit nicht gegeben, auch wenn ein Gemeinwesen für die Verpflichtungen garantiert.
8. Massnahmen bei Unterdeckungen
Gemäss den vom Bundesrat erlassenen Weisungen über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge ist die Sicherstellung des Gleichgewichtes von Verpflichtungen und Finanzierung der Leistungen eine Daueraufgabe des obersten paritätischen Organs einer Vorsorgeeinrichtung. Bei einer Unterdeckung sind deren Ursachen zu analysieren. Bei einer ungenügenden Finanzierungsgrundlage ist die Finanzierungs- und Leistungsseite zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. Dabei ist Rücksicht auf die Sozialpartner, die gesellschaftliche Entwicklung, die Möglichkeit der Kapitalanlagen sowie die Finanzlage der Vorsorgeeinrichtung zu nehmen.
Mögliche Massnahmen für die finanzielle Verbesserung wären u.a.
· Zusatzbeiträge
· Andere Beiträge oder Garantien
· Kürzungen im Leistungsplan
Die wohlerworbenen Rechte sind dabei zu berücksichtigen und Übergangsbestimmungen vorzusehen.
Die paritätische Kommission der Pensionskasse hat folgende vier Massnahmen zur Verbesserung der Finanzlage vorgeschlagen:
1. Erhöhung der Risikobeiträge. Diese müssen dem Risikoverlauf angepasst werden;
2. Aufhebung der Freigrenze von 1 % für generelle Lohnanpassungen;
3. Höhere Einkäufe für Höherversicherungen;
4. Neuregelung des Teuerungsausgleichs auf den Renten.
Die Neuregelung des Teuerungsausgleichs auf den Renten entspricht den allgemein üblichen Bestimmungen anderer Vorsorgeeinrichtungen. Eine Anpassung nimmt damit Rücksicht auf die finanziellen Möglichkeiten der Kasse. Diese Anpassung soll erst auf den 1. Januar 2007 (Übergangsbestimmung) in Kraft treten.
9. Begriff der Unterdeckung
Bei einer Vorsorgeeinrichtung besteht eine Unterdeckung, wenn die Aktiven zu Marktwerten nicht mehr ausreichen, die technisch notwendigen Rückstellungen und anderen Verpflichtungen zu decken. Bei einer Teilkapitalisierung – bei Vorsorgeeinrichtungen des öffentlichen Rechts noch öfters vorhanden - sollte zumindest der Zieldeckungsgrad bestimmt und das versicherungstechnische Defizit zum technischen Zinssatz verzinst werden, damit der Fehlbetrag nicht weiter anwächst.
Der Schwellenwert sollte grundsätzlich nicht unterschritten werden. Die Verantwortlichen einer Vorsorgeeinrichtung müssen zur Sicherung der finanziellen Stabilität rechtzeitig Massnahmen einleiten. So ist die demografische Entwicklung nicht eine Neuentdeckung, sondern eine seit Jahren bekannte Bewegungsgrösse. Entsprechende Schritte, z.B. Rückstellungen für das Langlebigkeitsrisiko, hätten deshalb schon lange eingeleitet werden können. Bei der städtischen Pensionskasse wurden seit Jahren technische Rückstellungen mit eingerechnet. Beim letzten Grundlagenwechsel (Anpassung der technischen Werte an die Demographie usf.) hat die vorhandene Rücklage das Langlebigkeitsrisiko auch genügend abdecken können.
Mit der letzten Statutenrevision im Jahre 1991 wurde ein Mindestdeckungsziel von 80 % in Art. 19 festgelegt. Sinkt der Deckungsgrad unter diese Limite und lassen die Verhältnisse in Zukunft keine Verbesserungen erwarten, hat der Stadtrat auf Antrag der Pensionskommission die notwendigen Massnahmen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichtes einzuleiten. Die paritätische Kommission hat einen Deckungsgrad von 100 % als mittel- bis längerfristige Zielgrösse definiert. Mit den vorliegenden Revisionsvorschlägen und einer ausreichenden Anlagerendite ist eine weitere nachhaltige Verbesserung der Finanzlage möglich.
