1. Ausgangslage
Nach Art. 19 der Statuten der Pensionskasse Stadt Olten hat der Experte für die berufliche Vorsorge alle 3 bis 5 Jahre eine versicherungstechnische Bilanz aufzustellen und die Pensionskasse mindestens alle fünf Jahre einer versicherungstechnischen Überprüfung zu unterziehen. Sinkt der Deckungsgrad unter 80 % und lassen die Verhältnisse in der Zukunft keine Verbesserungen erwarten, so hat der Stadtrat auf Antrag der Pensionskommission die notwendigen Massnahmen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichtes einzuleiten. Der Experte muss die durch die Vorsorgeeinrichtung eingegangenen Verpflichtungen ermitteln und gem. Art. 43 BVV2 (Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge prüfen, ob die Vorsorgeeinrichtung eine besondere Rückdeckung benötigt. Ferner hat er den Pauschalnachweis für die Sondermassnahmen nach Art. 70 BVG zu überprüfen (Art. 46 BVV2).
Die für eine öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung nicht selten anzutreffende Deckungslücke ist durch eine Garantieverpflichtung sicherzustellen. Diese Garantieverpflichtung ist jährlich zum technischen Zinssatz (4 %) zu verzinsen (Art. 16 PK-Statuten).
Seit 1993 hat die Pensionskommission alljährlich ein versicherungstechnisches Gutachten erstellen lassen, damit das finanzielle und technisch notwendige Gleichgewicht jederzeit kontrollierbar ist.
2. Ergebnis des versicherungstechnischen Gutachtens
Die Ergebnisse des vorliegenden Gutachtens per Bilanzstichtag 31. Dezember 2001 werden von den Experten für die berufliche Vorsorge, Dr. Claude Chuard AG, Bern, wie folgt zusammengefasst:
”Heutige Sicherheit der Kasse
· Die durch die Pensionskasse der Stadt Olten eingegangenen Verpflichtungen sind am Bilanzstichtag durch das vorhandene Vermögen nicht vollständig gedeckt. Die versicherungstechnische Bilanz weist ein versicherungstechnisches Defizit von Fr. 17'436'887.-- (Vorjahr Fr. 15'733'705.--) auf. Der Deckungsgrad beträgt 88,74 % (Vorjahr 89,54 %).
· Die finanzielle Lage hat sich seit dem letzten Gutachten leicht verändert. Der Deckungsgrad ist von 89,54 % auf 88,74 % gesunken. Diese Verminderung ist hauptsächlich auf die ungenügenden Kapitalerträge 2001 zurückzuführen. Die Pensionskasse ist durch den Experten jährlich zu begutachten.
· Aufgrund der detaillierten Risikoanalyse und unter Berücksichtigung der bestehenden Stop Loss Rückversicherung besteht ein Risikoschwankungsfonds von Fr. 2‘518‘904.--. Der Sicherheitsgrad der Pensionskasse im Risikobereich Tod und Invalidität ist somit gut. Die gemäss Art. 43 Abs. 1 BVV2 Auflage ist erfüllt.
· Zudem bestehen Rückstellungen von Fr. 1'101'198.-- für den Grundlagenwechsel.
Künftige Finanzierung
· Die reglementarisch festgelegten Beiträge und Nachzahlungen ermöglichen unter dynamischen Verhältnissen die Finanzierung einer Zunahme der versicherten Löhne von knapp 1,75 % und eine Zunahme der laufenden Renten von ca. 0,75 %. Dabei werden ein gleichbleibendes Durchschnittsalter sowie eine Kapitalrendite von gut 4,75 % vorausgesetzt (Szenario Dynamisch II)..
· Infolge der Einführung des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) hat die Pensionskasse per 1. Januar 1998 den Übergang zu einer abgestuften, altersabhängigen Finanzierung (Beiträge und Nachzahlungen) durchgeführt. Diese neue Finanzierung (Artikel 22 und 24 inkl. Tabelle der neuen Statuten) ist insgesamt höher als die bisherige.
