1. Ausgangslage
Die Stadtpolizei stellt bereits seit längerer Zeit fest, dass das Signal Einfahrt verboten im Klostergässli, ab Einmündung Klosterplatz, durch Fahrradlenkerinnen und Fahrradlenker, welche durch den Durchgang beim Coop City zur Baslerstrasse fahren wollen, täglich missachtet wird. Ebenfalls wurde durch die Verantwortlichen des Coop City Olten und der Stadtpolizei, öfter festgestellt, dass die Warenanlieferung von der Römerstrasse her ins Klostergässli mit den Sattelmotorfahrzeugen und Lastwagen nur mittels komplizierten Verkehrsmanövern und unter Inkaufnahme von erheblichen Risiken möglich ist. Fahrzeuge mit grossen Anhängern sind deshalb manchmal gezwungen, vom Klosterplatz her zur Rampe des Coop City zu fahren und dabei das Vorschriftssignal „Einfahrt verboten“ zu missachten. Auf dem Klosterplatz steht seit einiger Zeit ein Glascontainer, welcher die Sicht auf das Vorschriftssignal „Einfahrt verboten“ fast verdeckt.
2. Situation
Beim Klostergässli handelt es sich ab der Einmündung Klosterplatz bis zum Römerhof, um eine Erschliessungsstrasse. Beim Durchgang unter dem Römerhof handelt es sich um einen Fussweg (bis zur Römerstrasse). Ab dem Klosterplatz ist die Strasse mit dem Vorschriftssignal „Einfahrt verboten“ belegt. Von der Römerstrasse her ist ein Vorschriftssignal „allgemeines Fahrverbot“ mit dem Zusatz „Anstösser gestattet“ angebracht. Im südwestlichen Teil befindet sich die Rampe des Coop City, welche zur gesamten Warenanlieferung dient. Im südöstlichen Teil befindet sich der Vorplatz des Klosters. Entlang der gesamten Westseite des Klostergässli befinden sich Privatparkplätze. Beim Durchgang zwischen der Baslerstrasse 10 (Coop City) und der Baslerstrasse 30, in welchem sich Zweiradabstellplätze befinden, handelt es sich um einen Fussweg.
3. Erwägungen
Die Stadtpolizei hat die Verkehrsverhältnisse im Klostergässli über eine längere Zeitspanne beobachtet. Dabei stellte sie fest, dass aus Gründen der Verkehrssicherheit eine Änderung der Verkehrsführung dringend notwendig ist. Namentlich der Zweiradverkehr, sowie die Warenanlieferung des Coop City machen eine Neusignalisation unumgänglich. Die Ausfahrt aus dem Durchgang zwischen der Baslerstrasse 10 (Coop City) und 30 erfolgt direkt über ein vielbenütztes Trottoir. Dabei kommt es immer wieder zu gefährlichen Situationen zwischen Fussgängern (hauptsächlich Kleinkindern) und Fahrradlenkerinnen und Fahrradlenkern.
In Zusammenarbeit mit der Stabstelle Planung wurde die Verkehrssituation beurteilt. Unter Berücksichtigung der Arbeiten zum kommunalen Fuss- und Velokonzept, sowie der Tatsache, dass im Zusammenhang mit der Einführung der Tempo-30-Zonen die Einbahnstrassen für Fahrräder bereits in allen Wohnquartieren aufgehoben worden ist, wird deshalb die Aufhebung des Fahrverbotes für Fahrräder im Klostergässli als konzeptgerecht beurteilt. Eine weitergehende Aufhebung des Fahrverbotes z.B. für Motorräder oder Motorfahrzeuge wird aber, aufgrund des zu erwartenden Mehrverkehrs nicht als wünschenswert erachtet.
4. Koordinationskonferenz
Dem vorliegenden Antrag der Stadtpolizei wurde an der Koordinations-Konferenz Stadtbauamt / Stadtpolizei vom 01.02.2006 oppositionslos zugestimmt.
5. Schlussfolgerung
Aufgrund der vorgenannten Abklärungen und Erwägungen beantragt die Direktion Öffentliche Sicherheit folgende Änderungen der Signalisation: Das Vorschriftssignal „Einfahrt verboten“ beim Glascontainer soll aufgehoben werden. Beim Durchgang des Coop City soll das Vorschriftssignal 2.14 (Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder) angebracht werden. Gegenüber der Rampe des Coop City wird das Hinweissignal 4.09 (Sackgasse) mit dem Zusatz „35 m“ angebracht. Bei der Einfahrt von der Römerstrasse her wird das Vorschriftssignal 2.14 (Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder“ mit dem Zusatz „ausgenommen Zubringerdienst“ angebracht. Diese Massnahmen hätten zur Folge, dass die Warenanlieferung des Coop City vom Klosterplatz her erfolgen könnte. Ebenfalls können die Zweiradfahrer, welche ihre Zweiräder auf den Zweiradparkplätzen im Durchgang des Coop City abstellen wollen, dies mit dieser Signalisation tun, ohne eine Übertretung zu begehen. Um zu verhindern, dass Zweiradfahrer nach dem Durchgang des Coop City unvorsichtig Richtung Baslerstrasse fahren und mit Fussgängerinnen oder Motorfahrzeugen kollidieren, werden am Ende des Durchgangs 2 Absperrbügel montiert. Mit der Neusignalisation des Klostergässli ab Einmündung Römerstrasse wird die Einfahrt für Kundinnen und Kunden sowie Zulieferer und Anwohnerinnen und Anwohner klar geregelt.
6. Stellungnahme der Kommission für Öffentliche Sicherheit
Anlässlich der Sitzung vom 20. März 2006 hat sich die Sicherheitskommission für die neue Verkehrsführung Klostergässli ausgesprochen (6 Ja, 1 Nein).
Beschluss:
Gestützt auf Art 3 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG) und der Aenderung der Kantonalen Verordnung über den Strassenverkehr, RRB vom 08. März 1994/Inkrafttreten 01. Juli 1999 werden folgenden Verkehrsmassnahmen beschlossen:
1. Sackgasse (4.09) mit Distanzangabe „35 m“
- Klostergässli, gegenüber Warenanlieferung „Coop City“
Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder (2.14)
- Klostergässli, ab Durchgang „Coop City“ Fahrtrichtung Römerstrasse
Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder (2.14) mit dem Zusatz
„ausgenommen Zubringerdienst Klostergässli“
- Klostergässli, ab Einmündung Römerstrasse Fahrtrichtung Klosterplatz
Linksabbiegen (2.38)
- Klostergässli, ab Einmündung Römerstrasse Fahrtrichtung Römerstrasse
2. Aufhebung bestehender Signale
Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen (2.01) mit dem Zusatz „Anstösser
gestattet“
- Klostergässli, ab Einmündung Römerstrasse Fahrtrichtung Klosterplatz
Einfahrt verboten (2.01)
- Klostergässli, ab Klosterplatz
3. Die Signalisation ist mit Rechtsmittelbelehrung in der Oltner Tagespresse zu publizieren (Art. 107, Abs. 2 SSV)
4. Gegen diese Verkehrsmassnahme kann innert 10 Tagen seit der Veröffentlichung beim Departement des Inneren des Kantons Solothurn Beschwerde erhoben werden.
5. Der Beschluss des Stadtrates tritt, vorbehältlich allfälliger Einsprachen, nach Ablauf der Beschwerdefrist und mit Verfügung der Stadtpolizei in Kraft.
6. Die Direktion Öffentliche Sicherheit wird mit dem Vollzug beauftragt.