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Sälischulhaus wird unter Schutz gestellt
Das Sälischulhaus gehört mit den Schulhäusern in Rothrist (1957/1961), Aarau (1959/1963) und Frauenfeld (1962/1968) zu den bekanntesten Bauten von Barth & Zaugg, die zur sogenannten «Solothurner Schule» gezählt werden. Es ist ein für das Architektenduo charakteristischer Bau dieser Zeit und zeichnet sich durch eine streng geometrische Formgebung, modulare Koordination und einen hohen Grad an Flexibilität und Variabilität aus.
Die Schulhausanlage ist weitestgehend in ihrer ursprünglichen Form zu erhalten und somit als schützenswert einzustufen. Der im Jahr 2008 durchgeführte öffentliche Projektwettbewerb für die Fassadensanierung Sälischulhaus hat die Schutzwürdigkeit bestätigt: Im Bericht des Projektes heisst es u. a. «Die Verfasser des Siegerprojektes respektieren die bestehende Architektur des Sälischulhauses mit Akribie.»
Geschützt ist die historische Bausubstanz der Schulhausanlage, bestehend aus den beiden Klassentrakten, dem Gemeinschaftstrakt und den dazugehörigen Aussenräumen. Der Schutz umfasst insbesondere die Gebäudehülle mit dem äusseren Erscheinungsbild, die Tragkonstruktionen, die Gebäudestrukturen mit der primären Grundrisseinteilung und die dazugehörende architektonische Ausstattung. Der Schutz erstreckt sich auch auf die Umgebung, soweit dies für den Erhalt des architektonischen Zusammenhangs erforderlich ist. Geschützte historische Kulturdenkmäler sind vom jeweiligen Eigentümer oder von der jeweiligen Eigentümerin so zu erhalten, dass ihr Bestand gesichert ist. Sie dürfen ohne Zustimmung der kantonalen Fachstelle nicht verändert werden.
Auch Trafoturm an Leberngasse
Bereits am 17. Mai hatte der Stadtrat der Unterschutzstellung des Transformatorenturms an der Leberngasse 10 zugestimmt. Laut Gestaltungsplan ist der vom bekannten Oltner Architekten Fritz von Niederhäusern im Jahr 1914 im Jugendstil erbaute Trafoturm in Absprache mit der Kantonalen Denkmalpflege in seiner Substanz integral zu erhalten. Somit ist eine Unterschutzstellung, mit der auch die Eigentümer einverstanden sind, folgerichtig, Geschützt ist auch hier die historische Bausubstanz, insbesondere die Gebäudehülle und das äussere Erscheinungsbild. Der Schutz erstreckt sich auch auf die Umgebung, soweit dies für den Erhalt des architektonischen Zusammenhangs erforderlich ist.