Sehr geehrter Herr Präsident
Sehr geehrte Damen und Herren
Der Stadtrat von Olten unterbreitet Ihnen folgenden Bericht und Antrag:
Die Schulzahnklinik Olten beschäftigt neben der Schulzahnärztin Frau Elisabeth Neumann eine Dentalassistentin, eine Angestellte für die Zahnprophylaxe an den Schulklassen und eine Lehrtochter (z.Zt. im 2. Lehrjahr, Abschluss Juli 2005). Die bereits des öftern geführten Diskussionen um die Wirtschaftlichkeit und Notwendigkeit der Schulzahnklinik hat die Direktion dazu veranlasst, Massnahmen zur Verbesserung der finanziellen Situation zu prüfen und dem Stadtrat resp. dem Gemeindeparlament vorzuschlagen.
Bisher wurden die privaten Zusatzversicherungen bei den Krankenkassen nicht im Abrechnungssystem mit einbezogen und es kam auch vor, dass auf Grund des zur Zeit angewendeten Sozialtarifs kein Kostenanteil an die Zahnbehandlungen bezahlt werden musste. Diese Punkte werden im neuen Reglement berücksichtigt. Das Reglement wurde völlig neu gestaltet. Grundlage dazu lieferte das kantonale Musterreglement. In Zusammenarbeit mit der Finanzdirektion wurden neben dem Reglement auch neue Merkblätter für die Erziehungsberechtigten, neue Abrechnungsformulare und ein angepasster Sozialtarif verfasst. Neben dem Reglement muss auch der neue Sozialtarif durch den Stadtrat genehmigt werden.
Bis zu Beginn des Schuljahres 2005/2006 sollen zudem über den Fortbestand der Schulzahnklinik, unter Einbezug der Auswertung der Massnahmen des neuen Reglements inkl. der Abrechnungen, konkrete Anträge vorgelegt werden.
1. Ausgangslage
1.1. Bisherige Situation
Die Schulzahnklinik befasst sich mit folgenden vier Arbeitsfeldern:
- Prophylaxe
- Reihenuntersuchungen
- Zahnbehandlungen
- Kieferorthodontie
Die Gebiete Prophylaxe und Reihenuntersuchungen regelt das Gesetz über die Schulzahnpflege vom 29. Oktober 1944 inkl. Teilrevision 1995. Zusätzlich werden in Olten die Gebiete Zahnbehandlungen und Kieferorthodontie durch die Schulzahnklinik übernommen. Zu diesem Zweck unterhält die Stadt Olten im Sälischulhaus eine eigene Schulzahnklinik mit folgenden vier Angestellten:
- Schulzahnärztin: Frau E. Neumann (100%)
- Dentalassistentin: Frau C. Heusser (100%)
- Dentalhygienikerin: Frau M. Schenker (50%)
- Lehrtochter Dentalassistentin: Frau T. Kurutas (100%)
Frau Heusser ist teilweise auch als Dentalhygienikerin für die Prophylaxe im Einsatz.
1.2. Auslösende Elemente für eine Reglementsanpassung
Das zur Zeit gültige Reglement (SRO 316) stammt aus dem Jahre 1981. Es enthält die vier Gebiete Allgemeines, Personelles, Finanzielles und die Schlussbestimmungen. Dieses Reglement ist heute veraltet und muss den neuen Gegebenheiten im Gesundheits- und Versicherungswesen angepasst werden.
Gleichzeitig kann damit auch die immer wieder vom Gemeindeparlament diskutierte und verlangte Verbesserung der finanziellen Situation angegangen werden.
