Inhalt
Merkblatt für budgetlose Zeit verabschiedet
Das Gemeindeparlament der Stadt Olten hat am 24./25. November das Budget 2022 freiwillig der Urnenabstimmung unterstellt; die Abstimmung wird am 13. Februar stattfinden. Damit beginnt am 1. Januar 2022 wie schon vor drei Jahren eine budgetlose Zeit. Aus finanzrechtlicher Sicht fehlt bei einer budgetlosen Zeit die Ermächtigung, finanzielle Verpflichtungen eingehen zu dürfen. Aufgrund des Schadens, der aus einem vollständigen Verzicht erwachsen kann, werden trotzdem gebundene sowie dringliche Ausgaben in analoger Anwendung von Art. 146 Gemeindegesetz toleriert.
Gebunden ist eine Ausgabe, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage, auf Gemeindebeschlüssen oder auf einem Vertrag basiert und wenn hinsichtlich Höhe, Umfang, Zeitpunkt und sonstigen Modalitäten kein Entscheidungsspielraum besteht. Sobald die Gemeinde selbständig entscheiden kann, ob eine Ausgabe getätigt, wie eine Aufgabe erfüllt oder wann ein Vorhaben ausgeführt werden muss, ist von Wahlfreiheit auszugehen und keine gebundene Ausgabe anzunehmen. Zulässig ist eine Ausgabe während der budgetlosen Zeit auch dann, wenn Dringlichkeit beispielsweise zur Schadensabwehr oder Schadenminimierung besteht.
Um der Verwaltung für die budgetlose Zeit einen Leitfaden vorzugeben, hat der Stadtrat ein Merkblatt zur Haushaltsführung während dieser Phase beschlossen. Als Beispiele für gebundene Ausgaben werden darin unter anderem kantonale Abgaben und Beiträge an Lastenausgleich der Sozialhilfe, Ergänzungsleistung oder Finanzausgleich, gestützt auf kantonales oder Bundesrecht, sowie Ausgaben aufgrund von rechtskräftigen Urteilen, Löhne, Verträge zur Sicherstellung des ordentlichen Betriebs, auf einen bereits früher genehmigten Vertrag (Leistungsauftrag) gestützte Beiträge an Private oder Organisationen sowie Verpflichtungen, eine Aufgabe ohne Verzug zu erfüllen wie bspw. Heizungsreparatur im Winter, Ersatz eines Schneepflugs im Winter, Reparatur eines Rohrleitungsbruchs usw. genannt.