Inhalt
Ordnung und Sicherheit/Erteilung einer Taxikonzession AG
- Geschäftsart
- Beschluss
- Datum
- 6. Februar 2017
- Beschreibung
- Ausgangslage
Mit Schreiben vom 3. Januar 2017 ersuchte Stephan Müller, Brodheiteristrasse 34, 4663 Aarburg, um eine Taxikonzession A.
Seit dem Jahr 2000 ist Stephan Müller im Taxigeschäft als Taxichauffeur tätig. Sieben Jahre arbeitete er bei der Aare Taxi in Olten. Sein damaliger Chef bezeichnet Stephan Müller als ruhigen und zuverlässigen Mitarbeiter. Ab 2008 war Stephan Müller beim OK Taxi angestellt und wurde dort in gleicher Art und Weise wie bei vorherigem Taxiunternehmen sehr geschätzt.
Aufgrund des Taxikonzessionsentzug seines Arbeitgebers (Konrad Böniger, Inhaber OK Taxi) war Stephan Müller als Angestellter direkt betroffen und hat zurzeit keinen anderen Beruf den er ausübt.
Zurzeit sind 28 Taxi-Konzessionen A vergeben, womit die Möglichkeit besteht, noch zwei Taxikonzessionen zu vergeben. Aus diesem Grund stellt er nun zum zweiten Mal den Antrag auf eine Konzession A. Bereits im Jahr 2010 hat Stephan Müller ein Gesuch für eine Taxikonzession A eingereicht, welche aufgrund des am 15. November 2010 durch den Stadtrat beschlossenen Moratoriums und mehr als 30 vergebenen Konzessionen A, abgelehnt wurde.
Da sich Stephan Müller eine gesunde Basis an Stamm-Fahrgästen im jetzigen Geschäft schaffen konnte, wurde der Wunsch geäussert, dass der Name «OK-Taxi», übernommen werden könnte. Eine schriftliche Zustimmung des aktuellen Taxibetreibers «OK Taxi» (Konrad Böniger, ohne Konzession) liegt bei. Gemäss dem Rechtskonsulenten der Stadt Olten ist dies eine zivilrechtliche Angelegenheit und dient hier lediglich der Orientierung. Bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn wurde durch den Gesuchsteller eine Anmeldung für selbstständig Erwerbende (Einzelfirma) eingereicht. Die aktuellen Straf- und Betreibungsregisterauszüge sind ohne Einträge.
Erwägungen
Gemäss § 3 der Taxiverordnung der Stadt Olten (SRO 214) vom 20. März 1997 liegt die Erteilung einer Taxikonzession in der Zuständigkeit des Stadtrats. Gemäss Art. 4 der Taxiverordnung dürfen Konzessionen nur an Personen erteilt werden, die handlungsfähig sind, einen guten Leumund besitzen und für eine einwandfreie Geschäftsführung Gewähr bieten. Gemäss den Unterlagen und den Abklärungen des Taxiverantwortlichen, werden diese Voraussetzungen bei Stephan Müller als positiv beurteilt. Straf- und Betreibungsregisterauszug sowie der Leumund des Gesuchstellers sind einwandfrei.
Beschluss:
1. Das Gesuch um Erteilung einer Taxikonzession A an Stephan Müller, Brodheiteristrasse 34, 4663 Aarburg, wird gutgeheissen.
2. Die Direktion Öffentliche Sicherheit wird mit dem Vollzug beauftragt.
Zugehörige Objekte
Datum | Sitzung |
---|