Ausgangslage
In den letzten Jahren stand die Organisation der Feuerungskontrolle im Kanton Solothurn zur Diskussion. Die Unterstellung des Kaminfegermeisters Rudolf Bachmann unter die Mehrwertsteuer führt dazu, dass auch die Organisation und Tarifgestaltung in Olten überprüft werden müssen. In der Sitzung vom 13. Mai 2002 diskutierte der Stadtrat im Rahmen eines Gesprächsthemas über die Grundsätze der Feuerungskontrolle und über einen Erlass der Konzessionsgebühr zur Deckung der Mehrwertsteuerschulden von Herrn Rudolf Bachmann. In der Diskussion wurde das unternehmerische Risiko betont, aber auch anerkannt, dass Herr Rudolf Bachmann in der Gebührengestaltung nicht frei handeln könne. Generell sprach man sich gegen einen vollständigen Erlass, rsp. für einen Teilerlass der Konzessionsgebühren und für eine Neuausschreibung der Feuerungskontrolle aus. Auch die Anerkennung der Feuerungskontrollmessungen durch Servicefirmen wurde als Option eingebracht. Im Nachgang an die Diskussion im Stadtrat fand ein Gespräch zwischen dem Baudirektor II, der Umweltfachstelle und Herrn Bachmann statt, in dem nochmals die Vor- und Nachteile einer Änderung besprochen wurden.
Die nachfolgenden Erläuterungen bauen nun auf den Ergebnissen dieser beiden Gespräche auf.
Zwei Vollzugsmodelle
Zur Organisation der Feuerungskontrolle stehen den Gemeinden zwei Vollzugmodelle zur Verfügung:
Vollzugsmodell 1 „Teilliberalisiert unter Behördenaufsicht: Mit privater Vollzugsbeteiligung bei den Nachkontrollen“ und Vollzugsmodell 2 „Liberalisiert unter Behördenaufsicht: Mit privater Vollzugsbeteiligung bei den Routinekontrollen (bei Anlagen mit Service-Abonnement) und bei Nachkontrollen“. Im Folgenden wird der Ablauf der beiden Modelle kurz erklärt.
Olten praktiziert heute das Vollzugsmodell 1. Hier führt die Gemeinde die Feuerungskontrolle mit einem amtlichen eidg. dipl. Feuerungskontrolleur durch. Vollzugsmodell 1 läuft wie folgt ab:
Die Umweltfachstelle orientiert im Oktober eines Jahres die Bevölkerung per Inserat im Stadtanzeiger, dass die amtlichen Feuerungskontrolleure unterwegs sind. Die Feuerungskontrolleure organisieren ihre Messtour selbstständig. Sie führen die Kontrolle über die durchgeführten Messungen und die Messresultate und stellen Rechnung. Die Anlagenbetreiber/-innen werden von den Feuerungskontrolleuren mündlich über das Resultat (und bei einer Nichteinhaltung der Grenzwerte über die Konsequenzen) informiert. Auch das Mahnwesen wird durch die Feuerungskontrolleure durchgeführt. Die Umweltfachstelle erlässt auf Aufforderung durch die Feuerungskontrolleure Sanierungsverfügungen und behandelt Problemfälle.
Die Kosten für die Kontrolle einer einstufigen Feuerung belaufen sich auf Fr. 105.—, darin inbegriffen sind Konzessionsgebühren von Fr. 20.— der Einwohnergemeinde Olten und von Fr. 5.— des Kantons.
Das Vollzugsmodell 1 hat einen geringen Verwaltungsaufwand in der Umweltfachstelle zur Folge und funktioniert dank dem gut eingespielten Team Umweltfachstelle/Feuerungskontrolleure effizient und problemlos.
