1. Ausgangslage
Die Abteilung Ordnung und Sicherheit wurde durch das Amt für Verkehr und Tiefbau des Kantons Solothurn darauf aufmerksam gemacht, dass es auf der Gäustrasse (ERO) Abzweiger Rötzmattweg immer öfter zu Verkehrsbehinderungen kommt. Grund dafür sind Lastwa-gen, welche von der Gäustrasse herkommend links auf dem Rötzmattweg auf das ehemalige Areal der Firma Spaeter AG abbiegen wollen. Da jedoch der vom Kleinholz herabkommende Verkehr eine Rotphase an der Lichtsignalanlage hat, kann der Lastwagen nicht ins Areal ab-biegen. In der Folge blockiert der wartende Lastwagen den Verkehr auf dem Rötzmattweg sowie auch den Verkehr auf der Gäustrasse durch seinen Anhänger.
2. Situation
Der Rötzmattweg ist eine Gemeindestrasse. Diverse Firmen am Rötzmattweg werden durch Lastwagen beliefert.
3. Massnahme
Um zukünftige Verkehrsbehinderungen und Rückstaus zu vermeiden, soll die Leitlinie auf dem Rötzmattweg verlängert werden. Zudem soll das Vorschriftssignal 2.43 (Abbiegen nach links verboten) angebracht werden.
4. Konsequenzen
Der Zulieferverkehr auf das ehemalige Spaeter AG-Areal muss über den Kreisel Sportstrasse / Bornfeldstrasse fahren. Im Anschluss kann er den Rötzmattweg hinunter fahren und wie geplant anliefern. Es besteht keine Alternative. Weitergehende Massnahmen sind nicht vorgesehen, da durch eine Umwegfahrt die Zulieferung gewährleistet ist.
Auf eine Anhörung der betroffenen Liegenschaften wird verzichtet, da der grösste Teil der Liegenschaften seit längerer Zeit leer steht.
Beschluss:
1. Gestützt auf Art. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und der Änderung der Kantonalen Verordnung über den Strassenverkehr vom 1. Juli 1999 wird folgende Verkehrsmassnahme beschlossen:
Rötzmattweg, nach Einmündung Gäustrasse
- Abbiegen nach links verboten (2.43) mit Verlängerung der Leitlinie
2. Die Signalisation ist mit Rechtsmittelbelehrung im Oltner Stadtanzeiger zu publizieren (Art. 107 Abs. 2 Signalisationsverordnung [SSV]).
3. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist wird der Beschluss des Stadtrats dem Bau- und Justizdepartement zur Genehmigung vorgelegt.
4. Die Direktion Öffentliche Sicherheit wird mit dem Vollzug beauftragt.