Inhalt
Neumattstrasse Nord, Aufhebung Teilbereich des speziellen Teilbebauungsplans/Freigabe zur Planauflage
- Geschäftsart
- Beschluss
- Datum
- 2. März 2009
- Beschreibung
- Grundlagen
Aufhebung Teilbereich des speziellen Teilbebauungsplans «Neumattstrasse Nord», Entlassung von GB Olten Nrn. 1127, 1128 und 1129 aus dem Geltungsbereich, Plan Situation 1:1000
Spezieller Teilbebauungsplan «Neumattstrasse Nord», RRB Nr. 525 vom 2.2.1971
Ausgangslage
Der Regierungsrat hat am 1. Juli 2008 mit Beschluss Nr. 1222 (Genehmigung Ortsplanungsrevision) entschieden, dass der vorgenannte Teilbebauungsplan im nicht realisierten Teil in unzulässigem Mass von der Grundnutzung – 2-geschossige Wohnzone W2/0.6 – abweicht und folglich zu überarbeiten sei.
Aufhebung Teilbereich des speziellen Teilbebauungsplans
In Absprache mit der Grundeigentümerschaft wird auf eine Überarbeitung des Nutzungsplans verzichtet und es wird der nicht realisierte Teil (GB Olten Nrn. 1127, 1128 und 1129) aus dem Geltungsbereich des vorgenannten Nutzungsplans entlassen. Damit gelten in diesem Bereich die Zonenvorschriften der Grundnutzung der 2-geschossigen Wohnzone W2/0.6. Im bereits überbauten Geltungsbereich bleibt der spezielle Teilbebauungsplan in Kraft.
Kantonale Vorprüfung
Im Vorprüfungsbericht vom 6. Februar 2009 beurteilt das kantonale Amt für Raumplanung, die teilweise Aufhebung des speziellen Teilbebauungsplans – auch mit Blick auf die Vorgaben der kürzlich genehmigten Ortsplanungsrevision – als korrekt.
Beschluss:
1. Die Aufhebung Teilbereich des speziellen Teilbebauungsplans «Neumattstrasse Nord», RRB Nr. 525 vom 2.2.1971, Entlassung von GB Olten Nrn. 1127, 1128 und 1129 aus dem Geltungsbereich wird zur Planauflage freigegeben.
2. Die Baudirektion wird mit dem Vollzug beauftragt.
Zugehörige Objekte
Datum | Sitzung |
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