10. Leistungsprimat kontra Beitragsprimat
Das gesetzliche Obligatorium (BVG) ist auf dem System des Beitragsprimats aufgebaut. Bei diesem richten sich die Leistungen der Vorsorgeeinrichtungen nach den geleisteten Beiträgen bzw. nach dem geäufneten Sparkapital bzw. Deckungskapital. Die Versicherten wissen somit erst bei der Aufgabe der Erwerbstätigkeit, wie hoch ihre Rente schliesslich ausfallen wird. Beim Leistungsprimat hingegen werden die Leistungen nicht aufgrund der geleisteten Beiträge berechnet, sondern als fixer Prozentsatz (z.B. 60 %) des versicherten Lohnes festgelegt. Die zur Finanzierung notwendigen Beiträge werden demzufolge aufgrund der vorgesehenen Leistungen ermittelt. Die Versicherten wissen also im Voraus, mit welcher Rente zu rechnen ist. Die versicherungstechnische Überwachung ist dafür schwieriger und der Verwaltungsaufwand grösser. Es findet dadurch auch keine Benachteiligung der aktiven Versicherten statt, da beide Vermögen (Aktiven und Rentner) mit demselben Satz verzinst werden.
In einem Beitrag hat die Hewitt Associates die Ergebnisse einer Studie zu den Vorsorgeeinrichtungen der im Swiss Market Index (SMI) vertretenen Schweizer Firmen vorgelegt. In der Studie wurden die 2003 gültigen Reglemente der Pensionskassen verglichen. Auffällig ist, dass 90 Prozent dieser Reglemente im Jahr 2000 oder später geändert wurden, obwohl in dieser Zeit keine Gesetzesänderungen umgesetzt werden mussten. Weiter fiel auf, dass zwölf der 22 untersuchten Kassen auf dem Leistungsprimat basieren, was deutlich über dem entsprechenden Durchschnittswert für privatrechtliche Kassen liegt.
Beim Leistungsprimat liegt das Inflationsrisiko bei der Kasse, beim Beitragsprimat hingegen beim Versicherten. Das ist für den Einzelnen nachteilig, da er ja keinen direkten Einfluss auf die Kapitalanlagestrategie hat. Im Bereich der autonomen Pensionskassen liegt die Anlagestrategie in der Verantwortung des paritätischen Organs.
Beim Wechsel vom Leistungsprimat auf ein Beitragsprimat ist eine finanzielle Umlage von den Aktiven zu den Rentnern gegeben, wenn die Verzinsung der Renten höher ist als die erwirtschaftete Kapitalrendite.
Aktive und Rentner werden als gemeinsame Risikogemeinschaft betrachtet. Bei den Aktiven kommt in einer Beitragsprimatkasse der Mindestzins, der in kurzen Perioden an die Entwicklung an den Finanzmärkten angepasst wird und bei den Rentnern der stabiler gehaltene technische Zins zum Zuge. Der gegenwärtige grosse Unterschied zwischen den Zinssätzen (der Mindestzins wurde ja vom Bundesrat mit Rücksicht auf die gegenwärtige finanzielle Lage von 4 % auf 2,25 % bzw. 2,5 % für 2005 reduziert) ist keineswegs typisch und dürfte sich in den nächsten Jahren auch verändern. Eine Vorsorgeeinrichtung muss deshalb den Umwandlungssatz und Risikobeitrag langfristig definieren und darf sich nicht von kurzfristigen Schwankungen und Prognosen verleiten lassen.
Aus all den genannten Gründen und der Feststellung, dass bei Anwendung der Versicherungslösung kein Unterschied zwischen den Primaten besteht, wenn das Äquivalenzprinzip auch zwischen den Primaten angewandt wird, hat sich die paritätische Kommission für die Weiterführung des Vorsorgeplanes im Leistungsprimat ausgesprochen.
Aus diesem Grunde ist auch der Stadtrat für den vorläufigen Beibehalt des Leistungsprimates. Bei einer nächsten Teilrevision wäre die Frage eines Primatwechsels wiederum zu prüfen.
