Der Stadtrat wird beauftragt, den Betrieb in der Borngrube Olten umgehend einzustellen und die Grube definitiv und unwiderruflich, zu schliessen.
Begründung der Dringlichkeit:
Der Stadtrat hat, gegen den einstimmigen Beschluss und entgegen den Empfehlungen der Baukommission, den Teilzonenplan und Gestaltungsplan Steinbruch Born mit dazugehörenden Zonenvorschriften, allgemeinen Vorschriften und Sonderbauvorschriften öffentlich aufgelegt (öffentliche Planauflage OT 9.6.2005), mit Einsprachefrist bis zum 11.7.2005.
Die dringliche Behandlung dieses Vorstosses gibt dem Stadtrat die Gelegenheit den bereits publizierten Plan zur Überarbeitung zurückzuziehen. Insbesondere auch darum, weil die Einwohner von Olten weder vom Stadtrat noch von der Presse adäquat über die Absicht, die Grube 25 Jahre lang weiter auszubeuten, in Kenntnis gesetzt wurden.
Begründung:
Dieser Vorstoss hat mindestens 4 Dimensionen:
1. Politisch ist es inakzeptabel, dass sich der Stadtrat über den einstimmigen Beschluss der Baukommission und Empfehlungen von Kommissionen hinwegsetzt. Der Stadtrat hat nicht berücksichtigt, dass die Wandsicherung mittels anderen, sehr umweltfreundlichen und umweltschonenden Verfahren ohne Anschüttmaterial von aussen mit grubeneigenem Material (Blockwurf) und/oder Abdichtung der angeschnitten Mergelschichten durch Auftragen von Spritzbeton erfolgen kann. (Geschätzte Kosten dafür: 4 Mio. Franken). Nach 74 Jahren erfolgreicher, einträglicher Zementproduktion sollte diese Summe eigentlich problemlos zurückgestellt worden, und jetzt verfügbar sein.
2. Ökologisch wird durch den weiteren Betrieb der Grube ein weitaus grösserer Schaden an der Natur angerichtet, als Nutzen angestrebt wird. Der weitere Kalkabbau bedingt zusätzliche Rodungen, welche dann in der Rekultivierungsphase wieder aufgeforstet werden müssen, was gesamtökologisch betrachtet widersinnig ist. Nicht zu sprechen vom Schaden an der Gesundheit, Natur, Umwelt und Wohnqualität in der ganzen Stadt.
3. Ökonomisch macht das Vorhaben auch keinen Sinn, da weder Arbeitsplätze geschaffen werden, noch Steuereinnahmen resultieren. Dafür erstickt die Stadt Olten im Verkehr, Feinstaub, (Dreck), Russ, Abgasen, Lärm und Immissionen. Die Verkehrssicherheit von Schulwegen und Innenstadt ist in höchstem Masse gefährdet. (Überwiesenes Postulat SP Olten, Schulwegsicherungskonzept Akt.Nr. 35/6, Prot. Nr. 28) Der Stadtrat opfert die Lebensqualität, Gesundheit und Verkehrssicherheit eines ganzen Stadtteils den Interessen eines einzelnen Unternehmers, welcher als Auftraggeber des Umweltverträglichkeitsberichtes geschönte Zahlen präsentiert und ein unrealistisches Verkehrskonzept mit Verkehrsführung durch das Stadtzentrum und die Kernrandzone. Auch die Idee, dass beim Anschütten und Kalktransport keine Leerfahrten entstehen, ist eine absolute Illusion. Basierend darauf und auf
Annahmen (Verkehrszählungen wurden keine gemacht) erfolgten die Berechnungen. Die Verhandlungen haben ausschliesslich mit Interessenvertretern stattgefunden, welche einen Profit erwarten und sich bezüglich Einhaltung der Vorschriften selber kontrollieren wollen.
4. Verstoss gegen Treu und Glauben: Der Stadtrat verstösst mit dieser Vorlage gegen Treu und Glauben indem er nicht wie versprochen, eine politische Diskussion zu diesem, für die Stadt sehr wichtigen Thema, zugelassen hat. Die Bevölkerung wird mit keinem Satz darüber informiert, dass eine Folgenutzung der Borngrube über 25-50 Jahre vorgesehen ist. (Immerhin dauert dieses Vorhaben ein bis zwei Generationen). Im Gegenteil versucht der Stadtrat heute über eine Hintertür und mittels Umgehung der sehr detaillierten Empfehlung der Baukommis-sion, das vorliegende Projekt kurz vor den Sommerferien durchzupauken. Nicht in seine Gesamtbetrachtungen miteinbezogen hat der Stadtrat die immensen zukünftigen Bauvorhaben: Altlastenentsorgung der ehemaligen Schiessanlage, Sportstättenplanung mit etappenweiser Sanierung der Sportanlagen und baulicher Ergänzung der Stadthalle, Tunnelbau Hausmatt, Entlastungstrasse ERO, mit ohnehin schon grosser Umweltbelastung.
