Inhalt
Temperli Jacqueline und Michèle/Ersatzabgabe für einen nicht erstellten Autoabstellplatz
- Geschäftsart
- Beschluss
- Datum
- 9. Januar 2017
- Beschreibung
- Temperli Jacqueline und Michèle, Bahnhofstrasse 6, 6410 Goldau, beabsichtigen, gemäss Baugesuch Nr. 2016-113 einen Um- und Ausbau Dachgeschoss (Einbau zusätzliche Wohnung) / Umbau Erdgeschoss (Umnutzung Coiffeurgeschäft zu Atelier mit Wohngelegenheit) in der Liegenschaft Florastrasse 17, 4600 Olten, GB Olten Nr. 2310, vorzunehmen.
Die Vorschriften der kantonalen Bauverordnung (KBV) verlangen, dass bei der Erstellung, Erweiterung oder Zweckänderung von Bauten und baulichen Anlagen auf dem Baugrund-stück oder in seiner Nähe ausreichende Abstellflächen für Fahrzeuge zu schaffen sind. Für die Berechnung der erforderlichen Autoabstellplätze gelten die Richtlinien «Abstellplätze für Motorfahrzeuge» des Baureglements der Stadt Olten (BauR).
Der geplante Um- und Ausbau Dachgeschoss (Einbau zusätzliche Wohnung) / Umbau Erd-geschoss (Umnutzung Coiffeurgeschäft zu Atelier mit Wohngelegenheit) erfordert den Ausweis von einem zusätzlichen Autoabstellplatz. Wie aus den Unterlagen hervorgeht, kann auf dem Baugrundstück GB Olten Nr. 2310 kein Autoabstellplatz erstellt werden. Somit ist der geforderte Autoabstellplatz in Form einer Ersatzabgabe auszukaufen.
Die Liegenschaft Florastrasse 17, 4600 Olten, befindet sich gemäss Bauzonenplan der Stadt Olten in der Kernrandzone. Die Ersatzabgabe für einen nicht erstellten Autoabstellplatz beträgt CHF 6‘000.00 (Art. 184 BauR).
Beschluss:
Der Stadtrat von Olten erlässt auf Antrag der Baudirektion folgende Verfügung:
1. Für den Um- und Ausbau Dachgeschoss (Einbau zusätzliche Wohnung) / Umbau Erdgeschoss (Umnutzung Coiffeurgeschäft zu Atelier mit Wohngelegenheit) in der Liegenschaft Florastrasse 17, 4600 Olten, GB Olten Nr. 2310, gemäss Baugesuch Nr. 2016-113, ist der Einwohnergemeinde der Stadt Olten, auf Grund der Vorschriften von Art. 184 BauR, für einen nicht erstellten Autoabstellplatz eine Ersatzabgabe von CHF 6‘000.00 zu entrichten.
2. Die Leistung der Ersatzabgabe für den nicht erstellten Autoabstellplatz wird in der zwischen der Einwohnergemeinde der Stadt Olten und der Eigentümer von GB Olten Nr. 2310, Temperli Jacqueline und Michèle, Bahnhofstrasse 6, 6410 Goldau, abzuschliessenden Vereinbarung geregelt.
3. Die Baudirektion wird ermächtigt, die Vereinbarung zu unterzeichnen.
Rechtsmittel
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Stadtrat von Olten Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und zu begründen.
Zugehörige Objekte
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