Inhalt
Liegenschaft Rötzmattweg 10, Graffiti-Wand /Bewilligung
- Geschäftsart
- Beschluss
- Datum
- 26. Oktober 2009
- Beschreibung
- Ausgangslage
Der, Leiter Provisorium 8 (ehemals Färbi), ist mit dem Begehren an die Baudirektion Olten gelangt, an der Rückseite der Liegenschaft Rötzmattweg 10 eine legale Graffiti-Wand zu erstellen. Die Betreuung der Graffiti-Wand würde durch das Jugendkulturhauses Provisorium 8 erfolgen.
Die Baudirektion unterstützt dieses Begehren.
Die Liegenschaft Rötzmattweg 10 befindet sich direkt neben dem neuen Standort des Jugendkulturhaus Provisorium 8 (Rötzmattweg 8).
Legales Graffiti-Sprayen ist für Jugendliche eine Möglichkeit, sich kreativ und künstlerisch auszudrücken, ohne sich dabei strafbar zu machen. In diversen Schweizer Städten gibt es schon seit einiger Zeit Standorte, an denen legal gesprayt werden kann, beispielsweise in Zürich, Basel, Murten usw. Mit der Erstellung einer Graffiti-Wand besteht die Chance, dass dadurch Vandalismus und Schmierereien auf öffentlichen sowie privaten Grundstücken vermindert werden können. Legale Graffiti-Wände sind zudem eine Wertschätzung gegenüber Jugendlichen und ihren Ausdrucksformen.
Der vom Provisorium 8 beantragte Standort (Rückwand Liegenschaft Rötzmattweg 10) scheint aus der Sicht der Baudirektion geeignet zu sein. Mit den momentan anstehenden Unterhaltsarbeiten entstehen auch keine ausserordentlichen Kosten. Es ist deshalb für die Erstellung der Graffiti-Wand kein Nachtragskredit erforderlich.
Stellungnahme Direktion Bildung und Sport (Ueli Kleiner)
Die Direktion Bildung und Sport unterstützt den Antrag des Provisoriums 8, an der Liegenschaft Rötzmattweg 10 eine legale Spraywand zu erstellen. Sie erachtet das Angebot einer legalen Möglichkeit zum Ausüben der Sprayer-Kunst als wichtig. Aus ihrer Sicht besteht auch die Chance, dass die illegalen Sprayereien dadurch vermieden oder zumindest reduziert werden können.
Stellungnahme Stadtpolizei Olten (Mark Haggenmüller)
Das Kommando der Stadtpolizei Olten unterstützt grundsätzlich den Antrag des Jugenkulturhaus Provisorium 8, an der Rückwand der Liegenschaft Rötzmattweg 10 eine legale Graffiti-Wand zu erstellen.
Erfahrungen, welche diesbezüglich in Fachzeitschriften zu lesen und in Kongressen von Graffiti-Beauftragten behandelt werden, ergaben, dass solche Wände durchaus präventiven Charakter haben können. Jedoch entscheidend sind die Festlegung von klaren Spielregeln für die Benützung und Verwaltung solcher legalen Spray-Zonen. Es sind dies:
- Medienmitteilung / Information der Bevölkerung über diese legale Spraywand
- Festlegen von legalen Spray-Zeitfenstern / Bekanntmachung
- Namentliche Verantwortlichkeit des Provisoriums 8 / Sprayer für die Wand bestimmen / Instandhaltung
- Politisch korrekte Schriftzüge und Zeichnungen (kein Rassismus und Extremismus, keine Darstellungen von staatlichen Institutionen, keine sexuellen Inhalte, etc.)
- Bildliche Erfassung aller erstellten Graffitis / Erstellen einer Fotodokumentation mit Angaben des Sprayers durch den Verantwortlichen des Provisoriums 8 / Gründung einer «Hall of Fame» / Sammelbuch aller Graffitis
- Definition der Zusammenarbeit mit dem Graffiti-Verantwortlichen der Stadtpolizei / Präventionsarbeit
Die obgenannten Spielregeln müssen von den Antragstellenden des Provisoriums 8 in Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen der Stadtpolizei ausgearbeitet und durch die Stadtpolizei vor der ersten Erstellung der Graffitis genehmigt werden.
Beschluss:
1. Die Einwohnergemeinde Olten stellt dem Jugendkulturhaus Provisorium 8 die Rückwand der Liegenschaft Rötzmattweg 10 für legales Sprayen zur Verfügung.
2. Die Benützungs- und Verwaltungsspielregeln für das legale Sprayen müssen vor der ersten Erstellung der Graffitis durch die Stadtpolizei genehmigt werden.
3. Die Stadtpolizei und Baudirektion werden in Zusammenarbeit mit dem Jugendkulturhaus Provisorium 8 mit dem Vollzug beauftragt.
Zugehörige Objekte
Datum | Sitzung |
---|