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Wegweisung und Fernhaltung von Personen möglich
Bereits mit der bisherigen Gesetzgebung war es möglich, solche Leute zur Rechenschaft zu ziehen, sei es mit dem Betäubungsmittelgesetz, dem Strafgesetzbuch oder dem Polizeireglement der Stadt Olten.
Seit dem 20. Oktober 2007 verfügt die Polizei nun über ein zusätzliches, griffiges Instrument, um den beschriebenen Zuständen Einhalt zu gebieten. Es handelt sich dabei um den Paragraphen 37 des Gesetzes über die Kantonspolizei. Gemäss diesem kann die Polizei Personen, welche andere Personen ernsthaft und unmittelbar gefährden, zur Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und in anderen Fällen temporär aus definierten Zonen wegweisen (kurze Zeitspanne) oder fernhalten (längere Zeitspanne). Solche Massnahmen werden durch die Polizei natürlich nicht willkürlich vorgenommen, sondern nach rechtsstaatlichen Grundsätzen und nach bestimmten Vorgaben.
In der Stadt Olten werden solche Wegweisungen und Fernhaltungen in wie üblich enger Zusammenarbeit sowohl durch die Kantonspolizei als auch durch die Stadtpolizei verfügt. Die SBB hat beiden Polizeikorps zudem die Vollmacht erteilt, auf dem Bahnhofgebiet in gleicher Weise tätig zu werden.
Die Direktion Öffentliche Sicherheit und das Kommando der Stadtpolizei Olten sind überzeugt davon, dass mit der Umsetzung dieses Gesetzesartikels zusätzliche Sicherheit in der Stadt Olten geschaffen wird.