Vorbehalt
· Diese Angaben gelten als Zusammenfassung des Expertenberichtes. Für unsere Aussagen ist das vorliegende Gutachten als Ganzes massgebend.”
3. Anmerkungen und Vergleich zur Vorjahresbilanz
Das Expertengutachten basiert auf den neuesten technischen Grundlagen EVK/CCH 2000 und dem unveränderten technischen Zinsfuss von 4 %. Für Berechnungen gemäss dem Freizügigkeitsgesetz (Art. 8 FZV) muss der technische Zinssatz im Bereich von 3,5 bis 4,5 % liegen.
Per 1.1.1993 betrug das versicherungstechnische Defizit noch über 26,3 Mio. Franken. Der Deckungsgrad lag bei 78 %. Seither ist der Deckungsgrad jährlich leicht angestiegen und erreichte Ende Jahr 2000 die Höchstmarke von 89.54 %. In dieser Zeit ist der Deckungsgrad nur einmal wegen der Einführung des Freizügigkeitsgesetzes per 1.1.1995 bzw. als Folge der garantierten Mindestleistungen - insbesondere für austretende, jüngere Mitglieder - leicht gesunken. Wie im Expertenbericht dargestellt wird, hat sich der Deckungsgrad aufgrund des schlechten Börsenjahres 2001 wie erwartet reduziert. Mit einer Reduktion von „nur“ 0,8 % ist das Ausmass unterdurchschnittlich ausgefallen. Die Performance von 0,3 % lag deutlich unter dem technischen Zinssatz. Aufgrund des relativ geringen Aktienanteils von rund 18 % ist das Resultat noch positiv ausgefallen. Der BVG-Index (Performance des durchschnittlich nach den aktuellen BVG-Limiten (BVV2 1993) investierten theoretischen Portfolios) lag mit – 2,29 % klar im Minus. Da es sich um einen theoretischen und durchschnittlichen Index handelt, werden Ende 2001 wohl auch einige privatrechtliche Vorsorgeeinrichtungen Deckungslücken aufweisen müssen. Für eine privatrechtliche Pensionskasse besteht in diesem Fall Meldepflicht an die Aufsichtsbehörde, da im Gegensatz zur öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung die Garantie eines privatrechlichen Arbeitgebers nicht als Rückdeckung gilt (Art. 43 BVV2). Die Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden hat in einer Mitteilung darauf hingewiesen, dass die Aufsichtsbehörden bei dieser Sachlage (negative Börsenentwicklung) Unterdeckungen pragmatisch angehen werden und dass sie nicht ohne Not kurzfristig einschneidende Sanierungsanordnungen verfügen werden. Der Schweizerische Pensionskassenverband ASIP warnt mit Recht vor „Schnellschüssen“, da es sich bei den Pensionskassenanlagen um typisch langfristige Anlagen handelt. Es ist deshalb auch nicht einzusehen, weshalb der Bundesrat eine Senkung des Mindestzinssatzes in der beruflichen Vorsorge jetzt schon vorsehen will.
Da die Aktiven der Pensionskasse per Stichtag zum Nominalwert bzw. zum tieferen Gestehungs- oder Kurswert bewertet wurden, sind die Stillen Reserven gemäss Bericht der Kontrollstelle per Ende 2001 von rund 3,8 Mio. Franken (Vorjahr 9,5 Mio. Fr.) in der technischen Bilanz nicht enthalten (vgl. dazu Ziffer 2.2.1 des Expertenberichtes). Um diesen Betrag reduziert sich das versicherungstechnische und zu verzinsende Defizit auf Fr. 13'677'120.--. Der Deckungsgrad beträgt unter Berücksichtigung dieser Reserve 91.2 % (Vorjahr 95,9 %). Das zu verzinsende Defizit ist vor allem aufgrund der Reduktion der Schwankungsreserve gegenüber dem Vorjahr um Fr. 7'479'669.-- angewachsen und beträgt trotzdem nur rund 50 % des Höchstwertes von 1995.