11. Umwandlungssatz und Angemessenheit des Vorsorgeplanes
Als Umwandlungssatz bezeichnet man den Prozentsatz zur Berechnung der jährlichen Rente auf Grund des vorhandenen Kapitals (z.B. Altersguthaben im BVG). Der Gesetzgeber hat beschlossen, den Umwandlungssatz stufenweise auf 6,8 % zu senken. Mit diesem Schritt soll der gestiegenen Lebenserwartung der Schweizer Bevölkerung Rechnung getragen werden, da mit der längeren Lebenserwartung das vorhandene Kapital über mehr Jahre verteilt werden muss. Damit die anwartschaftlichen Renten in etwa auf gleicher Höhe belassen werden können, wurde mit der BVG-Revision der Koordinationsabzug auf 7/8 des bisherigen Betrages gesenkt. Der versicherte Lohn (koordinierter Lohn) und die jährlichen Altersgutschriften werden dadurch erhöht.
Vergleichsweise beträgt der Umwandlungssatz der städtischen Pensionskasse jetzt schon 6,9 % des vorhandenen Deckungskapitals im Alter 65 bzw. 6,6 % im Rentenalter 63.
Das 3. Paket der 1. BVG-Revision tritt am 1. Januar 2006 in Kraft und regelt insbesondere auch die steuerlichen Aspekte. Gemäss Art. 1 der Verordnung gilt ein Vorsorgeplan als angemessen, wenn die reglementarischen Leistungen höchstens 70 % des letzten versicherbaren AHV-pflichtigen Lohnes oder wenn die gesamten reglementarischen Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmern nicht mehr als 25 % aller versicherbaren AHV-pflichtigen Löhne betragen. Der Mittelwert für die städtische PK-Versicherung liegt mit den neuen Werten mit 16,3 % deutlich unter dieser Limite. Ebenfalls tiefer (zwischen 35% bis 60 %) sind die statutarischen Leistungen.
12. Wohlerworbene Rechte und Übergangsbestimmungen
Ein Bundesgerichtsurteil aus dem Jahre 1988 verlangt im Sozialversicherungsbereich Übergangsfristen, wenn Anwartschaften und wohlerworbene Rechte tangiert werden. Dazu auch das Zitat aus einem Beitrag der Mittellandzeitung vom 6.9.2003 „Was den veränderten Umwandlungssatz betrifft, so erinnerte Bortoluzzi, Präsident der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit, dass das Bundesgericht für Vertragsänderungen Übergangsfristen von mehreren Jahren vorsehe, die zum Schutz der erworbenen Rechte der bisher Versicherten eingehalten werden müssten.“
Mit der BVG-Revision wurde unter Berücksichtigung des Bundesgerichtsurteils deshalb eine zehnjährige Übergangsfrist für die Reduktion des Umwandlungssatzes von 7,2 % auf 6,8 % vorgesehen. Der angestrebte Umwandlungssatz von 6,8 % wird somit bis ins Jahr 2015 gestaffelt reduziert.
13. Kommentar zu einzelnen Revisionspunkten
13.1 Anpassungen an die Gesetzesrevision im BVG- und IV-Bereich
Art. 6 Gesundheitsüberprüfung und Aufnahmevorbehalt
Dieser Artikel wurde neu formuliert und ist an sich nicht zwingend. Sie gibt der Pensionskasse jedoch etwas mehr Handlungsspielraum.
Art. 19 Abs. 1 Versicherungstechnische Überprüfung
Hier wurde der Wortlaut von Art. 53 Abs. 2 BVG übernommen, welcher einfacher und klarer formuliert ist.
Art. 27 und 38bis Kapitalabfindung
Neu wird die Möglichkeit einer Kapitalabfindung eingeführt. Die Bestimmung lehnt sich an die Regelung der Pensionskasse des Kantons Solothurn an.
Art. 33bis Geburtsgebrechen und vorbestandene Invalidität
Auch hier wurde die Lösung der Pensionskasse des Kantons Solothurn übernommen. Im BVG wird der Versicherungsschutz bei Invalidität und Tod in gewissen Fällen ausgedehnt auf Personen mit Geburtsgebrechen und vorbestandenen Invaliditäten, die eintraten, als die Personen noch minderjährig waren. In den Statuten soll lediglich eine Formulierung aufgenommen werden, dass sich in diesen Fällen die Leistungen auf die Mindestleistungen nach BVG beschränken.
