Inhalt
Stadtpolizei, Polizeiaspirantin/Ausbildung
- Geschäftsart
- Beschluss
- Datum
- 21. Oktober 2002
- Beschreibung
- Ausgangslage
Mit SR-Beschluss vom 08. Januar 2001 wurde die Wiederbesetzung der Stelle eines Polizeigefreiten per 01.01.2002 beschlossen. Die Ausbildung der Polizeiaspirantinnen und Polizeiaspiranten wurde jeweils an der Polizeischule des Schweizerischen Polizei-Institutes in Neuenburg (SPIN) absolviert und dauerte 18 Wochen. Die Kosten für diese Ausbildung betrugen Fr. 8'000.-- pro Teilnehmerin/Teilnehmer und wurden im ordentlichen Budget berücksichtigt.
Im Oktober 2001 teilte das Schweiz. Polizei-Institut in Neuenburg mit, dass aufgrund der gro-ssen Nachfrage nicht alle Anmeldungen für die Polizeischule mit Beginn im Januar 2002 berücksichtigt werden können. Der Stadtpolizei Olten wurde deshalb einer der zwei beantragten Ausbildungsplätze gestrichen. Für den verbliebenen Platz beim SPIN wurde ein frisch gewählter Pol Asp zur Grundausbildung angemeldet. Gleichzeitig wurde eine Pol Asp für den zweiten Ausbildungsgang mit Beginn am 12. September 2002 provisorisch aufgenommen.
Am 21. März 02 teilte das Schweiz. Polizei-Institut Neuenburg der Stadtpolizei Olten jedoch mit, dass die Ausbildung vom September 2002 nicht stattfinden werde. Für die Pol Asp stand folglich kein Ausbildungsplatz zur Verfügung.
Bemühungen um einen neuen Ausbildungsplatz
Etliche Anfragen bei anderen Polizeischulen durch den Kommandanten der Stadtpolizei, Herrn Peter Hänggi blieben erfolglos. Anlässlich der Konferenz der städtischen Polizeidirektorinnen und Polizeidirektoren (KSPD) vom 25./26. April 02 in La Chaux-de-Fonds bot sich Stadträtin Frau Doris Rauber die Gelegenheit zu einem Gespräch mit Frau Ursula Stämmer, Polizeidirektorin der Stadtpolizei Luzern. Frau Rauber erkundigte sich, ob an der Zentralschweizer Polizeischule ev. noch ein Ausbildungsplatz zu vergeben sei und die Stadtpolizei Olten die Möglichkeit erhält eine Polizeiaspirantin in Sempach ausbilden zu lassen. Kurze Zeit später erhielt die Direktion Öffentliche Sicherheit die schriftliche Zusicherung für einen Ausbildungsplatz an der Zentralschweizer Polizeischule in Sempach mit Beginn am 09. September 2002.
Übergangslösung für die Pol Asp bis September 2002
Mit der Pol Asp konnte vereinbart werden, dass sie bis zum Beginn ihrer Ausbildung in Sempach weiterhin Aufgaben als Verkehrsdienstmitarbeiterin und so weit möglich als Aspirantin auch teilweise Polizeiaufgaben übernimmt.
Ausbildungsplatz für die Pol Asp
Die Polizeiaspirantin wird am 09. September 2002 in die Zentralschweizerische Polizeischule in Sempach einrücken und mit der Diplomfeier am 18. Juli 2003 abschliessen. Zum Abschluss folgt das zweite Praktikum im Stammkorps.
Die Polizeischule bezweckt die theoretische und praktische Ausbildung der Polizeianwärterinnen und Polizeianwärter für den Polizeidienst und die Prüfung ihrer allgemeinen Eignung zur Anstellung in ihren Stammkorps.
Die Ausbildung gliedert sich in zwei Grundausbildungsteile, einen kantonalen Teil und zwei Praktika:
Ca. 12 Monate
Grundausbildung 1 Ausbildung Theorie Praktikum 1 Grundaus- Praktikum 2
im Stammkorps im Stammkorps bildung 1 im Stammkorps
Inkl. prakt.
EDV-Rapportlehre
Dauer:
21 Wochen 5 Wochen 8 Wochen 6 Wochen 2 Monate
ab 09. September ab Anfang bis Anfang Juli/August
April Juli
Nachdem die gemeinsamen Bemühungen der Nordwest- und Zentralschweiz um eine Konkordanz-Ausbildungsstätte in Hitzkirch auf gutem Weg sind, scheint uns diese Ausbildungsmöglichkeit sehr interessant. Auf jeden Fall ist die Zentralschweizerische Polizeischule in Sempach allseits anerkannt.
Kosten
Die Ausbildungskosten belaufen sich auf ca. Fr. 33'000.-- :
·Schulgeld Fr. 30'000.--
- Betriebskosten
- Lokalitäten
- EDV, Informatik
- Schulungsmaterial
- Büro
- Instruktionskosten
- Personal
- Transporte
.Unterkunft Fr. 2'400.--
- Einzelzimmer à Fr. 200.-·
.Unvorgesehenes/Diverses Fr. 600.-- ____________
Total Fr. 33'000.--
Abzüglich Budget 2002 Fr. 8'000.--
Mehrkosten Fr. 25'000.--
Gegenüber den vom Stadtrat beschlossenen und bereits budgetierten Ausbildungskosten am SPIN von Fr. 8'000.-- entsteht eine Differenz von ca. Fr. 25'000.--. Die Mehrkosten sind damit zu begründen, dass kantonale Ausbildungen sowohl länger dauern, als auch umfassender und auf höherem Niveau erfolgen.
