Inhalt
Einzug von Kremations- und Beerdigungskosten mit Verlustschein/Genehmigung
- Geschäftsart
- Beschluss
- Datum
- 7. Dezember 2015
- Beschreibung
- 1. Ausgangslage
Das Bestattungs- und Inventuramt muss heute feststellen, dass es in letzter Zeit vermehrt Angehörige gibt, die einen Bestattungs- oder Kremations-Auftrag erteilen und eine entsprechende Kostenfolge sogar unterschreiben, dann aber das Erbe ausschlagen und die Rechnung in die konkursamtliche Liquidation geben. Die Direktion Finanzen und Informatik muss dann die Forderung aus dem Konkurs abschreiben.
Bis ins Jahr 2012 wurde auf den jeweiligen Kremations- und Bestattungsrechnungen der Hinweis angebracht, dass eine Kremationsrechnung auch dann zu bezahlen ist, wenn die Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben. Mit Beschluss vom 28. August 2012 hat der da-malige Finanzverwalter bestimmt, dass künftig offene Forderungen aus Kremationen bei Vermögenslosigkeit oder ausgeschlagenen Erbschaften abzuschreiben sind.
Ein Bundesgerichtsentscheid vom 9. März 1928 (BGE 54 II 90) – vgl. Beilage – legt fest, dass – sollte das Vermögen des Verstorbenen für die Begräbnis- und Kremationskosten nicht ausreichen – nicht die Erbengemeinschaft haftet, sondern die direkten Erben (überlebender Ehegatte, Kinder und Eltern). Dies darum, weil die Aufwendungen zu den über den Tod hinausgehenden Pflichten der nächsten Verwandten gehören – und zwar auch dann, wenn sie die Erbschaft wegen Überschuldung ausgeschlagen haben.
Gemäss § 26 Abs. 1 lit. h, 145 und 146 des Sozialgesetzes (SG) liegt die Zuständigkeit des Bestattungswesens bei den Einwohnergemeinden. Ihnen wird die Pflicht auferlegt, für eine schickliche Beerdigung aller Menschen zu sorgen. Bei vermögenslosen Personen geht damit die Verpflichtung über, nötigenfalls die Beerdigungskosten zu übernehmen. Diese Kosten sind aus allgemeinen Mitteln (Steuergelder) zu tragen.
2. Erwägungen
Zur Verminderung der Gebührenausfälle beschliesst der Stadtrat folgendes Vorgehen:
a. Haftungssubstrat der Kremations- und Bestattungskosten ist in erster Linie die Erbschaft des Verstorbenen. Zur besseren Handhabung von möglichen künftigen offenen Forderungen wird auf der Bestattungsanzeige folgender Satz ergänzt: „Der Auftraggeber haftet für die Bestattungs- und Kremationskosten solidarisch mit der Erbmasse“.
b. Besteht keine Erbschaft oder wird das Erbe ausgeschlagen, werden die solidarisch haftenden Personen kontaktiert, welche den Bestattungs- oder Kremationsauftrag unterschrieben haben. Die offene Forderung wird dort geltend gemacht, da mit dem Bestattungs- oder Kremationsauftrag ein Rechtsverhältnis zwischen der Einwohnergemeinde Olten und dem Auftraggeber entstanden ist. Dabei ist auf eine faire, pietätsvolle, aber bestimmte Kommunikation zu achten.
c. Wird ein Leichnam eines in Olten wohnhaften Einwohners gefunden und sind keine direkten/gesetzlichen Erben vorhanden, so werden die Forderungen von Einwohnern der Stadt Olten abgeschrieben. Von Einwohnern anderer Gemeinden werden die Forderungen den Einwohnergemeinden mit Hinweis auf das Sozialgesetz in Rechnung gestellt.
Beschluss:
1. Der Stadtrat genehmigt zur Verminderung der Gebührenausfälle bei Bestattungs- und Kremationskosten folgendes Vorgehen:
a. Haftungssubstrat der Kremations- und Bestattungskosten ist in erster Linie die Erbschaft des Verstorbenen. Zur besseren Handhabung von möglichen künftigen offenen Forderungen wird auf der Bestattungsanzeige folgender Satz ergänzt: „Der Auftraggeber haftet für die Bestattungs- und Kremationskosten solidarisch mit der Erbmasse“.
b.Besteht keine Erbschaft oder wird das Erbe ausgeschlagen, werden die solidarisch haftenden Personen kontaktiert, welche den Bestattungs- oder Kremationsauftrag unterschrieben haben. Die offene Forderung wird dort geltend gemacht, da mit dem Bestattungs- oder Kremationsauftrag ein Rechtsverhältnis zwischen der Einwohnergemeinde Olten und dem Auftraggeber entstanden ist. Dabei ist auf eine faire, pietätsvolle, aber bestimmte Kommunikation zu achten.
c. Wird ein Leichnam eines in Olten wohnhaften Einwohners gefunden und sind keine direkten/gesetzlichen Erben vorhanden, so werden die Forderungen von Einwohnern der Stadt Olten abgeschrieben. Von Einwohnern anderer Gemeinden werden die Forderungen den Einwohnergemeinden mit Hinweis auf das Sozialgesetz in Rechnung gestellt.
2. Die Direktion Finanzen und Informatik wird mit dem Vollzug beauftragt.
Zugehörige Objekte
Datum | Sitzung |
---|