Art. 38bis Kapitalabfindung
Mit der 1. BVG-Revision hat das versicherte Mitglied die Möglichkeit einer Kapitaloption. Es kann verlangen, dass ihm ein Viertel seines Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird. Viele Vorsorgeeinrichtungen gehen diesbezüglich noch weiter (bspw. Kantonale PK Solothurn mit 40 %). Die Pensionskommission hat sich für 30 % des vorhandenen Deckungskapitals entschieden, da sie die Leistungen in Rentenform weiterhin bevorzugt.
Art. 39 Invaliditätsbegriff
Auch dieser Artikel entspricht den Bestimmungen, wie sie die Pensionskasse des Kantons Solothurn kennt. Es werden die neuen Rentenstufen im BVG für die Invalidenrenten in die Statuten übernommen.
Art. 42 Kontrolluntersuchungen und
Art. 43 Rentenkürzungen
Diese beiden Artikel können ersatzlos aufgehoben werden. Die Bestimmungen richten sich nach der IV-Gesetzgebung.
Art. 54 Leistungen an sonstige Hinterlassene
Der bisherige Artikel 54 regelte die sog. Härtefälle. Da diesbezügliche Entscheide auch Präjudizfälle auslösen können wurde der Artikel klar formuliert, indem die Begünstigten und der Kapitalbetrag in den Statuten fest verankert werden soll.
Art. 58bis Teilliquidation
Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation (Art. 53b und 53d BVG) werden in einem sep. Reglement festgehalten.
13.2 Änderungen für die Verbesserung der Finanzlage
Art. 16 Garantie
Die Garantieleistung betrifft auch die angeschlossenen Körperschaften, weshalb dieser Artikel präzisiert wird (vgl. dazu auch Art. 64).
Art. 22 und 24 Beiträge
Zur Verbesserung der Finanzlage und insbesondere zur Abdeckung der stark wachsenden Risikoleistungen sollen die altersabhängigen Beiträge der Versicherten um 1 % und die Beiträge der Arbeitgeber um 1,5 % erhöht werden. Diese Aufteilung rechtfertigt sich, da die Arbeitgeberseite mit der Verbesserung der Finanzlage weniger Zinskosten für den Fehlbetrag zu tragen haben. Die durchschnittlichen Beiträge der Mitglieder erhöhen sich dadurch auf 8.7 % und der Mittelwert für die Arbeitgeberbeiträge wird auf neu 13,2 % anwachsen. Diese Werte liegen in etwa im Mittelwert aller autonomen Pensionskassen.
Die bisherige Freigrenze von 1 % für generelle Lohnanpassungen soll gänzlich gestrichen werden. In früheren PK-Statuten war diese Schranke gar bei 3 %. Neu wird jede Höherversicherung einkaufspflichtig. Zudem sind die Einkaufssummen dem notwendigen technischen Wert anzupassen. Der technisch notwendige Mittelwert für Einkäufe beträgt rund 231 % der Höherversicherung (gerechnet am Beispiel: Alter bei Erhöhung = 44, Einkauf auf Basisalter 25). Der Mittelwert gemäss den geltenden PK-Statuten liegt bei 167 %. Eine Anpassung an den technisch notwendigen Wert in zwei Schritten wird sowohl vom Experten als auch von der paritätischen Kommission befürwortet. Mit der vorliegenden Teilrevision wird der durchschnittliche Wert im ersten Schritt auf 200 % angehoben.
Art. 25 Anlagevorschriften
Der Erlass eines Anlagereglementes wird neu statutarisch festgehalten.
Art. 33 Teuerungszulagen auf Renten
Mit dem vorgeschlagenen Revisionstext soll Rücksicht auf die Finanzlage der Pensionskasse genommen werden. In Jahren mit ungenügenden Kapitalerträgen kann auf die Ausrichtung einer Teuerungszulage teilweise oder ganz verzichtet werden. Die gesetzlich vorgegebenen Anpassungen der Hinterlassenen- und Invalidenrenten (Art. 36 BVG) müssen aber gewährleistet sein.