1.3. Zielsetzung der Revision
Das neue Reglement wird
a) analog dem kantonalen Musterreglement aufgebaut
b)die Einnahmenseite für die Stadt verbessern, weil in jedem Falle mind. 10% der Behandlungskosten von den Erziehungsberechtigten übernommen werden müssen. Zudem werden mit dem neuen Abrechnungswesen die privaten Versicherungsleis-tungen mit einbezogen, sofern solche bestehen.
c) die Ausgabenseite vermindern, weil die Behandlungskosten bei Spezialisten, an welche Patientinnen und Patienten überwiesen werden müssen, auf maximal Fr. 8'000.— beschränkt werden. Gemäss Aussagen der Spezialisten lassen sich damit alle Fälle ohne Nachteile für die Patienten lösen.
d) Ab 1. Januar 2005 soll die Ausgabenseite durch eine Reduktion der Arbeitspensen der Schulzahnärztin wie der Dentalassistentin um ca 10% zusätzlich vermindert werden. Die Schulzahnklinik bleibt im Jahre 2005 in den Sommer- und Herbstferien gänzlich geschlossen. Dadurch erhöht sich die Anzahl der Ferienwochen und es gibt keine Kompensationsmöglichkeiten mehr durch Öffnungen der Schulzahnklinik am Samstagmorgen. In den Winter- und Frühlingsferien, in welchen nachweislich weniger in die Ferien verreist wird, bleibt der Betrieb aufrecht erhalten. Bei der Prophylaxe entstehen durch diese Massnahme keine Einschränkungen, da Frau Schenker bereits heute nur im Teilpensum zu 50% angestellt ist. Diese Pensenreduktion hat mit der Reglementsanpassung keinen direkten Zusammenhang. Die Arbeitsverträge lassen zudem eine Pensenreduktion zu. Diese Massnahme d) hat den alleinigen Zweck, den Kostendeckungsgrad zu verbessern.
Ziel muss es sein, kostendeckende Leistungen der Schulzahnklinik zu realisieren, wobei die Reihenuntersuche und die Prophylaxe für alle Schülerinnen und Schüler kostenlos sein müssen. An die Zahnbehandlungen bei der Schulzahnärztin wie auch bei Spezialisten, an welche Schülerinnen und Schüler überwiesen werden müssen, soll jedoch ein angemessener Beitrag geleistet werden. Offensichtlich ist auch die Tatsache, dass in schlechten Wirtschaftsjahren der Deckungsgrad schlechter ist, als in guten Jahren.
1.4. Rechtliche Grundlagen
Diese sind im neuen Reglement im Abschnitt „Allgemeines“ aufgeführt.
1.5. Kündigung des Vertrages mit Boningen
Mit Schreiben vom 30. Januar 2004 hat die Gemeinde Boningen den Vertrag betreffend der Durchführung der Schulzahnpflege zwischen den Gemeinden Olten und Boningen vom 22. Juni 1996 auf Beginn des neuen Schuljahres 2004/2005 d.h. auf den 31. Juli 2004 fristgerecht gekündigt. Das heisst, dass die Schüler aus Boningen ab Schuljahr 2004/2005 nicht mehr durch die Schulzahnklinik Olten betreut werden.
2. Erwägungen
2.1. Vorgehen
In mehreren Arbeitsgruppensitzungen mit der Schulzahnärztin, der Finanzdirektion, dem Controller und dem Rektor (Projektgruppe) wurden Reglemente anderer Gemeinden eingehend untersucht und anschliessend das neue Reglement Paragraph um Paragraph diskutiert und verfasst. Der Rechtskonsulent wurde beigezogen und prüfte das Reglement auf die juristische Richtigkeit.
Die Zahnärztegesellschaft des Kantons Solothurn, Stadtsektion Olten, bearbeitete im Anschluss das neue Reglement und brachte einige fachtechnische Präzisierungen und Änderungen ein, welche in einer weiteren Lesung von der Projektgruppe übernommen wurden.
Im Anschluss wurde das Reglement von der Versammlung der Zahnärztegesellschaft Stadtsektion Olten (inkl. Schulzahnärztin) gutgeheissen und zur weiteren Behandlung der Direktion Bildung und Sport überlassen.
2.2. Reglementsanpassungen
Eine synoptische Darstellung ist bei dieser Reglementsanpassung nur schwierig zu erstellen und sie erleichtert den Vergleich alt – neu nicht, da der Aufbau des gesamten Reglementes auf Grund des kantonalen Musterreglementes änderte. Während das alte Reglement 14 Artikel umfasste, zählt das neue Reglement 21 Artikel. Es werden nachfolgend die Änderungen artikelweise aufgeführt.
