Inhalt
Trivigno Battista und Vincenza/Freigabe zur Wiederbesetzung
- Geschäftsart
- Beschluss
- Datum
- 6. November 2006
- Beschreibung
- Die Herren Nagas Suleymann, Hagbergstrasse 50, 4600 Olten, und Ercan Kutluca, Haldenstrasse 37, 4600 Olten, beabsichtigen gemäss Baugesuch Nr. 2005/185 das best. take-away (Gastrobetrieb ohne Sitzplätze) der Liegenschaft Aarauerstrasse 81, GB Olten Nr. 1542, in ein Restaurant mit verlängerten Öffnungszeiten (Freitag/Samstag bis 04.00 Uhr) umzunutzen.
Die Vorschriften der kantonalen Bauverordnung (KBV) verlangen, dass bei der Erstellung, Erweiterung oder Zweckänderung von Bauten und baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück oder in seiner Nähe ausreichende Abstellflächen für Fahrzeuge zu schaffen sind. Für die Berechnung der erforderlichen Autoabstellplätze gelten die Richtlinien «Abstellplätze für Motorfahrzeuge» des Baureglementes der Stadt Olten (BauR).
Die geplante Umnutzung zu einem Restaurant erfordert im Vergleich mit der bisherigen Nutzung (take-away - Gastrobetrieb ohne Sitzplätze -) den Ausweis von einem zusätzlichen Autoabstellplatz (Berechnung nach sinnvollem Bedarf). Wie aus den Unterlagen hervorgeht, kann auf dem Baugrundstück GB Olten Nr. 1542 kein Autoabstellplatz erstellt werden. Somit ist der geforderte Autoabstellplatz in Form einer Ersatzabgabe auszukaufen.
Die Liegenschaft Aarauerstrasse 81 befindet sich gemäss Zonenplan der Stadt Olten in der Kernrandzone. Die Ersatzabgabe für einen nicht erstellten Autoabstellplatz beträgt Fr. 6'000.00 (Art. 184 BauR).
Beschluss:
Der Stadtrat von Olten erlässt auf Antrag der Baudirektion folgende Verfügung:
1. Für die Umnutzung zu einem Restaurant in der Liegenschaft Aarauerstrasse 81, GB Olten Nr. 1542 gemäss Baugesuch Nr. 2005/185, ist der Einwohnergemeinde der Stadt Olten, auf Grund der Vorschriften von Art. 184 BauR, für einen nicht erstellten Autoabstellplatz eine Ersatzabgabe von Fr. 6’000.00 zu entrichten.
2. Die Leistung der Ersatzabgabe für den nicht erstellten Autoabstellplatz wird in der zwischen der Einwohnergemeinde der Stadt Olten und der Eigentümer von GB Olten Nr. 1542, Battista Trivigno, Jurastrasse 15, 5012 Niedergösgen und Vincenza Trivigno, Hölzlistrasse 6, 4102 Binningen, beide vertreten durch Carmine Trivigno, Aarauerstrasse 81, 4600 Olten, abzuschliessenden Vereinbarung geregelt.
3. Die Baudirektion wird ermächtigt, die Vereinbarung zu unterzeichnen.
Rechtsmittel
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Stadtrat von Olten Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und zu begründen.
Zugehörige Objekte
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