13.3 Administrative und textliche Anpassungen
Art. 55ff. Organe
Die Statutenrevision soll dazu genutzt werden, auch im Bereich der Organisation einige Klarstellungen und Verbesserungen einzuführen. So werden neu als Organ ein Anlageausschuss (Art. 55 lit. b und 58) sowie eine Kontrollstelle (Art. 55 lit. d und 60bis) eingeführt. Die Aufgaben der Pensionskommission werden neu umschrieben (Art. 57), wobei hier sinngemäss auf die Bestimmung der Pensionskasse des Kantons Solothurn zurückgegriffen wurde. Art. 58 kann ersatzlos aufgehoben werden, da dieser seine Bedeutung verloren hat. Neu wird auch dem Experten für berufliche Vorsorge ein Artikel gewidmet (Art. 60ter). Im Übrigen handelt es sich um rein redaktionelle Anpassungen ohne praktische Auswirkungen.
Mit dem neuen Vorschlag in Art. 56 erhält die Vertretung des Vereins der Pensionierten ein Stimmrecht. Dies rechtfertigt sich umso mehr, weil das Deckungskapital aller Pensionierten grösser ist als dasjenige der aktiv versicherten Mitglieder.
Art. 68 Austritt von Körperschaften
Neu wird eine jährliche (bisher halbjährliche) Kündigungsfrist für den Austritt einer Körperschaft vorgesehen.
Art. 70 Besitzstandgarantie
Dieser Artikel kann auf die heute noch relevanten Bestimmungen reduziert werden.
Art. 71 Versicherungskasse und
Art. 72 Lehrer
Diese beiden Bestimmungen können ersatzlos aufgehoben werden, da sie ihre Bedeutung verloren haben. In früheren Jahren waren die Lehrkräfte mit einem Teil der sog. Ortszulage zusätzlich bei der städtischen Pensionskasse versichert. Mit dem Einbau der Ortszulage in den Grundlohn wurde die Versicherung neu geregelt und vollständig bei der Kantonalen Pensionskasse abgedeckt.
Art. 72 neu Änderung der Statuten
Diese neue Regelung der Kompetenzen entspricht dem Grundsatz der paritätischen Verwaltung und der Regelung, wie sie bei der kantonalen Pensionskasse angewendet wird (§ 63 der Statuten der Kantonalen Pensionskasse Solothurn).
Art. 73 Inkrafttreten
Die Teilrevision soll rückwirkend auf den 1. Januar 2006 in Kraft treten mit einer Übergangsbestimmung für Art. 33 (Rententeuerung).
14. Finanzielle Auswirkungen
Im Sinne der Opfersymmetrie haben alle Beteiligten einen Beitrag zur Verbesserung der finanziellen Lage der Pensionskasse zu leisten. Nachstehend die Auswirkungen
für die aktiv versicherten Mitglieder:
Erhöhung der Prämien um 1 Beitragsprozent und Mehrbelastung für Einkäufe zufolge Höherversicherung. Die Prämienerhöhung entspricht einer Mehrbelastung von rund 13 % und die Mehrkosten für Höherversicherungen einer solchen von 23 %. Zudem entfällt der Gratiseinbau von 1 % für generelle Lohnanpassungen.
für die Rentenbezüger und -bezügerinnen
Mit der vorgeschlagenen Anpassung des Artikels für die Teuerungszulagen auf Renten wird eine allfällige Anpassung der Renten von der finanziellen Lage der Kasse abhängig gemacht. Bei einem schlechten Deckungsgrad oder in Jahren mit ungenügenden Kapitalerträgen wird es möglich sein die Renten nicht oder nur teilweise an die Preisentwicklung anzupassen. In Inflationszeiten können Rentenanpassungen recht teuer sein und den Deckungsgrad entsprechend negativ beeinflussen.
Für die Arbeitgebenden:
Erhöhung der Prämien um 1,5 Beitragsprozent und Mehrbelastung für Einkäufe zufolge Höherversicherung. Die Prämienerhöhung entspricht einer Mehrbelastung von rund 13 % und die Mehrkosten für Höherversicherungen einer solchen von 23 %. Zudem entfällt der Gratiseinbau von 1 % für generelle Lohnanpassungen.
Die Mehrbelastungen werden dann künftig mit der tieferen Verzinsung des technischen Fehlbetrages teilweise kompensiert.