Art. 1 Zweckartikel
Absatz 1 + 2 entsprechen den Artikeln 1 + 2 des alten Reglementes. Abs. 3 + 4 sind neu aufgenommen. Dabei wird erwähnt, dass die Kosten für die Aufklärung Prophylaxe und der kollektiven Reihenuntersuche gemäss kantonaler Weisung durch die Gemeinde finanziert werden müssen. Auswärtige Schülerinnen und Schüler, welche von der Schulzahnärztin un-tersucht werden, können damit dort verrechnet werden.
Art. 2 – Leitung (neu)
hält fest, dass eine diplomierte Zahnärztin bzw. Zahnarzt als Leiterin bzw. Leiter eingesetzt werden muss. Er regelt den Hinweis auf das Personalreglement der Stadt Olten und den Stellenbeschrieb (im alten Reglement ansatzweise in Art. 4 aufgeführt).
Art. 3 – Berechtigte
neu ist,
· die Altersbeschränkung bis zum 18. Altersjahr (vorher 20. Altersjahr)
· die Berechtigung für Schülerinnen und Schüler aus Gemeinden, mit denen spezielle Vereinbarungen getroffen wurden.
Alle anderen Katgeorien waren bereits im alten Reglement enthalten.
Art. 4 – völlig neuer Artikel.
Regelt die Aufgaben der Schulzahnklinik.
Art. 5 – völlig neuer Artikel
Der Einsatz von Spezialistinnen/Spezialisten wurde neu aufgenommen. Er regelt die Überweisung und die Finanzierung der Leistungen, welche von Spezialistinnen/Spezialisten erbracht werden müssen. Die Zahnärztegesellschaft hat dazu eine Schwerebewertungsliste erstellt. Die Kostenbeiträge sind bis zu einem maximalen Behandlungsaufwand von Fr. 8'000.— gemäss Skala (Sozialtarif) möglich. Damit lassen sich gemäss Auskunft der Zahnärztegesellschaft auch schwer wiegende Fälle behandeln. Im alten Reglement ist dazu rudimentär aufgeführt, dass nötigenfalls Spezialisten beigezogen werden können.
Art. 6
ist der vorbeugenden Zahnbehandlung (Prophylaxe) gewidmet und erscheint erstmals im Schulzahnpflegereglement.
Im neuen Abschnitt III des Reglements werden alle Untersuchungs- resp. Behandlungsarten in den Artikeln 7 – 10 festgehalten.
Es sind dies:
Art. 7 für die Reihenuntersuche
Art. 8 Kontrollblätter als Informationsmittel für die Eltern, resp. Erziehungsberechtigten
Art. 9 Behandlungen bei Privatzahnarzt
Art. 10 kieferorthopädische Behandlungen
Diese 4 Artikel sind im alten Reglement nicht enthalten, da die Zahnmedizin seit 1981 Änderungen erfahren hat, die hier einfliessen müssen.
Abschnitt IV Finanzielles
Im alten Reglement ist unter Abschnitt III geregelt:
Art. 7 Beitragsleistungen der Eltern
Art. 8 Unfallschäden
Art. 9 Ermässigungen in Härtefällen
Art. 10 Rechnungsstellung
Im neuen Reglement sind dazu neu aufgenommen worden:
Art. 11
der die Behandlungen unter Einsetzung der privaten KVG und UVG (Kranken- und Unfallversicherung) festlegt. Durch den Wegfall der Unfallversicherung gemäss Ergebnis der kantonalen Volksabstimmung vom 29. November 1998 (Abschaffung der Schüler-Unfallversicherung an den Volksschulen) kommen die privaten Krankenkassen resp. Unfallversicherungen zum Zuge. Wenn Zusatzversicherungen bestehen, werden auch diese mit einbezogen.
Art. 12
regelt die durch Unfall verursachten Zahnschäden.
