Inhalt
Steuerreglement, Vergütungs- und Verzugszinsen/Anpassung
- Geschäftsart
- Bericht und Antrag
- Datum
- 28. Januar 2016
- Beschreibung
- Sehr geehrte Frau Präsidentin
Sehr geehrte Damen und Herren
Der Stadtrat unterbreitet Ihnen folgenden Bericht und Antrag:
1. Ausgangslage
Für die Festlegung der jährlichen Verzugs- und Rückerstattungszinsen sowie die Vergütungszinsen stützt sich das Gemeindesteuerreglement (721) in den Art. 14 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 jeweils auf die alljährlich für die Staatssteuern festgesetzten Bedingungen.
Für die Steuerperiode 2016 wurden vom Regierungsrat des Kantons Solothurn die nachfolgenden im Vergleich zu den Steuerperioden 2012-2015 unveränderten Zinssätze beschlossen:
Verzugszins auf geschuldeten und geforderten Steuern, die bis zum Verfalltag nicht bezahlt sind 3.00%
Rückerstattungszins auf die zu viel bezahlten, nicht geschuldeten, aber in Rechnung gestellten Steuern und Bussen 3.00%
Vergütungszins 0.25%
Als Basis zur Festlegung vorstehender Zinssätze dient gemäss Steuerverordnung Nr. 10 über Bezug, Fälligkeit und Verzinsung der Haupt- und Nebensteuern Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 der durchschnittliche Zinssatz für Hypotheken mit variabler Verzinsung gemäss Publikation im statistischen Monatsheft der Schweizerischen Nationalbank vom Oktober des Vorjahres.
Gemäss dem Musterreglement für Einwohnergemeinden des Kantons Solothurn Art. 13 Abs. 3 und 4 sowie Art. 14 Abs. 1 und dem Kommentar zum Musterreglement für Einwohnergemeinden des Kantons Solothurn steht es den Gemeinden frei, die Zinssätze des Regierungsrats zu übernehmen oder den Gemeinde- bzw. Stadtrat mit der alljährlichen Festlegung der Zinssätze zu befähigen.
2. Erwägungen
Aufgrund laufender wirtschaftlicher und konjunktureller Veränderungen erweist sich die alljährliche Berechnung der Vorbezüge insbesondere der besten rund 50 juristischen Steuerzahler der Stadt Olten als grosse Herausforderung. Jeweils im Februar werden im Rahmen eines persönlichen bzw. schriftlichen Kontakts die mutmasslichen Steuerfaktoren (Gewinn und Kapital) des laufenden Jahres erhoben, um die Vorbezugsraten festzulegen. Fehlerhafte Annahmen zum Verlauf des Geschäftsjahres seitens der Unternehmen oder unerwartete wirtschaftliche/konjunkturelle Ereignisse können dazu führen, dass die Vorbezüge zu hoch angesetzt wurden. Aufgrund der definitiven Veranlagung nicht geschuldete aber als Vorbezüge in Rechnung gestellte Beträge sind derzeit zu 3.00% verzinsbar.
Die vorstehenden Umstände haben in der Vergangenheit dazu geführt, dass nur schon bei den besten 50 juristischen Steuerzahler aufgrund „falsch“ berechneter Vorbezüge Rückerstattungszinse zwischen CHF 70‘000.00 und CHF 95‘000.00 geleistet werden mussten.
Die gemäss Steuerverordnung Nr. 10 festgelegte Berechnungsbasis zur Festlegung von Rückerstattungs- und Verzugszinsen hatte in der Vergangenheit sicherlich ihre Berechtigung. Aufgrund der Zinsentwicklung der vergangenen Jahre erweist sich das Abstellen auf den Zins variabler Hypotheken als durchschnittliche Verzinsung jedoch generell als zu hoch. Ausserdem entspricht der Charakter geleisteter Vorbezüge grundsätzlich eher jenem eines Sparkontos als einer variablen Hypothek. Demzufolge werden die 3.00% Rückerstattungszins aufgrund aktueller Gegebenheiten als nicht marktkonform beurteilt. Nachfolgende Grafik gibt einen Überblick über die Haben-Verzinsung einer Auswahl an Sparkonten verschiedener Bankinstitute. Die Soll-Zinsen liegen im Bereich zwischen 9% und 12.50%.
