Inhalt
AHV/IV, Reglement über ide Ausrichtung von städtischen Ergänzungsleistungen an die Bezüger von Altersrenten der AHV und Reglement über die Ausrichtung von Invalidenbeihilfen/Aufhebung
- Geschäftsart
- Bericht und Antrag
- Datum
- 17. November 2005
- Beschreibung
- Sehr geehrte Frau Präsidentin
Sehr geehrte Damen und Herren
Der Stadtrat unterbreiten Ihnen folgenden Bericht und Antrag:
1. Ausgangslage
Als einzige Gemeinde im Kanton Solothurn richtet die Einwohnergemeinde der Stadt Olten (EGO) städtische Ergänzungsleistungen an die Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten der AHV und Invalidenbeihilfen aus. Als – neben der EGO – letzte Gemeinde hob Grenchen vor vier Jahren entsprechende Reglemente auf und beschränkte sich auf die Besitzstandswahrung.
Die Leistungen dienten ursprünglich dem Ausgleich der Lebenshaltungskosten, die im städtischen Umfeld höher waren als in ländlichen Gemeinden. Heute sind die Lebenshaltungskosten in Städten – von den Mieten abgesehen – eher günstiger. Die Mieten werden in den kantonalen Ergänzungsleistungen separat angerechnet. Somit ist das Argument des Ausgleiches von Lebenshaltungskosten hinfällig.
Die städtischen Ergänzungsleistungen an die Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten der AHV werden nach dem Giesskannenprinzip ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen ausgerichtet (vgl. Expertenbericht). Wer Anspruch auf kantonale Ergänzungsleistungen an die Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten der AHV hat und nicht zusätzlich Sozialhilfe bezieht, erhält auch städtische Ergänzungsleistungen.
Genau die Menschen, bei denen die grösste Bedürftigkeit besteht, erhalten keine städtischen Leistungen: Bezügerinnen und Bezüger von Rente und Ergänzungsleistungen, ohne Vermögen, deren Heim- und Pflegekosten durch Rente und Ergänzungsleistungen nicht gedeckt sind und die deshalb zusätzlich Pflegekostenbeiträge aus der Sozialhilfe erhalten. Ihnen bleiben die im Berechnungsschema für Ergänzungsleistungen (Heimschema) vorgesehenen ca. Fr. 320.-- pro Monat für persönliche Auslagen (neben Kost, Logie und Pflege). Daraus lassen sich kaum noch minimale Aktivitäten finanzieren. Beispielsweise kann auch kein Besuchsdienst für einsame Menschen bezahlt werden.
Für die Finanzierung von notwendigen und sinnvollen Ausgaben, die nicht durch Ergänzungsleistungen gedeckt sind, können über Pro Infirmis finanzielle Leistungen für Behinderte (FLB) und bei der Pro Senectute individuelle Finanzhilfen beantragt werden. Diese Leistungen werden wiederum nicht an Bezügerinnen und Bezüger von Sozialhilfeleistungen ausgerichtet, also an die oben beschriebene Personengruppe mit der grössten Bedürftigkeit.
2. Erwägungen
Der oberste Leitsatz der Strategie der Sozialdirektion der Einwohnergemeinde Olten lautet: „Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Olten sollen menschenwürdig, selbständig, eigenverantwortlich, sozial, beruflich und kulturell integriert leben können.“
Auf die Alterspolitik angewandt fällt der berufliche Teil weg und der Leitsatz lautet: „Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Olten sollen menschenwürdig, selbständig, eigenverantwortlich, sozial und kulturell integriert leben können.“
Die beiliegenden Zielhierarchien mit Ursache und Wirkungsketten für die Umsetzung von Existenz-, Autonomie- und Integrationsstrategie zeigen, wie die oberste Zielsetzung erreicht werden kann. Grundbaustein ist die Existenz. Ein wesentlicher Teil der Existenz ist die finanzielle Sicherung. Diese wird dauerhaft nur bei sparsamem Umgang mit Ressourcen erreicht. Leistungen der Gemeinde sollen deshalb subsidiär bei ausgewiesenem Bedarf erbracht werden. Wesentlicher Teil der Autonomie ist die Selbstbestimmung in Bezug auf ambulante oder stationäre Pflege und auf die Wohnform. Die Gemeinde unterstützt die Autonomie durch die Finanzierung der Spitex-Leistungen. Die Integration wird aufbauend auf Existenz und Autonomie mit zusätzlichen Angeboten Privater und öffentlicher Organisationen und einer gesunden gesamtstädtischen Entwicklung erreicht. Die Sozialdirektion konzentriert sich auf Existenz und Autonomie und damit verbundene Leistungen.