Art. 13
ist neu und verpflichtet die Schulzahnärztin/den Schulzahnarzt bei Behandlungen, die voraussichtlich über Fr. 500.— zu stehen kommen, einen detaillierten Kostenvoranschlag zu erstellen.
Art. 14 (neuer Artikel)
bei den versäumten Terminen wird die gleiche Regelung wie bei den privaten Zahnärzten übernommen.
Art. 15 (neu)
regelt die gesamte Rechnungsstellung. Dazu dienen die Merkblätter als Information an die Eltern und die Formulare der Finanzdirektion, welche neu geschaffen wurden.
· Neu ist, dass alle Eltern resp. Erziehungsberechtigten einen minimalen Beitrag von 10% der Behandlungskosten selbst bezahlen müssen. Es kann nicht sein, dass jemand die Dienste der Schulzahnklinik völlig unentgeltlich in Anspruch nehmen kann.
· Ebenso erfolgt die Berechnung der Elternbeiträge gemäss Skala (Sozialtarif) erst nach Einsicht in die Abrechnung der Krankenversicherung.
· Externe Schulzahnpflegeleistungen sind direkt zu bezahlen. Die Rückerstattung folgt nach Vorweisung der Quittungen.
Das Inkasso (resp. Rückzahlungen bei externen Leistungen) erfolgt nach wie vor durch die Stadtkasse.
In Art. 16 und 17
sind eventuelle Ausschlüsse von Behandlungen in der Schulzahnklinik und die Wiederaufnahme geregelt. Beide Artikel sind neu.
Im Abschnitt V (Schlussbestimmungen) entsprechen die
Art. 12 (Aufhebung bisheriger Vorschriften) alt dem Art. 20 (frühere Bestimmungen)
und
Art. 14 (Inkrafttreten) (alt) dem Art. 21 analog
Neu ist Artikel 19
der die Direktion Bildung und Sport als Aufsichtsorgan bestimmt.
Als Anhang zum Reglement zählt die in Art. 5 und 10 erwähnte Schwerebewertungsliste für kieferorthopädische Behandlungen.
2.3. Neuer Sozialtarif
Die Finanzdirektion hat eine neue Skala für die Berechnung der Kostenanteile (Elternbeiträge) ausgearbeitet. Diese liegt im Anhang bei.
Neu ist dabei, dass ab Inkrafttreten des Reglements in jedem Falle eine Eigenleistung von mind. 10% des Rechnungsbetrages durch die Erziehungsverantwortlichen zu übernehmen sind. Diese Regelung ist sinnvoll, weil dadurch auch die Eigenverantwortung gefördert wird. Die Pflege der Zähne ist letztlich eine persönliche Angelegenheit. Je mehr die Stadt die Kosten übernimmt, desto geringer wird das Eigeninteresse an einer regelmässigen Zahnpflege. Mit der gewählten Lösung (Sozialtarif) ist es auch einkommensschwachen Familien möglich, die Zähne gesund zu halten und notwendige Behandlungen durchführen zu lassen. Für Härtefälle besteht die Möglichkeit von Erlassgesuchen.
2.4. Neues Abrechnungswesen
- Der Schulzahnklinik ist bei der Erstbehandlung oder spätestens innert 30 Tagen nach der Erstbehandlung eine Kopie des Versicherungsausweises, resp. eine Bestätigung der Krankenkasse vorzulegen.
- Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Schulzahnklinik an die Eltern, resp. die Erziehungsberechtigten.
- Grundsätzlich haben die Eltern, resp. die Erziehungsberechtigten einen Kostenbeitrag von mindestens 10% zu leisten.
- Die Eltern, resp. die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, gegenüber der Schulzahnklinik, resp. der Finanzdirektion eine Kopie der Abrechnung der Kran-kenkasse, resp. der Versicherung vorzulegen.
- Die Rechnungen von externen Schulzahnpflegeleistungen sind direkt von den Eltern, resp. von den Erziehungsberechtigten zu bezahlen. Rückerstattungen erfolgen nach Vorweisung der Quittung der bezahlten Rechnung, Krankenkassenabrechung und ausgefülltem Rückerstattungsformular.
