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Sälipark 2020 scheitert vor Verwaltungsgericht
Die Giroud Olma AG als mehrheitliche Eigentümerin des 2003 erbauten Einkaufszentrums Sälipark sah vor, dieses an die heutigen und künftigen Bedürfnisse anzupassen: Im «Sälipark 2020» sollte der Kubus des heutigen Migros-Freizeitlandes und der ehemaligen Migros Klubschule durch einen sechsgeschossigen Neubau mit einem neuen Migros-Supermarkt im Untergeschoss und einem Restaurant im Erdgeschoss ersetzt werden. In den Obergeschossen waren Büros und 75 Mietwohnungen vorgesehen. Die unterirdische Parkierungsanlage sollte – unter Berücksichtigung des städtischen Mobilitätsplans – lediglich um 60 Parkplätze erweitert und die Aussenparkplätze vor dem Freizeitland aufgehoben werden. Die Tiefgarage sollte neu auf der Höhe der heutigen Zufahrt zum Parkplatz Freizeitland erfolgen.
42 Einsprachen eingegangen
Gegen die Planauflage durch den Stadtrat im November 2016 waren 42 Einsprachen eingegangen. In zwei Schritten aufgrund einer erforderlich gewordenen ergänzenden Auflage, gegen welche erneut Einsprachen eingegangen waren, erledigte der Stadtrat bis im Juni 2021 die Einsprachen und beschloss das Planwerk. Dagegen erhoben mehrere Einsprecher Beschwerde beim Regierungsrat. Kritikpunkte waren unter anderem eine durch das kantonale Baudepartement verwehrte Akteneinsicht in die Rechtsschriften der übrigen Beschwerdeführenden, summarische Begründungen in den Einspracheentscheiden, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der ergänzenden Planauflage und das Fehlen des Mobilitätsplans in den Auflageakten. Trotz des reduzierten Parkplatzangebots, so die Einsprechenden, werde erheblicher Mehrverkehr anfallen; das umliegende Quartier inklusive Bifangplatz werde zusätzlich belastet. Zudem habe die Erschliessung ausschliesslich von Süden her über den Sälikreisel zu erfolgen.
Der Regierungsrat genehmigte in der Folge den Teilzonenplan und Gestaltungsplan Riggenbachstrasse mit mehreren Änderungen. So habe unter anderem die Wegfahrt von der Anlieferung nur gegen Süden zu erfolgen. Dieser Entscheid wurde von zwei Parteien ans Verwaltungsgericht weitergezogen. Begründet wurde dies zusätzlich damit, dass der Mobilitätsplan nicht rechtskräftig verabschiedet worden sei und der Regierungsrat nicht zuständig dafür sei, die bisherigen Gestaltungspläne aufzuheben. Zudem hätten die Stadtbehörden den fehlenden Konsens zwischen den Grundeigentümern im betroffenen Areal schlicht übergangen.
«Wohl zu wenig Parkplätze geplant»
Dazu hält das Verwaltungsgericht fest, es sei durchaus möglich, einen Gestaltungsplan zu erlassen, auch wenn nicht alle Grundeigentümer im Perimeter damit einverstanden seien – obwohl die Erfahrung lehre, dass ein solches Vorgehen meist unzweckmässig sei. Hingegen bemängelt das Gericht, dass zur laufenden Revision der Zonenplanung kein Bezug bestehe; würden Sondernutzungsplanungen wie hier während einer Gesamtrevision der kommunalen Zonenplanung vorgezogen, müssten sie sich jedoch in deren planerisches Gesamtkonzept einordnen. Der Mobilitätsplan existiere zudem nur als Entwurf aus dem Jahr 2018; das Parlament habe die entsprechende Vorlage im März 2018 abgewiesen. Für das Projekt seien «mithin wohl viel zu wenig Parkplätze geplant», befindet das Gericht. «Es löst weder Verkehrs- noch Klimaprobleme, zu wenig Parkplätze zu errechnen und zu bauen, folglich das Problem vom Bauherrn auf die öffentliche Hand und das Quartier zu externalisieren.» Und «In den nächsten Jahren werden die Bürger zwar wohl auch in Olten fürs Einkaufen ‘umsteigen’; aber wohl eher auf Autos, die elektrisch, mit Wasserstoff, Erdgas oder Bioethanol betrieben werden; nicht aufs Velo oder den Bus.»
Anderer Meinung als der Regierungsrat ist das Verwaltungsgericht zudem, was das Recht auf Akteneinsicht angeht: Das Einsichtsrecht beziehe sich auf alle Akten, die eine Behörde erstellt oder beigezogen habe; eine Partei müsse für die Akteneinsicht kein besonderes Interesse geltend machen. Ein Einsichtsrecht besteht auch für die Rechtsschriften anderer Verfahrensbeteiligter. Auch das Gericht ist zudem wie die Einsprecher der Ansicht, dass der Regierungsrat keine Gestaltungspläne aufheben könne, sondern dies Sache der Gemeinde sei. Es beurteilt daher die Beschwerden als begründet und hebt den Regierungsratsbeschluss auf.
Stadtrat kritisiert politische Aussagen des Gerichts
Der Stadtrat bedauert den Entscheid des Verwaltungsgerichts, welcher nach langen Jahren der Verzögerungen die Umsetzung des Projektes «Sälipark 2020» verunmöglicht, und hält fest, dass die Planungen rund ein halbes Jahrzehnt vor dem Beginn und somit nicht während der laufenden Ortsplanrevision gestartet worden seien. Was den Mobilitätsplan betreffe, gehe das Gericht von einer falschen Annahme aus: Der Mobilitätsplan sei als strategisches Instrument ganz klar in der Kompetenz der Planungsbehörde, das heisst des Stadtrates, welcher diesen im November 2017 genehmigte. Im März 2018 sei der Plan dem Gemeindeparlament zur Kenntnis vorgelegt worden. Dieses habe die Vorlage, welche mit der Genehmigung des Parkierungsreglements kombiniert gewesen sei, an einer ersten Behandlung zwar zurückgewiesen, da es die beiden Instrumente gentrennt beurteilen wollte. Im September 2018 sei dann den beiden aufgeteilten Vorlagen – Kenntnisnahme Mobilitätsplan mit 27:11 Stimmen und Genehmigung Parkierungsreglement mit 24:14 Stimmen – vom Parlament zugestimmt worden; das Volk habe anschliessend aufgrund eines Referendums das Parkierungsreglement abgelehnt. Generell moniert der Stadtrat zudem, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil politische Aussagen und Mutmassungen zur Mobilität äussere. So stehe es dem Gericht nicht an, zwischen der Gemeinde und der Bauherrschaft erzielte Verhandlungsergebnisse betreffend Parkplatzzahlen zu beurteilen und über künftige Entwicklungen in der Mobilität Vermutungen anzustellen.