Aus der oben geschilderten Strategie lässt sich keine Berechtigung mehr für städtische Ergänzungsleistungen und Invalidenbeihilfen ableiten. Hingegen ergibt sich Unterstützungs- bedarf für Bezügerinnen und Bezüger von Rente und Ergänzungsleistungen, ohne Vermögen, deren Heim- und Pflegekosten durch Rente und Ergänzungsleistungen nicht gedeckt sind und die deshalb zusätzlich Pflegekostenbeiträge aus der Sozialhilfe erhalten.
Die bestehenden Reglemente über die Ausrichtung von städtischen Ergänzungsleistungen an die Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten der AHV vom 21.04.1966 (SRO 411) und die Ausrichtung von Invalidenbeihilfen vom 06.05.1969 (SRO 421) erfüllten zur Zeit ihrer Einführung einen guten Zweck. Im veränderten heutigen Umfeld sind sie nicht mehr zeitgemäss, erfüllen ihren ursprünglichen Zweck nicht mehr und sollen deshalb aufgehoben werden.
Bezügerinnen und Bezüger von städtischen Leistungen sollen im Rahmen der Übergangsbestimmungen ihren Besitzstand während dreier Jahre, d.h. bis Ende des Jahres 2008, wahren. Jedoch sollen die Beträge nicht mehr dem Index angepasst werden.
Die Ausgaben zur Gewährung des Besitzstandes nehmen jährlich ab. Dadurch werden Mittel frei. Ein Teil dieser Mittel soll zweckbestimmten „Fonds Altersbeihilfen“ und „Fonds Invalidenbeihilfen“ zugewiesen werden, um die oben umschriebene Lücke zu schliessen. Die Verwendung der Fondsmittel wird durch Richtlinien über die „Fonds Altersbeihilfen“ und „Fonds Invalidenbeihilfen“ geregelt. Zuweisungen an die Fonds sind zu budgetieren und vom Gemeindeparlament im Rahmen des ordentlichen Budgetprozesses zu bewilligen.
3. Wirtschaftlichkeit
Die Rechnung 2004 weist Ausgaben von Fr. 225'000.-- für städtische Ergänzungsleistungen und Fr. 18'000.-- für Invalidenbeihilfen aus. Bleiben die beiden Reglemente in Kraft, ist bei den städtischen Ergänzungsleistungen mit einem Anstieg für die nächsten Jahre zu rechnen.
Nach Aufhebung der alten Reglemente lassen sich die Gesamtkosten nach oben plafonieren. Die Ausgaben zur Gewährung des Besitzstandes nehmen jährlich ab. Dadurch werden Mittel in der Höhe des Differenzbetrages zur oberen Grenze von Fr. 225'000.-- bzw. Fr. 18'000.-- frei. Ein Teil davon kann zweckbestimmten Fonds zugewiesen werden. Über diese Zuweisungen entscheidet das Parlament im Rahmen des Budgetprozesses.
Die Ausgaben im Altersbereich steigen auch bei Aufhebung der beiden Reglemente jährlich. Ins Gewicht fallen insbesondere die Auslagen für die ambulante Pflege. Somit wird nicht zu Lasten der älteren Bevölkerung gespart sondern werden Mittel dort eingesetzt, wo tatsächlich ein Bedarf besteht.
4. Stellungsnahmen
Die Kommission für Alters- und Gesundheitsfragen und eine Arbeitsgruppe mit Vertreterinnen und Vertretern aus dem Altersbereich haben sich mit dem Thema befasst. Die Ausrichtung der städtischen Leistungen im bisherigen Rahmen wird als nicht zwingend beurteilt. Die Mittel sollen aber in den Bereichen Existenzsicherung, Autonomie und Integration bleiben und so wirkungsvoll als möglich eingesetzt werden.
Beschlussesantrag:
I.
1. Das Reglement über die Ausrichtung von städtischen Ergänzungsleistungen an die Bezüger von Altersrenten der AHV vom 21.04.1966 (SRO 411) wird auf den 1. Januar 2006 aufgehoben.
2. Das Reglement über die Ausrichtung von Invalidenbeihilfen vom 06.05.1969 (SRO 421) wird auf den 1. Januar 2006 aufgehoben.
3. Den Bezügerinnen und Bezügern von städtischen Ergänzungsleistungen und Invalidenbeihilfen, welche im Dezember 2005 Leistungen gemäss den aufgehobenen Reglementen bezogen haben, werden diese Leistungen weiterhin nach Massgabe der bisherigen Bestimmungen, maximal aber im bisherigen Betrag (Aufhebung der automatischen Indexanpassung) bis Ende des Jahres 2008 ausgerichtet.
4. Der Stadtrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
II.
Ziffern I./1 bis 3 des Beschlussesantrages unterliegen dem fakultativen Referendum.
Zugehörige Objekte
Datum | Sitzung |
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