Inhalt
Agua Catering GmbH und Agua Event GmbH, Gebührenrechnung für die Sondernutzung von öffentlichem Grund, Einsprache/Ablehnung
- Geschäftsart
- Beschluss
- Datum
- 8. August 2016
- Beschreibung
- 1. Ausgangslage
Nicolas Castillo reichte als Gesamtleiter für die Firmen Schlosserei Genussfabrik, Agua Event GmbH und Agua Catering GmbH Unterlagen zur Bewilligung eines Public Viewing auf öffentlichem Grund ein. Die Direktion öffentliche Sicherheit stellte der Firma Agua Event GmbH am 30. Mai 2016 Rechnung. Auf Wunsch von Nicolas Castillo passte die Direktion die Rechnungsadresse an und erstellte am 08.06.2016 eine neue Rechnung an die Firma Agua Catering GmbH. Am 09.06.2016 (auf dem Brief steht offenbar versehentlich 09.09.2016) reichte N. Castillo im Namen der Firmen Agua Event GmbH und Agua Catering GmbH Beschwerde gegen die Rechnung der Direktion öffentliche Sicherheit ein (Eingang Stadtkanzlei am 13.06.2016).
Die Direktion öffentliche Sicherheit schreibt in ihrer Vernehmlassung, die Gebühren seien korrekt in Rechnung gestellt worden. An der Gebührenrechnung sei festzuhalten.
2. Rechtslage
Die Gebührenordnung der EGO vom 2. Mai 1996 (SRO 711) enthält folgende Bestimmungen:
Nutzung ganzer Plätze (pro Tag):
§ 29 Ziff. 5 Bewilligungsgebühr Fr. 50.-
§ 29 Ziff. 7 Hartplatz westlich Kulturzentrum Fr. 150.-
Die Gebührenverordnung vom 30. November 2015 (SRO 711.2) enthält folgende Bestimmungen:
Anlassbewilligung für kommerziellen Normalanlass ab 501 bis 1500 Personen:
½ Tag Fr. 160.-
Ganzer Tag Fr. 320.-
Freinachtbewilligung für kommerziellen Anlass:
Pro Stunde Fr. 40.-
3. Erwägungen
3.1 Formelles
N. Castillo hat die Rechnung vom 30. Mai 2016 erhalten und innert der zehntägigen Beschwerdefrist eine Anpassung bzw. Neuausstellung der Rechnung auf die Firma Agua Catering GmbH bewirkt. Die Rechnung wurde am 08.06.2016 angepasst bzw. neuausgestellt. Seine Beschwerde reicht er im Namen beider Firmen ein. Das Datum seines Schreibens ist der 09.09.2016, der Eingangsstempel der Stadtkanzlei jedoch der 13.06.2016. Somit dürfte es sich beim Datum auf der Beschwerdeschrift um ein Versehen handeln. Als Datum wäre wohl der 09.06.2016 anzunehmen. N. Castillo will die Kosten offenbar über die Firma Agua Catering GmbH abrechnen, wogegen nichts einzuwenden ist. Die Einsprache kann somit als im Namen dieser Firma erfolgt behandelt werden. Die zehntägige Einsprachefrist ist gewahrt.
3.2 Materielles
N. Castillo stellt folgende Anträge:
A. Die Platzmiete für den Hartplatz westlich des Kulturzentrums sei auf Fr. 75.- pro Tag festzulegen;
B. Die Anlassbewilligung sei auf Fr. 40.- pro Tag festzulegen;
C. (im Antrag verwendet N. Castillo den Buchstaben D, in der Begründung den Buchstaben C) Die Bewilligung und entsprechende Rechnung sei auf Agua Catering GmbH auszustellen.
Zu A:
N. Castillo stellt die korrekte Rechnungsstellung nicht in Frage. Er verweist auf § 13 der Gebührenordnung. Für gemeinnützige und im öffentlichen Interesse wirkende Organisationen könnten Gebühren herabgesetzt oder erlassen werden. Er weist auf die positive Öffentlichkeitswirkung der von ihm organisierten Anlässe hin. Die Anlässe mögen tatsächlich Interessen einer fussballbegeisterten Gruppe abdecken. Die Organisationen Schlosserei Genussfabrik, Agua Event GmbH und Agua Catering GmbH sind jedoch klar gewinnorientierte Unternehmen, für welche § 13 nicht zur Anwendung gelangt.
Zu B:
N. Castillo verweist auf § 33 der Gebührenordnung der EGO (recte § 33 bis SRO 711 in Verbindung mit SRO 711.2) und wünscht die Anwendung der Ansätze für nichtkommerzielle Anlässe gemeinnütziger und im öffentlichen Interesse wirkender Organisationen. Wie bereits oben erwähnt, kann bezogen auf die organisierten Anlässe ein Interesse einer fussballbegeisterten Gruppe erkannt werden. Hingegen bleiben die Organisationen klar gewinnorientierte Unternehmen. Es sind die Ansätze für kommerzielle Anlässe zu verwenden.
Die Gebühren für Anlassbewilligungen fallen pro Tag an. Gebührenordnung und Gebührenverordnung sehen für mehrtägige Anlässe keine entsprechende Reduktion vor.
Zu C:
Der Wunsch von N. Castillo, die Rechnung zu Lasten der Firma Agua Catering GmbH auszustellen, ist am 8.06.2016 durch die Anpassung / Neuausstellung der Rechnung bereits erfüllt worden. Der Antrag ist somit gegenstandslos und darauf wird nicht eingetreten.
Beschluss:
1. Die Anträge A. und B. werden abgewiesen.
2. Auf Antrag C. wird nicht eingetreten.
Zugehörige Objekte
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