Ausgangslage
Mit Datum vom 10. September 2012 hat der Stadtrat beschlossen, für die Aussenanlagen der Schulhäuser Bifang, Frohheim und Säli richterliche Verbote zu erlassen (Prot.-Nr. 215). Anlässlich seiner Sitzungen vom 30. Juni 2014 und 17. August 2015 wurde der Stadtrat über die zwischenzeitlichen Entwicklungen und die damit einhergehenden Problematiken rund um die «Bifang-Matte» in Kenntnis gesetzt. Die «Bifang-Matte» ist ein beliebter Treffpunkt. Leider herrschen dadurch auf dem Areal oftmals Zustände, die so nicht geduldet werden können. Nebst Sachbeschädigungen entsteht viel (Littering-) Abfall. Für den Schulhauswart bedeutet dies Mehrarbeit. Zudem muss die Sicherheit des Schulbetriebs gewährleistet sein. Als (Gegen-) Massnahme wurde vom Stadtrat u.a. eine «Verschärfung» des bestehenden richterlichen Verbotes thematisiert.
Richterliches Verbot
Zur Verhinderung von Littering, Vandalismus und zur Schaffung einer rechtlichen Grundlage soll auf der Grundlage von Art. 258, Absatz 1, der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) beim Richteramt Olten-Gösgen eine Anpassung des bestehenden richterlichen Verbotes beantragt, sprich das Betreten bzw. die Nutzung der Aussenanlage des Bifangschulhauses noch konkreter und umfassender geregelt werden.
Gemäss
Art. 259 (BekanntmachungExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.) der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein richterliches Verbot öffentlich bekannt zu machen und auf dem Grundstück an gut sichtbarer Stelle anzubringen. Auf Empfehlung des städtischen Rechtskonsulenten wurde der Wortlaut des anzupassenden richterlichen Verbots vorgängig mit der Zivilabteilung des Richteramtes Olten-Gösgen abgesprochen. Von Frau Beatrice Kölliker, Amtsgerichtsschreiberin, wurde der nachfolgende Text inhaltlich als in Ordnung befunden. Im Weiteren wurde bestätigt, dass der zweiteilige Inhalt (zeitliche Beschränkung und weitere Verbote) auf ein richterliches Verbot zusammenzufassen und auf jeweils einer Hinweistafel entsprechend wiederzugeben ist.
RICHTERLICHES VERBOT
Auf das Gesuch der Einwohnergemeinde der Stadt Olten wird das Betreten des Areals des Grundstücks GB Olten Nr. 3366 (Schulhaus Bifang) bzw. das sich Aufhalten für Unbefugte von Montag bis Freitag, 22.00 - 07.00 Uhr sowie am Samstag und Sonntag, 22.00 - 09.00 Uhr richterlich untersagt.
Weiter wird generell verboten: Das Deponieren von Kehricht und das Liegenlassen von Abfällen jeglicher Art, das Anzünden von Feuern und Grills, das Mitführen von Hunden sowie jegliche zweckfremde Nutzung.
Wer diesem Verbot zuwiderhandelt, wird mit einer Busse bis Fr. 2'000.00 bestraft.
Olten, ….
Richteramt Olten-Gösgen