Inhalt
Konradstrasse, Verkehrsmassnahmen/Parkverbot und Aufhebung Halteverbot
- Geschäftsart
- Beschluss
- Datum
- 16. Dezember 2002
- Beschreibung
- 1. Ausgangslage
Nach dem Bezug des neuen Feuerwehrmagazins durch die Feuerwehr wurden die Räumlichkeiten des ehemaligen Feuerwehrlokals an der Konradstrasse 7 öffentlich zur Vermietung ausgeschrieben. Mit Beschluss vom 21. Januar 2002 entschied sich der Stadtrat für das Konzept von Marius Studer, Astoria Gastronomie AG, 4600 Olten. Am 12. Juli 2002 beschloss der Stadtrat einen Nachtragskredit im Zusammenhang mit den Umbauarbeiten. Diese Arbeiten stehen nun vor dem Abschluss. Sowohl der Wegzug der Feuerwehr, als auch die neue Verwendung der Liegenschaft machen eine Überprüfung der Signalisation an der Konradstrasse im Teilstück Dornacherstrasse/Hübelistrasse unumgänglich. Im Vordergrund steht dabei eine Anpassung der Signalisation an die Bedürfnisse, welche sich mit der neuen Nutzung des ehemaligen Feuerwehrlokals ergeben. Gleichzeitig muss bei einer allfälligen Änderung der Signalisation die Einbindung der Konradstrasse in das Verkehrskonzept Innenstadt beachtet werden.
Bei der Konradstrasse handelt es sich um eine stark befahrene städtische Erschliessungsstrasse im Zentrum von Olten, welche teilweise auch als Zu- und Wegfahrt zum Parkraum Munzingerplatz benützt wird. Mit einer allfälligen Umsetzung des Verkehrskonzeptes Innenstadt – darin eingeschlossen ist eine Sperrung der Kirchgasse – wird die Konradstrasse als Zu- und Wegfahrt zum Parkraum Munzingerplatz an Bedeutung zunehmen. Bei Anlässen wie z.B. Monatsmarkt, Kilbi etc. wird bereits heute der Verkehr aus der Kirchgasse vollständig über die Konradstrasse umgeleitet. Dabei wird die Einbahnstrasse im Teilstück Munzingerplatz / Baslerstrasse jeweils aufgehoben. Auf Grund des hohen Verkehrsaufkommens wird die Konradstrasse während dieser Zeit mit einem beidseitigen Halteverbot belegt. Ausgenommen davon bleiben lediglich die gebührenpflichtigen Parkplätze auf Höhe Konradstrasse 31 bzw. 33. Diese Massnahme ist mit Blick auf die Durchfahrt der öffentlichen Verkehrsmittel (BOGG) unumgänglich. Im Bereich der Konradstrasse 7 ist, als Folge der Nutzung des Lokals durch die Feuerwehr, ein beidseitiges Halteverbot angebracht. Dies vor allem, um der Feuerwehr jeweils eine ungehinderte Wegfahrt im Alarmfall zu ermöglichen. Mit dem Wegzug der Feuerwehr hat diese Signalisation jedoch ihre Berechtigung verloren.
2. Weiteres Vorgehen
Das Konzept der Astoria Gastronomie AG, 4600 Olten sieht vor, dass in der Konradstrasse 7 neben anderen Aktivitäten wie Barbetrieb etc. auch Frischprodukte verkauft werden. Die Anlieferung dieser Produkte sowie die Warenanlieferung für die übrigen Teilbereiche erfolgen von der Konradstrasse her. Diese neue Nutzung bedingt auch eine neue Signalisation. Mit dem bisherigen Halteverbot ist gemäss Art. 30 der Signalisationsverordnung (SSV) ein Güterumschlag nicht gestattet. Es sei darauf hingewiesen, dass auch die Warenanlieferungen für die Stadtverwaltung gelegentlich von der Konradstrasse aus erfolgen.