- Auf Grund dieser Unterlagen erfolgt die Berechnung des Gemeindebeitrages gemäss Skala (Sozialtarif) und das Inkasso durch die Finanzdirektion.
2.5. Überprüfung der Notwendigkeit einer Schulzahnklinik für die Stadt Olten
Bei der Zielsetzung wurde erwähnt, dass die Leistungen möglichst kostendeckend sein müssen. Die neue Art der Abrechnung und die gewählte Pensenreduktion ab 1. Jan. 2005 geben nun Gelegenheit, die finanzielle Situation zu prüfen. Weitere Änderungen sollten deshalb frühestens auf Beginn des Jahres 2006 vorgenommen werden. Mit den geplanten Massnahmen kann auch die Lehrtochter ihre Lehre gemäss Vertrag abschliessen. Ob im Sommer 2005 oder 2006 eine neue Lehrtochter eingestellt werden kann, kann auch hier erst nach einer Auswertung der Rechnung 2004 diskutiert werden. Durch die unter Punkt 1.3. vorgestellten Pensenreduktion ergeben sich nämlich Betreuungsdefizite, welche durch eine Beschäftigung der Lehrtochter in einer anderen Klinik aufgefangen und geregelt werden müssen.
Sollte der Deckungsgrad in den Jahren 2004 und vor allem 2005 weiterhin zu wünschen übrig lassen, so bestehen folgende Varianten:
1.) Weitere Reduktion des Arbeitspensums der Schulzahnärztin und der Dentalassistentin auf 80%.
2.) Auflösung der Schulzahnklinik mit entsprechenden Kündigungen
3.) Die Schulzahnärztin übernimmt die Schulzahnklinik in eigener Regie
Bei den verschiedenen Varianten sind auch kombinierte Lösungen möglich. Die Direktion wird verpflichtet, die Auswertung der Massnahmen im Jahre 2005 dem Stadtrat resp. Gemeindeparlament vorzulegen und evt. Lösungen auf 1. 1. 2006 vorzuschlagen.
Die Anpassung des Reglements hat mit der Überprüfung der Notwendigkeit keinen direkten Zusammenhang. Wird dem neuen Reglement jedoch nicht zugestimmt, so ist damit auch die Chance für eine Erreichung einer verbesserten finanziellen Situation nicht gegeben. Die Direktionen Bildung und Finanzen sind überzeugt, dass sich mit den geplanten und zur Umsetzung vorbereiteten Massnahmen eine verbesserte finanzielle Situation ergeben wird; ob aber damit das Ziel einer 100%igen Kostendeckung erreicht werden kann, ist fraglich und kann wie bereits erwähnt erst nach dem Jahr 2005 beurteilt werden.
Die bereits von verschiedenen Seiten geforderte Einstellung des Betriebes der Schulzahnklinik, bleibt letztlich eine politische Frage. Sie muss unbedingt auch mit der Zahnärztegesellschaft besprochen werden, da die Reihenuntersuche und Prophylaxe vom Kanton vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang muss auch die weitere Verwendung der bestehenden Räumlichkeiten im Sälischulhaus diskutiert werden.
3. Wirtschaftlichkeitsbetrachtung
3.1. Finanzielle Auswirkungen
Durch tiefere Ausgaben und den höheren Einnahmen (10% Selbstbehalt für alle und Einbezug der privaten Versicherungsleistungen) wird das Kosten-/Leistungsverhältnis sehr wahrscheinlich wesentlich verbessert. Auf Grund der zum Teil noch fehlenden Daten für die neue Ausgangslage können zum heutigen Zeitpunkt die Gesamtauswirkungen noch nicht beziffert werden.
3.2. Personelle Auswirkungen
Auf 1. Januar 2005 erfolgt eine Pensenreduktion bei der Schulzahnärztin und der Dentalassistentin um ca 10%, welche sich positiv auf die Rechnung auswirken wird und den Deckungsgrad verbessert.