Vollzugsmodell 2 beteiligt private Servicefirmen am Vollzug. Im Kanton Solothurn haben die Gemeinden Egerkingen, Hägendorf, Herbetswil, Oekingen dieses Vollzugsmodell gewählt. Am Beispiel von Hägendorf wird der Ablauf dargestellt: Der amtliche Feuerungskontrolleur verschickt im Oktober allen Anlagenbetreiber/-innen eine Aufforderung, dass sie bis Mitte Januar die Heizung kontrollieren lassen müssen und macht sie darauf aufmerksam, dass die Kontrolle auch von einer privaten Firma durchgeführt werden kann. Dem Brief wird ein leerer Feuerungsrapport sowie eine Zulassungsliste der privaten Feuerungskontrolleure des Kantons beigelegt. Die Anlagenbetreiber/-innen müssen entweder mit dem Feuerungskontrolleur oder mit einer privaten Firma Kontakt aufnehmen und einen Termin vereinbaren. Falls die Kontrolle von einer privaten Firma durchgeführt wird, müssen die Anlagenbetreiber/-innen den Feuerungsrapport ausgefüllt dem amtl. Feuerungskontrolleur zurückschicken. Ende Januar kontrolliert der amtliche Feuerungskontrolleur die eingegangenen Rapporte und nimmt mit denjenigen Betreiber/-innen, die noch keinen Rapport eingereicht haben, Kontakt auf und vereinbart einen Termin. Die Gemeindekanzlei erlässt auf Aufforderung durch den amtlichen Feuerungskontrolleur Sanierungsverfügungen und behandelt Problemfälle.
Damit Servicefirmen die Kontrolle durchführen dürfen, müssen sie erstens vom Kanton zugelassen sein und zweitens mit der Gemeinde einen Vertrag abschliessen, in dem die Abläufe, Gebühren und weitere Rahmenbedingungen geregelt sind. Hägendorf unterhält mit ca. 10 Firmen Verträge. Eine weitere Vorgabe des Kantons ist, dass stichprobenmässig 5% der durch die privaten Firmen kontrollierten Anlagen durch einen amtlichen Feuerungskontrolleur auf Kosten der Gemeinde nachkontrolliert werden müssen, um die Qualität zu garantieren.
Die Kosten in diesem Modell belaufen sich in Hägendorf bei einer Kontrolle durch den amtl. Feuerungskontrolleur bei einer einstufigen Feuerung auf Fr. 90.— (inkl. Rechnungsstellung und Konzessionsgebühr des Kanton von Fr. 5.—). Den privaten Servicefirmen wird pro durchgeführte Feuerungskontrolle Fr. 40.— als Beitrag für die Administration, die bei der Gemeindekanzlei und beim Feuerungskontrolleur anfällt, verrechnet. Die Preise der Servicefirmen, die sie für die Messung bei ihren Kunden und Kundinnen verlangen, sind nicht bekannt.
Der administrative Aufwand in Vollzugsmodell 2 ist höher als in Vollzugsmodell 1. Bei einem Wechsel zu Vollzugsmodell 2 muss die Baudirektion II mit den Servicefirmen Verträge abschliessen und unterhalten. Nicht alle auf der Zulassungsliste aufgeführten Personen würden in Olten tätig werden. Es wird geschätzt, dass die Baudirektion II mit ca. 15-20 Firmen Verträge abschliessen müsste. Auch der administrative Aufwand steigt, wenn man bedenkt, dass alle Anlagenbetreiber/-innen schriftlich über die Notwendigkeit der Kontrolle informiert werden und auf ihre Wahlfreiheit aufmerksam gemacht werden müssen, und dass der amtl. Feuerungskontrolleur mit den säumigen Personen einen Kontrolltermin vereinbaren muss. Hägendorf hat auch die Erfahrung gemacht, dass der Informationsbedarf bei den Kunden/Kundinnen steigt, da nicht jede Servicefirma auch für die Kontrollmessung berechtigt ist.
Bis ein Wechsel von Modell 1 zu Modell 2 vollzogen ist, ist in Olten mit einem Aufwand im Rahmen einer 30%-Stelle über ein Jahr zu rechnen, da aufgrund der Erfahrungen in Hägendorf ein Modellwechsel von einer intensiven Öffentlichkeitsarbeit begleitet sein muss, Verträge mit den Servicefirmen abgeschlossen werden müssen und die heute separat geführten Datenbanken von Herrn Rudolf Bachmann (Ölfeuerungen) und Herrn Franz Schmied (Gasfeuerungen) zusammengeführt und zentral zugänglich gemacht werden müssen. Aus diesem Grunde ist die Baudirektion II zum Schluss gekommen, dass das Vollzugsmodell 1 beibehalten werden soll.