Bank Kontoart Zinssatz
Aargauische Kantonalbank Sparkonto 0.050%
Aargauer Sparkonto 0.050%
Baloise Bank SoBa Sparen Comfort 0.025%
Sparen Profit 0.100%
Basler Kantonalbank Sparkonto 0.100%
Anlagesparkonto 0.200%
Berner Kantonalbank Sparkonto 0.050%
Aktionärs-Sparkonto 0.100%
Credit Suisse Sparkonto 0.010%
Zinsstufen-Sparkonto 0.385%
Raiffeisenbank Sparkonto 0.100%
Mitglieder Sparkonto 0.150%
UBS Sparkonto 0.010%
Ø 0.102%
[Stand der Erhebung: 9. Dezember 2015]
Umliegende Kantone setzen insbesondere die Vergütungszinsen (= Rückerstattungszins im Kanton Solothurn) bereits seit Jahren tiefer an als der Kanton Solothurn oder kennen zumindest die Unterscheidung zwischen Vergütungszins für Vorauszahlungen und Rückerstattungszins nicht.
Kanton Jahr Vergütungszins Rückerstatt.zins Verzugszins
Aargau 2012 1.00% - 5.00%
(+ Städte Aarau, 2013 1.00% - 5.00%
Zofingen) 2014 0.50% - 5.00%
2015 0.50% - 5.50%
Basel-Landschaft 2012 0.50% - 5.00%
2013 0.50% - 5.00%
2014 0.50% - 5.00%
2015 0.20% - 6.00%
Basel-Stadt 2012 0.50% - 4.00%
2013 0.50% - 4.00%
2014 0.50% - 4.00%
2015 0.50% - 4.00%
Bern 2012 1.00% 3.00% 3.00%
2013 0.25% 3.00% 3.00%
2014 0.25% 3.00% 3.00%
2015 0.25% 3.00% 3.00%
[Stand der Erhebung: 9. Dezember 2015]
Rechenbeispiel:
Wurden die Vorbezugsraten der 50 besten juristischen Steuerzahler wider Erwarten um CHF 1.5 Mio. zu hoch angesetzt, mussten bisher bei 3.00% Rückerstattungszins CHF 45‘000.00 p.a. Zinsen vergütet werden. Würden die Zinsen nun durch den Stadtrat den Marktgegebenheiten angepasst und beispielsweise auf 0.25% festgelegt, dann wären noch CHF 3‘750.00 p.a. an Zinsen zu vergüten.
Durch die Intensivierung des Dialogs mit den grössten Steuerzahlern der Stadt Olten, der entsprechend realistischen Festsetzung der Vorbezugsraten sowie der Anpassung der Rück-erstattungs- und Verzugszinsen an aktuelle Marktgegebenheiten können bisher geleistete Rückerstattungszinsen inskünftig nahezu eliminiert werden.
Mit der Übertragung der Kompetenz zur Festlegung der Rückerstattungs- und Verzugszinsen an den Stadtrat kann dieser seine Abhängigkeit von den diesbezüglichen Regierungsratsbeschlüssen ablegen und autonom auf die sich verändernden wirtschaftlichen Gegebenheiten eingehen.
Für das Jahr 2016 legt der Stadtrat den Rückerstattungszins auf 0.25% fest, der Verzugszins wird auf 5.00% festgelegt.
Beschlussesantrag:
I.
1. Die Artikel 14 Abs. 2 und 16 Abs. 1 des städtischen Steuerreglements werden wie folgt angepasst:
Art. 14 Abs. 2
Wird der Steuerbetrag nicht fristgerecht bezahlt, so ist er vom Ablauf der Zahlungsfrist an zu den vom Stadtrat jährlich festzusetzenden Bedingungen verzinslich.
Art. 16 Abs. 1
Zuviel bezahlte, nicht geschuldete aber in Rechnung gestellte Steuern und Bussen werden von Amtes wegen zurückerstattet und zu den vom Stadtrat jährlich festzusetzenden Bedingungen verzinst. Rechtskräftig festgesetzte Beträge gelten als geschuldet.
2. Die Anpassung des städtischen Steuerreglements tritt rückwirkend per 1. Januar 2016 in Kraft
3. Der Stadtrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
II.
Ziff. 1 dieses Beschlusses untersteht dem fakultativen Referendum.
Zugehörige Objekte
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16-01-28_do_Gemeindesteuerreglement_Beilage_Zinsen_Synopse.pdf (PDF, 22.78 kB) | Download | 0 | 16-01-28_do_Gemeindesteuerreglement_Beilage_Zinsen_Synopse.pdf |
Datum | Sitzung |
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