Die Lehrtochter wird ihre Lehre im Juli 2005 abschliessen. Die Einstellung einer neuen Lehrtochter auf Beginn des Schuljahres 2005/06 resp. 2006/07 muss auch unter dem Aspekt der Pensenreduktion geprüft werden.
Die Prophylaxe erfährt keine Änderung.
4. Realisierung
4.1. Organisation/Zuständigkeit
Für die Umsetzung ist die Direktion Bildung und Sport in Zusammenarbeit mit der Finanzdirektion zuständig. Die neue Abrechnungsart hat sich in anderen Gemeinden in ähnlicher Art bereits bewährt.
Die Schulzahnärztin ist für den gesamten Betrieb inkl. die Prophylaxe gegenüber der Direkti-on Bildung und Sport verantwortlich.
4.2. Terminplan
März 2004: Behandlung im Gemeindeparlament
1. April 2004: Neues Reglement tritt in Kraft
Eltern resp. Erziehungsberechtigte werden bei der Erstbehandlung mit beiliegendem Merkblatt informiert.
Weitere Informationen erfolgen in der Tagespresse und dem Schulblatt der Stadt Olten
April 2005: Erste Auswertung und Entscheid, ob weiterhin eine Lehrtochter angestellt werden soll.
Sept. 2005: Antrag weiterer Massnahmen auf Beginn des Jahres 2006, sofern der Deckungsgrad weiterhin ungenügend ist.
4.3. Controllingmassnahmen
Das Controlling der Direktion Bildung und Sport kann nur die organisatorischen und finanziellen Bereiche (in Verbindung mit der Finanzdirektion) abdecken. Für die fachtechnische Überprüfung und Aussagen über die Qualität der gebotenen Leistungen muss eine externe Stelle beigezogen werden.
4.4. Übergangsregelung
Die vor dem 1. April 2004 begonnenen Behandlungen werden nach dem alten Reglement abgerechnet. Ab 1. April 2004 tritt das neue Reglement und damit das neue Abrechnungswesen in Kraft.
5. Stellungnahmen
5.1. Stabstellen
5.1.1. Controlling
Der Finanzcontroller Mario Schenker äussert sich wie folgt: „Die Umsetzung der Ziele führt zu höheren Einnahmen und tieferen Ausgaben, womit das Kosten-/Leistungsverhältnis verbessert werden kann. Aufgrund der zum Teil noch fehlenden Daten für die neue Ausgangs-lage sind die exakten Gesamtauswirkungen jedoch noch schwierig zu beziffern. Die geplante kurze Beurteilungsperiode auf der neuen Basis lässt sicher genauere Berechnungen und damit erste Schlüsse zu. Möglicherweise sind diese in der Folge aber noch auf ihre Nachhaltigkeit zu prüfen."
5.1.2. Rechtsdienst
Das vorliegende totalrevidierte Schulzahnpflegereglement löst die veraltete und überholte Schulzahnpflegeordnung vom 24. September 1981 ab. Das vorliegende Reglement kann als zweckmässig und vollständig bezeichnet werden. Gestützt auf Art. 21 der Gemeindeordnung ist es dem Gemeindeparlament vorzulegen und untersteht dem fakultativen Referendum.
5.2. Zahnärztegesellschaft Olten
Die Stadtsektion Olten der Zahnärztegesellschaft des Kantons Solothurn wurde seit Beginn der Reglementsrevision mit einbezogen. Sie hat an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 19. August 2003 die vorgesehenen Änderungen diskutiert und bearbeitet. Diese sind im breiten Kollegenkreis abgestützt. Weitere Änderungsvorschläge wurden zu Handen der Versammlung nicht gestellt.
Die Stadtsektion hat insbesondere auch die Schwerebewertungliste erstellt, welche bei kieferorthopädischen Behandlungen im Rahmen der Schulzahnpflege zur Anwendung gelangen.
Beschlussantrag:
I.
1. Das Gemeindeparlament stimmt der vorliegenden Totalrevision des Schulzahnpflegereglements zu.
2. Der Stadtrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
II.
Ziff. I.1. des Beschlussantrages untersteht dem fakultativen Referendum.