Der nachfolgende Vergleich zeigt die Abweichungen der technisch notwendigen Kapitalien.
Versicherungstechnische Bilanz per Veränderung
31.12.2001 Vorjahr in Franken
Vorsorgekapital 137'359’398 134’'747'980 2'611’418
Deckungskapital
aktive Versicherte 61'241‘156 58'190‘642 3'050’514
Rückstellung gemäss
Art. 17 FZG 2'094’073 3'015‘840 - 921’767
Deckungskapital
laufende Renten 87'840’954 86'077‘609 1'763’345
Rückstellung für
Grundlagenwechsel 1'101’198 580’458 520’740
Risikoschwankungsfonds 2'518’904 2'617’136 -98’232
Notwendige techn.
Rückstellungen 154'796‘285 150'481’685 4'314’600
Technisches Defizit 17'436‘887 15'733’705 1'703’182
Wie im Vorjahr ist das Deckungskapital für die laufenden Renten angestiegen und übersteigt deutlich das notwendige Kapital für die aktiven Mitglieder. Noch Ende 1995 waren die Deckungskapitalien für beide Versichertenkategorien etwa gleich hoch.
4. Stellungnahme der Pensionskasse-Kommission
Die Pensionskasse-Kommission hat an ihrer Sitzung vom 27. August 2002 vom Expertenbericht Kenntnis genommen.
5. Auswirkungen auf Pensionskassen-Leistungen bei vorgesehenen Gesetzesrevisionen / Herabsetzung Umwandlungssatz und Reduktion Mindestzinssatz
Die 1. BVG-Revision und die 11. AHV-Revision stecken immer noch in den Vorberatungsphasen. In der BVG-Revision sind insbesondere der Koordinationsabzug sowie der Umwandlungssatz bzw. die Übergangsfrist dazu umstritten. Die vorberatende Kommission des Ständerates unterstützt den Antrag des Bundesrates und hat grosse Differenzen zu den Entscheiden des Nationalrates entstehen lassen.
Eine Senkung des Umwandlungssatzes und des BVG-Mindestzinssatzes wirken sich primär beim obligatorischen Versicherungsteil (BVG-Versicherung) aus. Bei einer Leistungsprimatkasse (wie Pensionskasse der Stadt Olten) haben solche Massnahmen keine direkten Auswirkungen, solange der versicherungstechnische Zinssatz nicht verändert wird. Dagegen würde eine Senkung des technischen Zinssatzes einen höheren Deckungskapitalwert erfordern. Die zunehmend höhere Lebenserwartung sowie das veränderte Sterberisiko wird bei einer Leistungsprimatkasse jeweils mit den neuen versicherungstechnischen Grundlagen – letztmals mit den Grundlagen 2000 – und den entsprechenden Rückstellungen in der versicherungstechnischen Bilanz im Gegensatz zur Beitragsprimatkasse mitberücksichtigt.
6. Kurz- und mittelfristige Massnahmen
Aufgrund des Ergebnisses der versicherungstechnischen Bilanz sind kurzfristige Massnahmen nicht erforderlich, da der Deckungsgrad deutlich über der 80 %-Limite liegt (Art. 19 Abs. 3 PK-Statuten). Aufgrund der gegenwärtigen Börsensituation ist die aktuelle tatsächliche finanzielle Lage sowie die Risikofähigkeit der Pensionskasse jederzeit zu überprüfen.
Beschluss:
Von den Ergebnissen des versicherungstechnischen Gutachtens der Pensionskasse der Stadt Olten per 31.12.2001 und von den kurz- und mittelfristigen Massnahmen wird zustimmend Kenntnis genommen.