Inhalt
Parkplätze Industriestrasse/Mietzinsanpassung und richterliches Parkverbot
- Geschäftsart
- Beschluss
- Datum
- 20. Oktober 2003
- Beschreibung
- Mit der neuen Grenzziehung im Jahre 1988 kamen die Parkplätze entlang der Industriestrasse vollständig auf das städtische Grundstück des Industriegeleises (GB Olten Nr. 2015) zu liegen. Damit wurde auch die Rechtsgrundlage für die Vermietung dieser Plätze geschaffen.
Bestand damals seitens der anstossenden Industrieunternehmen noch eine grosse Nachfrage, sind heute nur noch rund 40 Prozent der 59 Parkfelder fest vermietet. Leider muss zudem festgestellt werden, dass die freien Autoabstellplätze regelmässig für «wildes» Parkieren bzw. teilweise sogar für das Deponieren von «Autoleichen» missbraucht werden. Diese Situation befriedigt nicht und beschäftigt auch verschiedentlich Kantons- und Stadtpolizei.
Die Parkfelder sind zwar heute schon sauber mit gelber Farbe signiert und vereinzelt ist auch ein Parkverbots-Signal angebracht. Es fehlt hingegen ein richterliches Verbot.
Erwägungen / Weiteres Vorgehen
Die Liegenschaftenverwaltung hat gemeinsam mit der Stadtpolizei und dem Tiefbauamt einen Augenschein vorgenommen und die Situation analysiert. In Übereinstimmung schlagen die Verantwortlichen nun das nachfolgende Vorgehen vor.
Richterliches Verbot
Beim Richteramt Olten-Gösgen soll ein richterliches Verbot mit folgendem Wortlaut zu beantragt werden:
Auf das Gesuch der Einwohnergemeinde Olten, Stadthaus, 4603 Olten wird hiermit Unbefugten richterlich untersagt, auf dem Grundstück GB Olten Nr. 2015 Fahrzeuge jeder Art abzustellen. Von diesem Verbot ausgenommen sind die Mieterinnen und Mieter der Parkplätze. Wer diesem Verbot zuwiderhandelt, wird mit einer Busse bis Fr. 100.00, im Wiederholungsfalle bis Fr. 500.00 bestraft.
Anpassung der Signalisation
Mit der Einführung des richterlichen Verbotes soll die Signalisation entsprechend anzupassen. Die Produktion der entsprechenden Schilder muss extern vergeben werden. Die Montagen erfolgen durch den Werkhof.
Die Produktionskosten belaufen sich auf Fr. 5'000.00
Abgabe einer Parkkarte / Kontrolltätigkeit der Stadtpolizei
Den Mietern soll durch die Liegenschaftenverwaltung eine Parkkarte abgegeben werden. Die Stadtpolizei kann damit - im Auftrag der Baudirektion I - Unberechtigte feststellen und anzeigen.
Mietzinsanpassung
Bisher wurde für ein Parkfeld im Industriegebiet – dem Stadtratsbeschluss vom 21. August 1986 folgend – ein Mietzins von Fr. 20.00 pro Monat verlangt. Dieser Mietzins soll gleichzeitig mit der Einführung des richterlichen Verbotes auf Fr. 30.00 pro Monat erhöht werden.
Beschluss:
1. Beim Richteramt Olten-Gösgen ist ein richterliches Verbot mit folgendem Wortlaut zu beantragen:
Auf das Gesuch der Einwohnergemeinde Olten, Stadthaus, 4603 Olten wird hiermit Unbefugten richterlich untersagt, auf dem Grundstück GB Olten Nr. 2015 Fahrzeuge jeder Art abzustellen. Von diesem Verbot ausgenommen sind die Mieterinnen und Mieter der Parkplätze. Wer diesem Verbot zuwiderhandelt, wird mit einer Busse bis Fr. 100.00, im Wiederholungsfalle bis Fr. 500.00 bestraft.
2. Für die Produktion der entsprechenden Signalisation wird ein Nachtragskredit von Fr. 5'000.00 zugunsten Konto Nr. 621.314.09 gewährt.
3. Der Mietzins pro Parkfeld und Monat wird nach Einführung des richterlichen Verbotes auf den nächst möglichen Termin von Fr. 20.00 auf Fr. 30.00 pro Monat erhöht.
4. Die Baudirektion I (Richterliches Verbot und Mietzinsanpassung), die Baudirektion II (Bestellung und Montage der Signalisation) und die Stadtpolizei (Kontrolltätigkeit) werden mit dem Vollzug beauftragt.
Zugehörige Objekte
Datum | Sitzung |
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