Für die Pensionskasse:
Mit der angestrebten Verbesserung der Finanzlage wird die Pensionskasse nachhaltig gestärkt und der Deckungsgrad erhöht. Eine sofortige Volldeckung würde die Gruppe der aktiv Versicherten zu einseitig belasten. Aus diesem Grunde ist eine schrittweise und massvolle Sanierung vorzuziehen. Die Entwicklung der Finanzlage der Pensionskasse ist mit jährlichen Expertengutachten zu verfolgen.
Die Pensionskasse der Stadt Olten ist eine öffentlich-rechtliche Pensionskasse mit 21 Anschlusskörperschaften, u.a. die Gemeinden Trimbach, Niedergösgen, diverse Altersheime und weitere Organisationen. Die Mehrheit der Versicherten gehören der Kategorie „Anschlussmitglieder“ an. Auch dieser Aspekt wurde bei der Revision mitberücksichtigt.
15. Stellungnahmen der Experten
Der Experte für die berufliche Vorsorge begrüsst die Statutenrevision und die vorgeschlagenen Massnahmen sehr. Dies wurde am 10. November 2005 am Weiterbildungskurs den Mitgliedern der Pensionskommission so bestätigt. Mit der Revision wird die finanzielle Lage der Pensionskasse verbessert.
Im Bericht zum Risiko Check-Up vom Dezember 2005 zur Finanzlage der Einwohnergemeinde Olten ist folgende Aussage gemacht worden: „Die bemerkenswerte Haushaltdisziplin geht einher mit einer markanten Steigerung der Ertragskraft bzw. des Cash Flows. Zusammen mit einer renditeorientierten Anlage- und Investitionspolitik ist Olten heute in der Lage, Vermögenszuwächse ohne Verzicht auf langfristig notwendige Ersatz- und Neuinvestitionen zu realisieren. Das Gesamtbild einer professionellen Finanz- und Konsolidierungspolitik wird abgerundet durch eine gesunde Pensionskasse im Ausserbilanzbereich.
16. Stellungnahme der Betriebskommission
Die Betriebskommission wurde von der Verwaltung am 17. November 2005 über die bevorstehende Statutenrevision informiert. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2005 hat sie folgenden Beschluss schriftlich festgehalten: „Die Betriebskommission steht einstimmig hinter den Statutenänderungen. Der Revisionsvorschlag ist massvoll, ausgewogen und nicht einseitig aufgebaut“.
17. Spezielle Ruhegehaltsordnung für Mitglieder der Exekutive
Mit Botschaft vom 27. Juni 2005 hat der Regierungsrat einen Entwurf für eine Ruhegehaltsordnung des Regierungsrates ausgearbeitet. Eine spezielle Regelung für die Mitglieder der Exekutive (Stadträte, Gemeindepräsidentinnen und –präsidenten) wird im nächsten Jahr auch auf der Stufe der Gemeinde geprüft. Die finanziellen Auswirkungen müssen die betroffenen Gemeinden tragen und dürfen nicht der Pensionskasse angelastet werden.
18. Zusammenfassung
Aufgrund der stark steigenden Risikoleistungen und zum Teil ungenügenden Kapitalerträgen sind nebst den gesetzlichen Anpassungen auch Massnahmen zur Verbesserung der finanziellen Lage der Pensionskasse zu treffen. Das ganze System der Altersvorsorge ist sehr komplex und von vielen Faktoren abhängig. Mit den Revisionsvorschlägen wird eine Verbesserung des Deckungsgrades möglich werden und mit einem langfristigen Finanzierungsplan kann das Garantieversprechen für angemessene Kassenleistungen gesichert werden. Die stete Überwachung durch einen neutralen Experten ist aber unerlässlich, entspricht doch der Kapitalertrag und der Leistungsverlauf nicht immer den Erwartungen. Zudem ist die Dauer und der Zeitpunkt einer Versicherungsverpflichtung ja nicht exakt voraussehbar.
Da das 3-Säule-System noch lange ein Reformthema sein wird, sind weitere Revisionen in kürzeren Abständen als bisher zu erwarten.
Beschlussesantrag:
I.
1. Die vorliegende Teilrevision der PK-Statuten, rückwirkend auf 1. Januar 2006, wird genehmigt.
2. Mit dem Vollzug werden die Pensionskommission und die Direktion Finanzen und Informatik beauftragt.
II.
Ziff. I/1. des Beschlussantrages unterliegt dem fakultativen Referendum.