Inhalt
Alternative Bank ABS/Ersatzabgabe für nichterstellte Autoabstellplätze
- Geschäftsart
- Beschluss
- Datum
- 18. August 2008
- Beschreibung
- Die Alternative Bank ABS, Leberngasse 17, 4601 Olten, beabsichtigt gemäss Baugesuch Nr. 2008/059, das Gebäude in der Liegenschaft Amthausquai 21, GB Olten Nr. 5802, umzubauen und umzunutzen (Dienstleistung).
Die Vorschriften der kantonalen Bauverordnung (KBV) verlangen, dass bei der Erstellung, Erweiterung oder Zweckänderung von Bauten und baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück oder in seiner Nähe ausreichende Abstellflächen für Fahrzeuge zu schaffen sind. Für die Berechnung der erforderlichen Autoabstellplätze gelten die Richtlinien «Abstellplätze für Motorfahrzeuge» des Baureglements der Stadt Olten (BauR).
Der geplante Umbau und die geplante Umnutzung (Dienstleistung) erfordern im Vergleich mit der bisherigen Nutzung den Ausweis von drei zusätzlichen Autoabstellplätzen. Wie aus den Unterlagen hervorgeht, können auf dem Baugrundstück GB Olten Nr. 5802 keine zusätzlichen Autoabstellplätze erstellt werden. Somit sind die drei geforderten Autoabstellplätze in Form einer Ersatzabgabe auszukaufen.
Die Liegenschaft Amthausquai 21 befindet sich gemäss Zonenplan der Stadt Olten in der Kernrandzone. Die Ersatzabgabe für einen nicht erstellten Autoabstellplatz beträgt Fr. 6'000.00 (Art. 184 BauR).
Beschluss:
Der Stadtrat von Olten erlässt auf Antrag der Baudirektion folgende Verfügung:
1. Für den Umbau und Umnutzung des Gebäudes in der Liegenschaft Amthausquai 21, GB Olten Nr. 5802, gemäss Baugesuch Nr. 2008/059, ist der Einwohnergemeinde der Stadt Olten, auf Grund der Vorschriften von Art. 184 BauR, für die drei nicht erstellten Autoabstellplätze eine Ersatzabgabe von Fr. 18'000.00 (3 x Fr. 6'000.00) zu entrichten.
2. Die Leistung der Ersatzabgabe für die drei nicht erstellten Autoabstellplätze wird in der zwischen der Einwohnergemeinde der Stadt Olten und der Eigentümerin von GB Olten Nr. 5802, Alternative Bank ABS, Leberngasse 17, 4601 Olten, abzuschliessenden Vereinbarung geregelt.
3. Die Baudirektion wird ermächtigt, die Vereinbarung zu unterzeichnen.
Rechtsmittel
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Stadtrat von Olten Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und zu begründen.
Zugehörige Objekte
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