Sehr geehrter Herr Präsident
Sehr geehrte Damen und Herren
Der Stadtrat unterbreitet Ihnen folgende Erwägungen und Anträge:
- Ausgangslage
1.1 Das Personalreglement (PR) der Stadt Olten gilt gemäss Art. 1 Abs. 2 subsidiär auch für die „mit kantonaler Beteiligung entlöhnten Lehrpersonen an der Volksschule“.
1.2 Am 1. Januar 2005 ist der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) zwischen dem Kanton Solothurn einerseits und verschiedenen Arbeitnehmerorganisationen, so insbesondere dem Verband Lehrerinnen und Lehrer Solothurn, in Kraft getreten. Der GAV regelt das Personalrecht für das von den Gemeinden beschäftigte, aber dem GAV unterstellte Personal (Lehrkräfte der Volksschule, Kindergärtner und Kindergärtnerinnen) abschliessend. Kommunale Regelungen sind damit überflüssig. Der Verband Solothurner Einwohnergemeinden (VSEG) empfiehlt, den Geltungsbereich der kommunalen Personalreglemente klar zu definieren.
1.3 Weiterhin dem kommunalen Recht unterstehen die Lehrkräfte der Musikschule.
2. Erwägungen
2.1 Entsprechend dem Vorschlag des VSEG soll in Art. 1 Abs. 2 PR ausdrücklich festgehalten werden, dass das Personalreglement für die dem GAV unterstehenden Lehrkräfte nicht gilt. Die Sonderbestimmungen für diese Lehrkräfte waren ohnehin durch verschiedene Änderungen des kantonalen Rechts weitgehend überholt und gegenstandslos geworden; sie können ersatzlos aufgehoben werden.
2.2 Die Besoldung für die Musiklehrkräfte erfolgt wie bis anhin gemäss den Richtlinien des Kantons. Dies wird durch einen Verweis in Art. 9 des total revidierten Musikschulreglementes festgehalten. Dort wird auch gesagt, dass der Dienstauftrag für Lehrpersonen an der Volksschule für die Musikschullehrerinnen und -lehrer sinngemäss gilt.
3. Neufassung des Geltungsbereiches des Personalreglementes (Art. 1 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 6 lit. b PR)
Bisher:
Art. 1, Geltungsbereich
1 Diesem Personalreglement unterstehen alle Mitarbeitenden der Einwohnergemeinde der Stadt Olten.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des kantonalen Rechts über das Arbeitsverhältnis der mit kantonaler Beteiligung entlöhnten Lehrpersonen an der Volksschule.
Neu:
2 Das Personalreglement gilt nicht für das dem kantonalen Personalrecht beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag des Kantons Solothurn unterstellte Personal.
Bisher:
Art. 22, Lohnsystem, Besoldung
6 In Bezug auf die Dienstaltersgeschenke und den Besoldungsnachgenuss gilt grundsätzlich was folgt:
a) Beim Tod einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters ist den nächsten Hinterbliebenen bzw. Unterstützungsberechtigten die Besoldung für den laufenden Monat sowie auf Beschluss des Stadtrates die Differenz zwischen Gehalt und Pension auf Dauer von höchstens sechs Monaten, im Falle einer provisorischen Anstellung nach freien Ermessen, auszurichten;
b) Das Gemeindepersonal der Stadtverwaltung und die diesem Reglement unterstellten Lehrkräfte erhalten vom 15. bei der Stadt Olten geleisteten Dienstjahr an alle 5 Jahre eine Dienstaltersgratifikation.
Neu:
b) Die Mitarbeitenden erhalten vom 15. bei der Stadt Olten geleisteten Dienstjahr an alle 5 Jahre eine Dienstaltergratifikation.
Beschlussesanträge:
I.
- Der Teilrevision des Personalreglementes der Einwohnergemeinde der Stadt Olten vom 15. November 2001 (SRO 131) wird zugestimmt.
- Diese Änderungen sind nach der Beschlussfassung durch das Gemeindeparlament dem Departement des Innern zur Genehmigung zu unterbreiten. Sie treten am 1. August 2005 in Kraft.
- Der Stadtrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
II.
Ziff. I.1. des Beschlussesantrages unterliegt dem fakultativen Referendum.