Inhalt
Oesch Peter/Ersatzabgabe für nicht erstellten Autoabstellplatz
- Geschäftsart
- Beschluss
- Datum
- 23. April 2007
- Beschreibung
- Herr Peter Oesch, Ringstrasse 23, 4600 Olten, beabsichtigt, gemäss Baugesuch Nr. 2007/028, eine Wohnung im 1. Obergeschoss der Liegenschaft Ringstrasse 23, GB Olten Nr. 1471, in ein Kochstudio mit 20 Sitzplätzen umzunutzen.
Die Vorschriften der kantonalen Bauverordnung (KBV) verlangen, dass bei der Erstellung, Erweiterung oder Zweckänderung von Bauten und baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück oder in seiner Nähe ausreichende Abstellflächen für Fahrzeuge zu schaffen sind. Für die Berechnung der erforderlichen Autoabstellplätze gelten die Richtlinien «Abstellplätze für Motorfahrzeuge» des Baureglementes der Stadt Olten (BauR).
Die geplante Umnutzung zu einem Kochstudio mit 20 Sitzplätzen im 1. Obergeschoss erfordert im Vergleich mit der bisherigen Nutzung (Wohnung) den Ausweis von einem zusätzlichen Autoabstellplatz. Wie aus den Unterlagen hervorgeht, kann auf dem Baugrundstück GB Olten Nr. 1471 kein Autoabstellplatz erstellt werden. Somit ist der geforderte Autoabstellplatz in Form einer Ersatzabgabe auszukaufen.
Die Liegenschaft Ringstrasse 23 befindet sich gemäss Zonenplan der Stadt Olten in der Kernzone. Die Ersatzabgabe für einen nicht erstellten Autoabstellplatz beträgt Fr. 6'000.00 (Art. 184 BauR).
Beschluss:
Der Stadtrat von Olten erlässt auf Antrag der Baudirektion folgende Verfügung:
1. Für die Umnutzung zu einem Kochstudio mit 20 Sitzplätzen im 1. Obergeschoss in der Liegenschaft Ringstrasse 23, GB Olten Nr. 1471, gemäss Baugesuch Nr. 2007/028, ist der Einwohnergemeinde der Stadt Olten, auf Grund der Vorschriften von Art. 184 BauR, für einen nicht erstellten Autoabstellplatz eine Ersatzabgabe von Fr. 6’000.00 zu entrichten.
2. Die Leistung der Ersatzabgabe für den nicht erstellten Autoabstellplatz wird in der zwischen der Einwohnergemeinde der Stadt Olten und der Eigentümer von GB Olten Nr. 1471, Peter Oesch, Ringstrasse 23, 4600 Olten, abzuschliessenden Vereinbarung geregelt.
3. Die Baudirektion wird ermächtigt, die Vereinbarung zu unterzeichnen.
Rechtsmittel
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Stadtrat von Olten Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und zu begründen.
Zugehörige Objekte
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