I. Sachverhalt
a) Mit Rechnung Nr. 2005140191 vom 2. November 2005 stellte die a.en dem Schweizerischen Kaminfegermeister-Verband (SKVM), Renggerstrasse 44, 5000 Aarau, für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2005 eine Rechnung für Strom, Wasser, Abwasser und Gas in der Höhe von Fr. 6'296.70. In der Folge wandte sich der SKFV mit Schreiben vom 23. November 2005 an die a.en und bat um eine Überprüfung der Rechnung. Zur Begründung wurde angefügt, dass es sich beim Objekt 9808 an der von Rollstrasse 11 in Olten um ein Schulungszentrum handle, das nur einige Wochen im Jahr zur Ausbildung von Lehrlingen und einigen anderen Kursen genutzt werde. Leider sei die Aufsicht über das Gebäude bisher nicht genau geregelt gewesen, so dass sich niemand um das Objekt gekümmert habe, wenn keine Kurse durchgeführt worden seien. Während einer Zeitspanne von ca. einem Monat sei deshalb nicht bemerkt worden, dass der Spülkasten der Toilette vor Ort defekt war und Wasser in grossen Mengen ablief, ohne genutzt zu werden. Erst am 27. Juli 2005 sei der Schaden festgestellt und die Reparatur umgehend eingeleitet worden. Leider sei dies zu spät erfolgt, um die enormen Mehrkosten für das Wasser und Abwasser zu verhindern. Der SKMV bat die a.en aufgrund der aussergewöhnlichen Situation im Bezug auf die Mehrkosten von Wasser und Abwasser um ein Entgegenkommen.
b) Mit Schreiben vom 12. Dezember 2005 teilte die a.en. mit, dass aus präjudiziellen Gründen dem Gesuch des SKMV betr. Wasserverbrauch nicht entsprochen werden könne. Weiter erfolgte der Hinweis, dass ein allfälliges Gesuch betr. Abwasser an die Einwohnergemeinde Olten zu richten wäre.
c) Mit Schreiben vom 16. Dezember 2005 wandte sich der SKMV an die Baudirektion und bat wiederum um eine Überprüfung der oben erwähnten Rechnung. Mit Schreiben vom 10. Januar 2006 teilte die Baudirektion mit, dass die Rechnungsstellung korrekt erfolgt sei, da das Trinkwasser in die Kanalisation und die Kläranlage gelangt sei und daher Kosten verursacht habe. In solchen Fällen müssten Erlassgesuche abgelehnt werden.
d) In der Folge wandte sich der SKMV mit Schreiben vom 26. Januar 2006 an den Stadtpräsidenten und ersuchte erneut um Erlass der Mehrkosten im Bereich Wasser und Abwasser. Er führte u.a. aus, dass die nun zusätzlich entstandenen Kosten durch den grossen Wasserverbrauch auf die Lehrbetriebe abgewälzt werden müssten. Auf Nachfrage gab der SKMV an, dass die Versicherung des SKMV eine Übernahme des Schadens abgelehnt hatte.
II. Erwägungen
a) Der Erlass von Gebühren ist in § 13 der Gebührenordnung der Einwohnergemeinde Olten vom 2. Mai 1996 (SRO 711) geregelt:
1. Befinden sich die Gebührenpflichtigen in einer Lage, in der die Bezahlung einer Gebühr, eines Zinses, eines Material- oder Auslagenersatzes, insbesondere wegen stark beeinträchtigter Zahlungsfähigkeit, zu grosser Härte führt, kann das zuständige Ressort im Einverständnis mit dem Ressort Finanzen die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen, wenn der Rechnungsbetrag Fr. 500.-- nicht übersteigt. In allen andern Fällen entscheide der Stadtrat.
2. Für gemeinnützige oder im öffentlichen Interesse wirkende Organisationen kann das zuständige Ressort bis Fr. 1'000.-- die Gebühr herabsetzen oder erlassen. Bei Beträgen über Fr. 1'000.-- entscheidet der Stadtrat auf Antrag des Ressorts über die Herabsetzung oder den Erlass der Gebühr.
Das Erlassgesuch fällt somit in die Zuständigkeit des Stadtrates, da der Rechnungsbetrag von Fr. 500.00 überschritten wird. Das Erlassgesuch für Strom, Gas und Wasser wurde von der a.en. mit Schreiben vom 12. Dezember 2005 bereits rechtskräftig abgewiesen. Die Zuständigkeit des Stadtrates beschränkt sich somit auf den Rechnungsposten „Abwasser“:
Abwasser Fr. 3682.62
MWSt. Fr. 279.90
Total Fr. 3962.82
b) Art. 51 des Abgabereglements vom 12. Mai 1993 (SRO 743) hält unter der Marginalie „Berechnung des Verbrauchs bei Energie- und Wasserverlusten“ fest, dass der Abonnentin oder dem Abonnenten gleichwohl der durch die Messeinrichtungen registrierte Energie- oder Wasserverbrauch berechnet wird, wenn an einer Hausinstallation Energie- oder Wasserverluste auftreten. Wie bereits die Baudirektion mit Schreiben vom 10. Januar 2006 ausgeführt hat, kann im Fall, dass das Trinkwasser in die Kanalisation und die Kläranlage gelangt und daher Kosten verursacht, aus präjudiziellen Gründen kein Erlass der Gebühren gewährt werden. Es liegt in der Verantwortlichkeit der Abonnentinnen und Abonnenten, für den Unterhalt und die Kontrolle besorgt zu sein. Eine Abwälzung des durch fahrlässige Unachtsamkeit entstandenen Schadens auf die Allgemeinheit ist nicht gerechtfertigt. Zudem würde ein Erlass der Abwassergebühr die Abwasserrechnung der Stadt Olten belasten, was auch finanztechnisch nicht erwünscht ist.
c) Zusammengefasst ergibt sich, dass gestützt auf die gesetzlichen Grundlagen und im Sinne einer rechtsgleichen Behandlung dem Erlassgesuch vom 26. Januar 2006 nicht entsprochen werden kann.
d) Der Stadtrat erkennt jedoch, dass mit der geschilderten Ausgangslage für den SKVM ein Härtefall vorliegt. Leidtragende in dieser Angelegenheit wären am Schluss die Lehrbetriebe mit ihren Lernenden, welche die vorliegende Situation nicht verschuldet haben. Aufgrund dieser ausserordentlichen Situation ist der Stadtrat zum Schluss gekommen, dass eine einmalige und unpräjudizielle Unterstützung aus dem Dispositionskredit des Stadtrates in der Höhe von Fr. 2000.00 gesprochen werden kann, um den vorliegenden Härtefall für den SKVM zu mildern. Dieser Beitrag wird ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gesprochen und muss vom SKVM zur Bezahlung der offenen Rechnung der a.en vom 2. November 2005 verwendet werden.
Beschluss:
1. Das Gesuch des Schweizerischen Kaminfegermeister-Verbandes, Renggerstrasse 44, 5000 Aarau vom 26. Januar 2006 betr. Erlass Abwassergebühren wird abgewiesen.
2. Der Stadtrat bewilligt einen Beitrag von Fr. 2000.00 zu Handen des Schweizerischen Kaminfegermeister-Verbandes, zu Lasten des Dispositionskredites des Stadtrates, Konto 012.365.03 „Andere Beiträge“.
3. Die Direktionen Stadtpräsidium und Bau werden mit dem Vollzug beauftragt.