Die ursprünglich geplante 5-monatige Ausbildung beim Schweiz. Polizei-Institut in Neuenburg (SPIN) war Grundlage für die mit Frau Fischer getroffenen Abmachungen gemäss Stadtratsbeschluss vom 21. Mai 2001. Die Pol Asp hat keinerlei Ursache zur aktuell eingetretenen Situation gesetzt. Sie wird aber mit der neu geplanten Ausbildung eine höhere Qualifikationsstufe erreichen, als dies ursprünglich geplant war, und ist damit auch einverstanden. Demnach kann aufgrund der markant höheren Ausbildungskosten, die der Stadt erwachsen und auch von dieser integral übernommen werden, im Sinne des Investitionsschutzes erwartet werden, dass bei einer Auflösung des Dienstverhältnisses nicht der ursprünglich vereinbarte sondern ein davon abweichender Rückzahlungsmodus gerechtfertigt ist. In Anbetracht der veränderten Ausgangslage hält die Direktion Öffentliche Sicherheit in Absprache mit dem Personaldienst es allerdings für angebracht, dass nicht die vollen Ausbildungskosten Bezugsbasis bilden sollen, sondern ein auf 2/3 derselben reduzierter Betrag von CHF 22'000. Sollte somit das Dienstverhältnis vor Ablauf von fünf Jahren aufgelöst werden, sind die Auslagen entgegen dem Stadtratsbeschluss vom 21. Mai 2001 wie folgt zurückzuzahlen:
Im 1. Dienstjahr nach der Wahl als Polizeibeamtin 80% oder CHF 17'600.--
Im 2. Dienstjahr nach der Wahl als Polizeibeamtin 60% oder CHF 13'200.--
Im 3. Dienstjahr nach der Wahl als Polizeibeamtin 40% oder CHF 8'800.--
Im 4. Dienstjahr nach der Wahl als Polizeibeamtin 20% oder CHF 4'400.--
Im 5. Dienstjahr nach der Wahl als Polizeibeamtin 10% oder CHF 2'200.--.
Die Besoldung während der Ausbildung (ZSPS) beträgt für die ersten 6 Monate Fr. 3'200.-- brutto pro Monat, zuzüglich Teuerungszulage und Anteil 13. Monatslohn. Ab 01. März 2003 beträgt die Besoldung gemäss Lohnklasse 7, Stufe 2 Fr. 4'578.75 monatlich, inkl. Teuerungszulage, zuzüglich Anteil 13. Monatslohn sowie die bei der Stadtpolizei üblichen Zulagen.
Dieser speziell für die Pol Asp, also rein situativ getroffenen Lösung erwächst keinerlei Präjudiz für andere Fälle.
Beschluss:
1. Die Pol Asp besucht als Polizeianwärterin vom 09. September 2002 bis 04. Juli 2003 die Zentralschweizerische Polizeischule (ZSPS) in Sempach. Die Polizeianwärterin gilt nach erfolgreicher Absolvierung der Polizeischule in Sempach als gewählt. Die Kosten von Ausbildung und Unterkunft mit einem maximalen Kostendach von Fr. 33`000.-- übernimmt die Stadt Olten zu Lasten des laufenden Budgets.
2. Die Besoldung während der Ausbildung (ZSPS) beträgt, gemäss Stadtratsbeschluss vom 21. Mai 2001, für die ersten 6 Monate Fr. 3'200.-- brutto pro Monat, zuzüglich Teuerungszulage und Anteil 13. Monatslohn.
Ab 01. März 2003 beträgt die Besoldung gemäss Lohnklasse 7, Stufe 2 Fr. 4'578.75 monatlich inkl. Teuerungszulage, zuzüglich 13. Monatsgehalt sowie die bei der Stadtpolizei üblichen Zulagen.
3. Die Kosten der Ausbildung von voraussichtlich Fr. 33'000.-- übernimmt resp. bevorschusst die Stadt Olten. Die Pol Asp dagegen wird Schuldnerin über den Betrag von Fr. 22’000.-- gegenüber der Stadt Olten.
4. Die Schuld wird nach Ablauf von 5 Dienstjahren als getilgt betrachtet. Wird das Dienstverhältnis vor Ablauf dieser Frist aufgelöst, so wird die Schuld gemäss Stadtratsbeschluss wie folgt zur Rückzahlung fällig
Im 1. Dienstjahr nach der Wahl als Polizeibeamtin 80% oder CHF 17'600.--
Im 2. Dienstjahr nach der Wahl als Polizeibeamtin 60% oder CHF 13'200.--
Im 3. Dienstjahr nach der Wahl als Polizeibeamtin 40% oder CHF 8'800.--
Im 4. Dienstjahr nach der Wahl als Polizeibeamtin 20% oder CHF 4'400.--
Im 5. Dienstjahr nach der Wahl als Polizeibeamtin 10% oder CHF 2'200.--.
Wird die Polizeischule in Sempach nicht beendet, ist gemäss Stadtratsbeschluss der Betrag von Fr. 22’000.-- zur Rückzahlung fällig. Bei Auflösung des Dienstverhältnisses infolge Tod oder unverschuldeter Dienstuntauglichkeit gilt die Schuld als getilgt.
5. Die vorerwähnten Beschlüsse 1. – 4. werden aufgrund einer Ausnahmesituation , ohne Präjudiz, gefasst.
6. Die Direktion Öffentliche Sicherheit wird mit dem Vollzug beauftragt.
Zugehörige Objekte
Datum | Sitzung |
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