Inhalt
Praxisregelung/Befreiung der Feuerwehrpflichtersatzabgabe für Mitglieder ausserkantonaler Polizeikorps
- Geschäftsart
- Beschluss
- Datum
- 4. Januar 2016
- Beschreibung
- Ausgangslage
Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Feuerwehrreglements der Einwohnergemeinde der Stadt Olten besteht die Feuerwehrdienstpflicht in der persönlichen Leistung des Feuerwehrdienstes oder in der Bezahlung einer Ersatzabgabe. Gemäss Art. 12 Abs. 1 ist während der gesamten Dienstpflicht zur Bezahlung einer Ersatzabgabe verpflichtet, wer nicht persönlich Feuerwehrdienst leistet und nicht in einer anerkannten Betriebsfeuerwehr im Kanton Solothurn eingestellt ist. Im Weiteren regelt Art. 9 die Befreiung von der Feuerwehrersatzabgabe. Diese verweist auf den Art. 77bis des Gebäudeversicherungsgesetzes des Kantons Solothurn sowie den Art. 107 der zugehörigen Vollzugsverordnung.
Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. d der Vollzugsverordung zum Gebäudeversicherungsgesetz sind „Angehörige des kantonalen oder eines städtischen Polizeikorps […]“ von der Feuerwehrdienstpflicht und somit von der Leistung einer entsprechenden Ersatzabgabe befreit.
Über eine Befreiung der Feuerwehrersatzabgabe von Angehörigen ausserkantonaler Polizeikorps wird keine Aussage gemacht. Eine Anfrage bei der kantonalen Gebäudeversicherung hat ergeben, dass die Befreiung von Mitgliedern ausserkantonaler Polizeikorps grundsätzlich der Einwohnergemeinde obliegt. Der Stadtrat kann somit eine individuelle Regelung festlegen.
Im Weiteren legt der Art. 77bis Abs. 3 des Gebäudeversicherungsgesetzes fest, dass wer im Verlaufe eines Jahres von der Dienstpflicht befreit wird, die Feuerwehrpflichtersatzabgabe für das ganze Jahr zu bezahlen hat, diese dann aber anteilsmässig von der Gemeinde zurückerstattet erhält.
Antrag
Bis jetzt wurden bezüglich der Befreiung der Feuerwehrpflichtersatzabgabe von Angehörigen ausserkantonaler Polizeikorpsangehörigen keine Regelung oder Praxisvorgabe getroffen. Dies darum, weil bis jetzt keine Fälle bekannt waren. Im Sinne einer Präzisierung der Befreiung von der Feuerwehrersatzabgabe beantragt die Direktion Finanzen und Informatik eine verbindliche Praxis im Umgang mit der Feuerwehrpflichtersatzabgabe von Angehörigen ausserkantonaler Polizeikorps.
Polizistinnen und Polizisten stehen sowohl im Kanton Solothurn wie auch in anderen Kantonen der Schweiz zum Wohl und zur Sicherheit der Allgemeinheit im Einsatz. Da sich deren Arbeiten inhaltlicher Natur und die unregelmässigen Arbeitszeiten kantonal nicht unterscheiden, beantragt die Direktion Finanzen und Informatik, ausserkantonal tätige aber in der Stadt Olten wohnhafte Polizistinnen/Polizisten mit im Kanton tätigen Polizistinnen/Polizisten gleich zu setzen und von der Feuerwehrdienstpflicht auszunehmen.
Gemäss bisheriger Praxis wurde die Feuerwehrpflichtersatzabgabe bei unterjähriger Feuer-wehrdienstpflicht vollumfänglich eingezogen. Unter Bezugnahme auf den Art. 77bis Abs. 3 des Gebäudeversicherungsgesetzes ist die Ersatzabgabe zwar für das ganze Jahr geschuldet, bei unterjähriger Befreiung der Steuerpflicht bzw. bei
Wegfall der Feuerwehrdienstpflicht von der Gemeinde aber wieder anteilmässig zurück zu erstatten. Da sich das Feuerwehrreglement der Stadt Olten in dessen Art. 9 auf den Art. 77bis des Gebäudeversicherungsgesetzes bezieht, ist inskünftig die Feuerwehrpflichtersatzabgabe bei unterjähriger Befreiung der Feuerwehrdienstpflicht anteilmässig zurück zu erstatten.
Beschluss:
1. Im Sinne einer Präzisierung von Art. 12 des Feuerwehrreglements entfällt auch für alle ausserkantonal hauptberuflich tätigen und in der Stadt Olten wohnhaften Polizistinnen und Polizisten die Feuerwehrdienstpflicht und somit die Feuerwehrersatzabgabe.
2. Der Beschluss tritt rückwirkend für alle noch nicht definitiv veranlagten und in Rechtskraft erwachsenen Steuerperioden in Kraft.
3. Die Direktion Finanzen und Informatik wird mit dem Vollzug beauftragt.
Zugehörige Objekte
Datum | Sitzung |
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