Inhalt
Schulkreis Oltern-Trimbach-Dulliken-Starrkirch-Wil-Boningen-Ifenthal-Hauenstein-Wisen/Erarbeitung eines Zusammenarbeitsvertrages mit der EGO als Leitgemeinde
- Geschäftsart
- Beschluss
- Datum
- 23. September 2009
- Beschreibung
- 1. Ausgangslage
Die Realisierung der Sek I – Reform im Kanton Solothurn mit Beginn des Schuljahres 2011/12 erfordert einen hohen Bedarf an Infrastruktur (Unterrichtszimmer, Gruppenräume, Schülerarbeitsplätze, Lehrerarbeitsplätze). Zudem ist die Schulführung der E- und B-Profile unter einem Dach zwingend und pädagogisch von Vorteil. Das P-Profil steht nicht zur Debatte, weil dieses gemäss gesetzlicher Bestimmung in Olten an der Kantonsschule geführt wird. Um bei unterschiedlich starken Schülerbeständen und bei grösserem Infrastrukturbedarf eine optimale Lösung zu finden, haben sich die Gemeinden Olten, Trimbach, Dulliken, Starrkirch-Wil, Boningen, Hauenstein-Ifenthal und Wisen entschlossen, gemeinsam einen Schulkreis zu bilden. Durch die Erarbeitung eines Zusammenarbeitsvertrages im Sinne einer Leitgemeinde im oben erwähnten Schulkreis soll die rechtliche Grundlage geschaffen werden. Für die betriebliche Führung der Kreisschule soll ein dafür notwendiges Konzept erarbeitet werden.
2. Erwägungen
Im Volksschulgesetz des Kantons Solothurn in §40. Abs 2 ist erwähnt, dass sich (kleine) Gemeinden mit Genehmigung des Regierungsrates zu einem Schulkreis zusammenschliessen können. Sie bilden dadurch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Privatrechtliche Vereinigungen sind also ausgeschlossen. Als öffentlich-rechtliche Formen bieten sich der Zusammenarbeitsvertrag, die öffentlich-rechtliche Anstalt und der Zweckverband an. Für alle drei Zusammenarbeitsformen gilt, dass sie der Zustimmung jeder einzelnen legislativen Behörde der involvierten Gemeinden bedürfen.
Der einfache Zusammenarbeitsvertrag eignet sich nicht, weil er keine eigene Rechtspersönlichkeit hat und demzufolge z.B. keine Anstellungsverträge begründen kann.
Der Zusammenarbeitsvertrag Variante Leitgemeinde hat aber durch die Führung durch die Leitgemeinde diese Rechtspersönlichkeit. Er kann in einer einfachen, aber klaren Form ausgefertigt werden. Er kennt wenig gesetzliche Vorschriften und hat oft hohe politische Akzeptanz. Seine Demokratiedefizite aus der Sicht der angeschlossenen kleineren Gemeinden ist durch eine hohe Verantwortung der Leitgemeinde für den ganzen Schulkreis auszugleichen. Dabei kommt auch der operativen Leitung (Schuldirektion Olten und Kreisschulleitung) eine grosse Bedeutung zu.
Die öffentlich-rechtliche Anstalt ist nach Ansicht des Verbandes Solothurner Einwohnergemeinde (VSEG) für Kreisschulen nicht geeignet, sondern gemeinsamen Aufgaben wie Wasser- und Elektrizitätsversorgung oder Kläranlagen vorbehalten.
Der Zweckverband als vierte Option ist dann von Vorteil, wenn sich gleich grosse Gemeinden zur Erledigung von Vollzugsaufgaben zusammenschliessen wollen. Der Zweckverband ist im Gemeindegesetz klar geregelt. Ihm ist eigen, dass Zweckverbandsbeschlüsse über Gemeindebeschlüssen stehen. Das hat für eine dominante Gemeinde offensichtliche Nachteile, beispielsweise gleiche Stimmkraft bei vergleichsweise höheren Infrastrukturbelastungen. Aus diesen Gründen kommt für die Einwohnergemeinde Olten der Zweckverband nicht in Frage.
Nach Abwägung der Vor- und Nachteile und nach einer entsprechenden Empfehlung des VSEG ist das Leitgemeindemodell mit Olten als Leitgemeinde an der letzten Sitzung der Arbeitsgruppe Sek I Reform von fast allen anwesenden Gemeindevertretern als die richtige Vertragsgrundlage angesehen worden. Einzig der Vertreter von Dulliken hat in der Diskussion erwähnt, dass auch der Zweckverband in Betracht zu ziehen sei. Bis zur nächsten Sitzung am 25. September soll von allen Gemeindeexekuti-
ven die Zustimmung zum Leitgemeindemodell vorliegen. Aufgrund der Erwägungen kann für die Einwohnergemeinde Olten nur das Leitgemeindemodell mit der Stadt Olten als Leitgemeinde als rechtliche Grundlage für die Zusammenarbeit im Schulkreis Olten-Trimbach-Dulliken-Starrkirch-Wil-Boningen-Hauenstein-Ifenthal-Wisen dienen. Der entsprechende Vertrag soll in den nächsten Monaten ausgearbeitet und in der Parlamentssitzung vom 20. Mai 2010 oder vom 24. Juni 2010 verabschiedet werden.
3. Finanzielle Konsequenzen
Finanzielle Konsequenzen des Modellentscheides sind keine zu erwarten. Die Ausarbeitung des Vertrages kann durch eigene Ressourcen (Direktion Bildung und Sport, Rechtsdienst der Stadt Olten) geschehen. Der VSEG hat seine Unterstützung zugesagt. Allfällige finanzielle Konsequenzen ergeben sich bei der Realisierung des Zusammenarbeitsvertrages. Sie können heute nur schwer geschätzt werden.
4. Stellungnahmen von Finanzverwaltung und Rechtsdienst
Die Stellungnahmen der Querschnittsdienstleister sind eingeholt worden.
5. Beschluss:
1. Der Stadtrat genehmigt die Erarbeitung eines Zusammenarbeitsvertrages im Schulkreis Olten-Trimbach-Dulliken-Starrkirch-Wil-Boningen-Hauenstein-Ifenthal-Wisen als Leitgemeindemodell mit der Einwohnergemeinde Olten als Leitgemeinde.
2. Die Direktion Bildung und Sport wird mit dem Vollzug beauftragt.
Zugehörige Objekte
Datum | Sitzung |
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