Inhalt
Verkehrsmassnahme, Parkplätze Martin-Disteli-Strasse/Aufhebung
- Geschäftsart
- Beschluss
- Datum
- 27. April 2009
- Beschreibung
- Im westlichen Teil der Martin-Disteli-Strasse, kurz vor der Einmündung in die Tannwaldstrasse, befinden sich Fahrradabstellplätze. In den letzen Jahren stellte sich vor allem in der wärmeren Jahreszeit heraus, dass diese Abstellplätze nicht genügen. Als Folge davon werden die Fahrräder vor Einfahrten, aufs Trottoir u.s.w. abgestellt. Mit der Baudirektion wurden deshalb verschiedene Varianten für neue Abstellplätze gesucht.
2. Massnahmen
Da die Baudirektion im Moment zusammen mit der SBB grössere Umgestaltungsmassnahmen im Bereich des Hauptbahnhofs plant, sollen, um kurzfristig mehr Platz für Fahrräder zu schaffen, die beiden an die bestehenden Zweiradparkplätze angrenzenden gebührenpflichtigen Parkplätze Nr. 1 und 2 aufgehoben werden. Der zusätzliche Raum kann bis zur Ausführung der Umgestaltungsmassnahmen als Parkraum für Zweiräder signalisiert und markiert werden. Durch die vor kurzem neugeschaffenen Parkplätze an der Tannwaldstrasse ergeben sich für die Lenker von Personenwagen keine nennenswerten Einschränkungen.
Die Aufhebung der Parkplätze und Neuerstellung der Zweiradabstellplätze wurde an der Koordinations-Konferenz Bau – Polizei eingehend diskutiert. Die Teilnehmer stimmten dieser Lösung einstimmig zu.
3. Stellungnahme Stabsdienst
Der Rechtsdienst wurde bei der Erarbeitung des Bericht und Antrages miteinbezogen.
4. Antrag
Die Direktion Öffentliche Sicherheit beantragt dem Stadtrat, die beiden gebührenpflichtigen Parkplätze Nr. 1 und 2 an der Martin-Disteli-Strasse, Höhe Liegenschaft Nr. 9, aufzuheben.
Beschluss:
Gestützt auf Art. 3 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG) und der Änderung der Kantonalen Verordnung über den Strassenverkehr, RRB vom 08. März 1994 / Inkrafttreten 01. Juli 1999, wird folgende Verkehrsmassnahme beschlossen:
1. Die Parkplätze Nr. 1 und 2 mit der Signalisation 4.20 (Parkieren gegen Gebühr) werden aufgehoben.
2. Die Zweiradabstellplätze werden mittels Hinweissignal 4.17 (Parkieren gestattet) und dem Zusatzsymbol 5.31 (Fahrrad) signalisiert.
3. Die Signalisation ist mit Rechtsmittelbelehrung in der Oltner Tagespresse zu publizieren (Art. 107, Abs. 2 SSV)
4. Gegen diese Verkehrsmassnahme kann innert 10 Tagen seit der Veröffentlichung beim Departement des Innern des Kantons Solothurn Beschwerde erhoben werden.
5. Der Beschluss des Stadtrates tritt, unter Vorbehalt allfälliger Einsprachen, nach Ablauf der Beschwerdefrist und mit Verfügung der Stadtpolizei in Kraft.
6. Die Direktion Öffentliche Sicherheit wird mit dem Vollzug beauftragt.
Zugehörige Objekte
Datum | Sitzung |
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