Neuausschreibung der Feuerungskontrolle
Die Vorgaben betr. Neuausschreibung der Feuerungskontrolle wurden ebenfalls näher beleuchtet. Es wurde abgeklärt, wie viele amtliche eidg. dipl. Feuerungskontrolleure es in Olten gibt, die für die Einholung einer Offerte in Betracht kommen. Eine Rahmenbedingung des Kantons ist, dass innerhalb des Vollzugsmodells 1 nur produktunabhängige Kontrolleure von den Gemeinden bezeichnet werden dürfen. Zusätzlich wird von der Baudirektion II eine Mitgliedschaft im Verband Schweizerischer Feuerungskontrolleurinnen und Feuerungskontrolleure gefordert, da dieser Verband einen grossen Teil der beruflichen Weiterbildung sicherstellt und zur Qualitätssicherung beiträgt. Im Mitgliederverzeichnis des Verbandes sind in Olten nur die Herren Rudolf Bachmann und Franz Schmied aufgeführt, weitere Mitglieder stammen aus den umliegenden Gemeinden. Da die Herren Rudolf Bachmann und Franz Schmied die Feuerungskontrolle zur vollständigen Zufriedenheit der Umweltfachstelle durchführen, sie in Olten einen grossen Bekanntheitsgrad erreicht haben und es in Olten keine Mitbewerber gibt, soll auf eine Neuausschreibung verzichtet werden. Insbesondere auch, weil befürchtet wird, dass ein Wechsel einen grossen Informations- und Erklärungsbedarf bei vielen zufriedenen Anlagenbetreiber / -innen nach sich ziehen würde.
Mehrwertsteuerpflicht
Im Februar 2002 entschied die Hauptabteilung Mehrwertsteuer der Eidgenössischen Steuerverwaltung in einem Einspracheentscheid, dass die Feuerungskontrollen, ausgeführt von Herrn Rudolf Bachmann rückwirkend auf den 1. Januar 1996 mehrwertsteuerpflichtig sind. Die geschuldete Mehrwertsteuer beläuft sich auf Fr. 14'637.— zuzüglich 5 % Verzugszins ab 30. Dezember 1998 (mittlerer Verfall; dies entspricht einem Betrag von Fr. 2'467.--).
Die sbo unterlagen im Jahr 2000 einer ausführlichen Mehrwertsteuerrevision. Die Zeit vom 1.1.1995 bis 30.6.2000 wurde dabei revidiert. In diesem Revisionsbericht hält die Hauptabteilung Mehrwertsteuer fest, dass die Feuerungskontrollen ausgeführt von den sbo nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterliegen, jedoch eine Pflicht zur Vorsteuerkürzung besteht. Dieser Kürzungsansatz bemisst sich am Verhältnis Umsatz zu nicht mehrwertsteuerpflichtigen Leistungen und wird jedes Jahr neu berechnet. In der Vergangenheit entsprach dieser Ansatz etwa einem normalen Mehrwertsteuersatz.
Dadurch sind sowohl Herr Rudolf Bachmann als auch die sbo verpflichtet, einen Steuerbeitrag an den Bund zu leisten.
Gesuch von Herrn Rudolf Bachmann um Erlass der Konzessionsabgabe für die Saison 2001/2002 sowie um den Einbau des Mehrwertsteuerbetrages in der Konzessionsgebühr
Herr Rudolf Bachmann hat an den Stadtrat ein Gesuch gerichtet (vgl. Beilage), ihn von der Abgabe der Konzession zu entlasten, um die Mehrwertsteuerschuld für die Periode 1. Semester 1996 bis 1. Semester 2000 zu begleichen, gleichzeitig sucht er an, eine Lösung für die Zukunft zu finden.