Der Stadtrat verletzt seine eigenen Grundsätze, festgehalten in der Geschäftsordnung des Stadtrates vom 10.5.2001 (Art. 34). Grundsatz: „Die Stadtverwaltung legt der Erfüllung aller Aufgaben im Sinne der Nachhaltigkeit die folgende Kriterien zu Grunde:
- Kundenfreundlichkeit
- Orientierung auf das Ergebnis
- Einbezug ökonomischer und ökologischer Interessen“
Nach Einstellung der Zementproduktion 1997 Fa. Hunziker, hat der weitere Kalkabbau in der Borngrube Olten ohne Rechtsgrundlage, widerrechtlich stattgefunden. Für die Frage, ob eine UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung) durchgeführt werden muss, müssen unseres Erachtens die Menge des geplanten Abbaus von 300'000 m3 Kalk fest, mit der geplanten Menge von 500'000 m3 zuzuführendem Anschüttmaterial zusammengezählt werden. (Total 800'000 m3).
Unter Berücksichtigung aller oben angeführten Punkte muss man sich fragen, ob der Stadtrat von Olten das Entwicklungsgebiet Kleinholz mit beachtlichen Wohnbaulandreserven und erwiesener Nachfrage nach modernen, qualitativ hochstehenden Wohnbauten, an hervorragender Lage, nahe von Erholungsräumen und der Innenstadt, den Partikularinteresse eines einzelnen Unternehmers mit Monopolansprüchen opfern will. (Zitat aus der Einladung der Baudirektion zur Eröffnung der Ausstellung: Gestaltungs- und Erschliessungsplan Kleinholz).
Der Stadtrat beantwortet den Vorstoss wie folgt:
Vorab ist festzuhalten, dass gemäss § 15 und § 16 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes für sämtliche Nutzungspläne der Stadtrat die Planungsbehörde ist. Er beschliesst über die öffentliche Planauflage, entscheidet über die Einsprachen und beschliesst über den Plan. Da Nutzungspläne somit nicht in die Kompetenz des Gemeindeparlamentes fallen, kann der Vorstoss nicht als Motion, sondern nur als Postulat überwiesen werden.
Selbstverständlich steht dem Gemeindeparlament das Recht zu, Geschäfte des Stadtrates im Parlament zu diskutieren und seine politischen Ansichten und Kritiken in Form eines Postulates zur Prüfung zu überweisen. In Anbetracht, dass die nächste ordentliche Parlamentssitzung erst am 1. September 2005 stattfindet, bejaht der Stadtrat die Dringlichkeit des Vorstosses.
Der Stadtrat hält mit aller Deutlichkeit fest, dass er nicht befugt ist, während einem laufenden Verfahren inhaltlich Auskunft zu geben, da sonst das Recht auf ein faires und objektives Verfahren für alle Beteiligten, ob Grundeigentümer oder Einsprechende, verletzt würde. Der Stadtrat darf und wird sich aus diesem Grund inhaltlich zum Gestaltungsplan Steinbruch Born nicht äussern.
Zum Verfahren hält der Stadtrat Folgendes fest:: Neben einer öffentlichen Orientierungsveranstaltung im Gemeinderatssaal wurde der Gestaltungsplan während der Zeit vom 9. bis 21. Mai 2005 im Stadthaus der Öffentlichkeit im Rahmen einer Ausstellung vorgestellt. Während diesem Mitwirkungsverfahren konnte sich die interessierte Bevölkerung über Ziel und Zweck des Gestaltungsplanes informieren und Stellungnahmen abgeben. Es sind vier Stellungnahmen eingegangen. Auf Grund der Inhalte dieser Stellungnahmen, sah sich der Stadtrat nicht veranlasst, den Gestaltungsplan nicht öffentlich aufzulegen. Im Wissen dass im Rahmen der ordentlichen Planauflage allenfalls eine viel grössere Zahl von Einsprachen als Eingaben im Mitwirkungsverfahren eingereicht werden könnten.
Mit der Auflage eines Gestaltungsplanes ist die Genehmigung desselben nicht beschlossen. Während der Auflagefrist kann gemäss § 16 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes jedermann, der durch den Nutzungsplan – im vorliegenden Fall Gestaltungsplan Steinbruch Born – berührt ist und an dessen Inhalt ein schutzwürdiges Interesse hat, beim Stadtrat Einsprache erheben. Erst auf Grund der eingegangen Einsprachen und der entsprechenden Einspracheverhandlungen kann und wird der Stadtrat eine Gesamtbeurteilung unter Abwägung aller Interessen vornehmen. Die Einsprachen (Begehren und Begründungen) sind in diesem Zusammenhang ein wesentlicher Bestandteil zur definitiven Entscheidungsfindung bzw. Beschlussfassung über den Gestaltungsplan. In diesen Prozess kann und wird der Stadtrat die politischen Anliegen und Kritiken des Gemeindeparlamentes einfliessen lassen, soweit diese mit der Recht- und Zweckmässigkeit des Gestaltungsplanes vereinbar sind.
Auf die im Vorstoss formulierten Forderungen, den Betrieb in der Borngrube Olten umgehend einzustellen, die Grube definitiv und unwiderruflich zu schliessen und damit gleichzeitig auch den publizierten Plan zur Überarbeitung zurückzuziehen, kann der Stadtrat nicht eintreten.
Ein Rückzug des Planes würde den Grundsatz von Treu und Glauben gegenüber dem Grundeigentümer und der Betreiberin in unverantwortbarem Mass verletzen. Eine allfällige Verifikation des Gestaltungsplanes kann und darf nur im Rahmen der Würdigung der Einsprachen, einer Gesamtbeurteilung und Abwägung sämtlicher Interessen vorgenommen werden.
Im Sinne der Darlegungen empfiehlt der Stadtrat dem Gemeindeparlament, die Motion in ein Postulat umzuwandeln und nicht zu überweisen.