Die Fahrzeuge können für den Güterumschlag auf dem Trottoir abgestellt werden, da der erforderliche Raum von 1.5 Meter (Art. 41 Abs. 1bis der Verkehrsregelverordnung) für die Fussgänger frei bleibt.
Aus Sicht der Stadtpolizei gilt es jedoch eine Verkehrsmassnahme zu ergreifen, welche unerwünschtes parkieren vor dem neuen Lokal verhindert und gleichzeitig die Anlieferung ermöglicht. Auch im Hinblick auf das Verkehrskonzept Innenstadt ist die Duldung einer „wilden“ Parkierung an der Konradstrasse im Teilstück Dornacher-/Hübelistrassse nicht erwünscht. Die Schaffung von Parkverboten an der Konradstrasse 7 würde sowohl den Bedürfnissen der Astoria Gastronomie AG entsprechen, als auch die Erfordernisse des Verkehrs berücksichtigen. Mit der Umwandlung der bestehenden Halteverbote in Parkverbote könnte deshalb allen erwähnten Umständen Rechnung getragen werden.
Es sei hier der Begriff „Parkieren“ gem. Art. 19 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung (VRV) erwähnt:
- Parkieren ist das Abstellen des Fahrzeuges, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient.
Mithin würde damit nicht nur der Güterumschlag an der Konradstrasse 7 gestattet, sondern es könnten auch Personen aus Fahrzeugen Ein- bzw. Aussteigen, ohne dass sich der Lenker oder die Lenkerin strafbar macht.
Bei Anlässen wie Monatsmarkt oder Kilbi könnte das erwähnte Teilstück – wie die übrige Konradstrasse auch - mit einem Halteverbot belegt werden. Da die Signalisation jeweils durch die Stadtpolizei aufgestellt werden muss, entsteht ein unwesentlicher Mehraufwand.
Anlässlich eines Augenscheins zwischen der Astoria Gastonomie AG, vertreten durch Studer Marius und der Stadtpolizei an der Konradstrasse, wurde dem Vorschlag der Stadtpolizei zugestimmt.
3. Schlussfolgerungen
Die Direktion Öffentliche Sicherheit erachtet die Aufhebung des Halteverbotes und die Signalisation eines Parkverbotes an der Konradstrasse 7 aus Gründen der Verkehrssicherheit und der Rechtssicherheit (Güterumschlag) als notwendig und beantragt deshalb, die fragliche Örtlichkeit mit dem Signal „Parkieren verboten“ zu versehen.
Dem vorliegenden Antrag der Stadtpolizei wurde an der Koordinations-Konferenz Stadtbauamt / Stadtpolizei vom 04.09.2002 oppositionslos zugestimmt.
Beschluss:
Gestützt auf Art. 3 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr sowie Art. 107 der Signalisationsverordnung und der Änderung der Kantonalen Verordnung über den Strassenverkehr, RRB vom 08. März 1994/Inkrafttreten 01. Juli 1994 wird folgende Verkehrsmassnahme beschlossen:
1. Die Signalisation „Halten verboten“ (2.49) mit dem Zusatz „beidseitig“ an der Konradstrasse Teilstück Dornacher-/Hübelistrasse wird aufgehoben.
2. Parkverbot beidseitig an der Konradstrasse Teilstück Dornacher-/Hübelistrasse.
3. Die Signalisation „Parkieren verboten“ (2.50) mit dem Zusatz „beidseitig“ ist mit Rechtsmittelbelehrung in der Oltner Tagespresse zu publizieren (Art. 107, Abs. 2 SSV).
4. Gegen diese Verkehrsmassnahme kann innert 10 Tagen seit der Veröffentlichung beim Departement des Innern des Kanton Solothurn Beschwerde erhoben werden.
5. Der Beschluss des Stadtrates tritt, unter Vorbehalt möglicher Einsprachen, nach Ablauf der Beschwerdefrist und mit Verfügung der Stadtpolizei in Kraft.
6. Die Direktion Öffentliche Sicherheit wird mit dem Vollzug beauftragt.
Zugehörige Objekte
Datum | Sitzung |
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