Bis zum 1. Oktober 2002 fallen nun folgende Mehrwertsteuerbeträge an:
1. Januar 1996 – 31. Dezember 2000: Fr. 14'637.—
Mittlerer Verzugszins Fr. 2'467.—
1. Januar 2001 – 30. September 2002 Fr. 5'000.— (geschätzt, da noch nicht eingefordert).
Herr Bachmann bittet in seinem Gesuch um einen Beitrag für die Periode 1. Januar 1996 – 31. Dezember 2000, für eine Zeit also, in der über die Mehrwertsteuerpflicht noch nicht entschieden wurde und in der im Gebührentarif der Stadt aufgrund des Informationsstandes und der unterschiedlichen Signale des Bundes auch keine Anpassungen vorgenommen werden konnten. Ein Beitrag der Einwohnergemeinde an die Mehrwertsteuerschuld von Herrn Bachmann erachtet die Baudirektion II als gerechtfertigt. Herr Bachmann anerkennt, dass die Einwohnergemeinde nicht die gesamte Last übernehmen kann und sucht deshalb eine Lösung der Mitbeteiligung. Er ist bereit, sowohl den Verzugszins, als auch die weiteren Steuerbeträge vom Januar 2001 – 30. September 2002 zu übernehmen. Die Baudirektion II beantragt deshalb, zu Lasten von Konto 012.365 (Dispositionskredit Stadtrat) einen Nachtragskredit in der Höhe von Fr. 14'637.— zu sprechen.
Berücksichtigung der Mehrwertsteuerpflicht in der Konzessionsabgabe
Eine vertiefte Analyse des heutigen Verwaltungsaufwandes der Umweltfachstelle zeigt, dass sich eine Konzessionsgebühr von Fr. 20.— bei einem gut eingespielten Vollzugsmodell und bei einer hohen Motivation aller Beteiligten nicht rechtfertigen lässt. Aus diesem Grunde erachtet die Baudirektion II die Reduktion der Konzessionsabgabe um den Betrag der Mehrwertsteuer rsp. um den Betrag der Vorsteuerkürzung im Falle der sbo als vertretbar, um die zusätzlichen zukünftigen Kosten decken zu können. Der Betrag auf dem Ertragskonto 785.490 der Umweltfachstelle wird dabei um Fr. 9'000.— bis Fr. 10'000.— jährlich vermindert.
Neuregelung der Feuerschau grosser Gebäude und Anlässe
Die Feuerschau ist eine Vollzugsaufgabe basierend auf dem Gebäudeversicherungsgesetz und ist deshalb dem Zuständigkeitsbereich der Direktion Öffentliche Sicherheit unterstellt. Sie hat mit der Feuerungskontrolle keinen Zusammenhang. Bei der Behandlung des Gesprächsthemas wurde der Wunsch geäussert, dass die Feuerschau, bei denen der Feuerwehrkommandant von Amtes wegen beigezogen werden muss, neu geregelt werden soll. Gespräche mit Herrn Bachmann haben gezeigt, dass er bereit ist, diesem Wunsch zu entsprechen. Die Direktion Öffentliche Sicherheit wird die neue Aufgabenteilung ausarbeiten.
Beschluss:
1. Auf einen Systemwechsel in der Feuerungskontrolle (Wechsel vom Vollzugsmodell 1 zu Vollzugsmodell 2) wird verzichtet.
2. Auf eine Neuausschreibung der Feuerungskontrolle wird verzichtet.
3. Dem Gesuch von Herrn Rudolf Bachmann um einen Teilerlass der Konzessionsgebühren zur Deckung der Mehrwertsteuerschuld der Periode 1. Januar 1996 – 30. September 2002 wird entsprochen. Ein Nachtragskredit zu Lasten von Konto 012.365 (Dispositionskredit Stadtrat) in der Höhe von Fr. 14'637.— wird bewilligt.
4. Die Konzessionsgebühr wird ab 1. Oktober 2002 für die Städtischen Betriebe Olten um den Betrag der Vorsteuerkürzung und für Herrn Rudolf Bachmann um den Betrag der Mehrwertsteuer reduziert.
5. Die Baudirektion II wird mit dem Vollzug beauftragt.