1. Ausgangslage
Das Areal des Kantonsspitals Olten befindet sich im Besitz des Kantons Solothurn. Auf dem Areal wurde nach der Sanierung des Aussenbereichs Tempo 10 km/h signalisiert. Obwohl es sich nicht um öffentlichen Strassenraum gemäss Strassenverkehrsgesetz handelt, müsste das Geschwindigkeitsregime durch die Behörde verfügt werden, um rechtskräftig zu sein. Nach Reklamationen von Drittpersonen, wonach Tempo 10 km/h gar nicht eingehalten werden kann, wurde die Situation mit Vertretern des kantonalen Hochbauamts, der Solothurner Spitäler sowie der Polizei Kanton Solothurn besprochen.
2. Situation
Auf den Zufahrtsstrecken wird der Fussverkehr gesichert und teilweise räumlich getrennt gegenüber dem Fahrverkehr geführt. Der Platzbereich vor dem Haupteingang ist als Mischverkehrsfläche gestaltet. Dieser fungiert als Parkplatz für Kurzzeitparkierung und für Notfälle sowie als Aufenthaltsbereich für Besucher und Patienten. Ausserdem ist die Rampe zur Notfallstation an den Platz angebunden.
3. Massnahmen
Mit den Besitzern und Nutzern des Spitalareals wurden diverse Massnahmen besprochen und geprüft. Die Errichtung einer Tempo-30-Zone wäre zwar für die Zufahrtsstrecke möglich, auf dem Platzbereich vor dem Haupteingang wäre diese Geschwindigkeit jedoch zu hoch. Ebenfalls geprüft wurde die Errichtung einer Begegnungszone. Diese würde jedoch zwingend den Vortritt für Fussgänger bedeuten. Die Fahrzeuge des Rettungsdienstes queren den Platz bei der Zu- und Wegfahrt aus der Notfallstation jedoch ebenfalls. Diese Fahrzeuge haben beim Gebrauch der besonderen Warnvorrichtungen (Blaulicht und Wechselklanghorn) auch den Fussgängern gegenüber Vortritt. Aus Rücksicht auf die Anwohnenden und die Patienten wird das Wechselklanghorn aber erst bei der Ausfahrt auf die Baslerstrasse eingeschaltet. Eine Begegnungszone mit Fussgängervortritt macht deshalb ebenfalls keinen Sinn.
Alternativ soll deshalb auf dem ganzen Areal ein einheitliches Geschwindigkeitsregime von 20 km/h umgesetzt werden (keine Zonensignalisation).
Die Direktion Öffentliche Sicherheit beantragt deshalb dem Stadtrat die Höchstgeschwindigkeit Tempo 20 km/h (2.30) mit Zusatztafel „ganzes Areal“.
Beschluss:
Gesetzliche Grundlage, gestützt auf den der Beschluss ergehen kann:
Art. 3 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) i.V.m. § 10, Abs. 1 Verordnung über den Strassenverkehr (BGS 733.11) sowie Art. 113 Signalisationsverordnung (SR 741.21)
1. Höchstgeschwindigkeit 20 km/h (2.30) mit Zusatztafel „ganzes Areal“
- Areal des Kantonsspitals Olten
2. Die Signalisation ist mit Rechtsmittelbelehrung in der Oltner Tagespresse zu publizieren (Art. 107, Abs. 2 SSV).
3. Die Direktion Öffentliche Sicherheit wird mit dem Vollzug beauftragt.