Inhalt
Musikschule, Lehrkräfte mit Teilzeitpensen, Pensionsversicherung, gemeinschaftliche Vorsorgestiftung VMS-SMPV/Anschlussvereinbarung
- Geschäftsart
- Beschluss
- Datum
- 5. Dezember 2005
- Beschreibung
- 1. Ausgangslage
Grundsätzlich sind alle Lehrkräfte der Volks- und Musikschule bei der Kantonalen Pensionskasse Solothurn versichert. Gemäss § 3 der Statuten dieser Vorsorgeeinrichtung sind alle Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen, welche der Versicherungspflicht nach dem BVG unterstehen, obligatorisch zu versichern. Die Eintrittsschwelle (minimaler Jahreslohn) beträgt gemäss BVG zurzeit Fr. 19’350.--. Alle Teilzeitbeschäftigte, die einen tieferen Jahreslohn beziehen, unterliegen demzufolge nicht der Versicherungspflicht gemäss den Statuten der Pensionskasse Solothurn.
Nach Art. 46 BVG kann sich das nicht versicherte Mitglied, das im Dienste mehrerer Arbeitgeber steht und dessen gesamter Jahreslohn die BVG-Schwelle von Fr. 19'350.-- übersteigt entweder bei der Auffangeinrichtung oder bei der Vorsorgeeinrichtung, der einer seiner Arbeitgeber angeschlossen ist, freiwillig versichern lassen, sofern deren reglementarischen Bestimmungen es vorsehen. Eine einheitliche Versicherungslösung für diese Mitgliederkategorie liegt bis heute nicht vor.
2. Erwägungen
Im Sinne der Rechtsgleichheit soll den Lehrkräften mit Teilzeitpensen auch ein Versicherungsschutz angeboten werden können, sofern der massgebende Gesamtverdienst (AHV-pflichtige Lohnsumme aller Anstellungen) den Betrag der BVG-Eintrittsschwelle übersteigt. Der grösste Teil der Lehrkräfte an den Musikschulen hat verschiedene Anstellungen mit Teilzeitpensen (auch ausserhalb des Kantons Solothurn). Je nach Beschäftigungsgrad wird die BVG-Schwelle mit dem Anstellungsvertrag bei der Einwohnergemeinde Olten unterschritten. Die Pensen passen sich dem Unterrichtsbedarf an und sind deshalb von Schuljahr zu Schuljahr auch unterschiedlich. Der Verband der Musikschulen Schweiz hat dafür eine Gemeinschaftliche Vorsorgestiftung gegründet. Jede Musikschule, welche Mitglied des Verbandes Musikschulen Schweiz (VMS) ist, kann sich der Vorsorgestiftung anschliessen mit der Möglichkeit, nur einen Teil der beschäftigten Personen zu versichern. Diese Lösung ist für teilzeitbeschäftigte Musiklehrkräfte vorzusehen.
Mit dem Plan BV3 wird ein angemessener Versicherungsschutz auch für diese Mitgliederkategorie möglich werden. Kleinstpensen sollen jedoch ausgeklammert werden. Die Limite für die Versicherung ist noch zu definieren und mit den betroffenen Lehrkräften abzusprechen. Die Pensionsversicherung soll bereits für das Jahr 2005 wirksam werden. Die rückwirkende Versicherung für das Jahr 2005 erfolgt nach Absprache mit den betroffenen Lehrkräften auf freiwilliger Basis. Der Kreis der zu versichernden Personen wird in der Anschlussvereinbarung definiert.
3. Finanzielle Auswirkungen
Die Einwohnergemeinde übernimmt nur anteilsmässig (Anteil Jahreslohn EGO am Gesamtjahresverdienst) die im Reglement umschriebenen Arbeitgeberbeiträge. Die Jahresbeiträge sind abhängig vom jeweiligen Alter und Geschlecht der versicherten Person und liegen unter den Beiträgen für die Versicherung bei der Kantonalen Pensionskasse. Grundlage für die Berechnung der Vorsorgeleistungen und der Beiträge ist der volle AHV-pflichtige Jahreslohn (ohne Koordinationsabzug), welcher die Musiklehrperson aus dem Anstellungsvertrag bei einer Musikschule erzielt. Die Höhe der Sozialleistungen für die vorgeschlagene Pensionsversicherung bei der Gemeinschaftlichen Vorsorgestiftung VMS/SMPV richtet sich also nach der Anzahl der zu versichernden Personen. Der Arbeitgeberanteil beträgt 60 % und ent-
spricht in etwa dem Anteil für die Versicherung der übrigen Lehrkräfte. Aufgrund der gegenwärtigen Pensen an der Musikschule wird der Gemeindeanteil für die Versicherung der Lehrkräfte bei der Vorsorgeeinrichtung VMS/SMPV auf rund Fr. 17'000.-- geschätzt.
Beschluss:
1. Mit der Gemeinschaftlichen Vorsorgestiftung VMS/SMPV wird für die Lehrkräfte mit Teilpensen an der Musikschule eine Anschlussvereinbarung mit dem Plan BV3 abgeschlossen.
2. Ein allfälliger Nachtragskredit z.G. Konto Sozialleistungen (218.395.00) gilt als mitbewilligt.
3. Mit dem Vollzug werden die Direktionen Bildung und Sport sowie Finanzen und Informatik beauftragt.
Zugehörige Objekte
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