Das alte Baureglement von 1980 regelte die Bauvorschriften für die Altstadtzone und die Schutzzone in mehreren Artikeln.
In Folge einer Straffung des neuen Baureglementes (vom Regierungsrat genehmigt am 16. November 2001) ist die vorliegende Schutzverordnung erarbeitet worden. Sie beinhaltet die betreffenden Artikel aus dem alten Baureglement, ergänzt durch die heutigen Beurteilungskriterien. Die Verordnung bezweckt die Erhaltung der Schutzgebiete und der darin enthaltenden schützenswerten Objekte in ihrer Substanz, städtebaulichen Konzeption, geschichtlichen Bedeutung und ästhetischen Wirkung.
Die vorliegende Schutzverordnung stützt sich auf einen Entwurf der Altstadtkommission. Sie ist in der aktuellen Fassung mit der Altstadtkommission abgesprochen und von dieser am 16. April 2002 gut geheissen worden. Die Verordnung umschreibt die bisherige Beurteilungs- und Bewilligungspraxis der Altstadtkommission und der kantonalen Denkmalpflege und macht diese auch gegen aussen (Bauherrschaft, Architekt) nachvollziehbar.
Über die Anwendung der Vorschriften der Schutzverordnung entscheidet die Altstadtkommission eigenständig. Zusätzlich müssen die Kriterien der ordentlichen Baubewilligung erfüllt sein. Beschwerdeinstanzen sind das Bau- und Justizdepartement und das Verwaltungsgericht.
Das Kantonale Amt für Raumplanung beurteilt in seiner Vorprüfung (E-Mail vom 5. Juni 2002) die Schutzverordnung als „gut und präzise formuliert“ und verlangt keine Korrekturen und Änderungen.
Beschluss:
1. Die Schutzverordnung wird in der vorliegenden Form zustimmend zur Kenntnis genommen und zur Planauflage freigegeben.
2. Die Baudirektion I wird mit dem Vollzug beauftragt.
Schutzverordnung:
Schutzverordnung (Altstadtzone und Schutzzone)
Art. 1
1. Grundlage und Geltungsbereich Gestützt auf § 18 Abs. 2 des Zonenreglements der Stadt Olten erlässt der Stadtrat von Olten die nachfolgende Schutzverordnung. Diese gilt für die Altstadtzone nach § 19 und die Schutzzone nach § 20 des Zonenreglements und ergänzen die dort festgelegten Zonenvorschriften.
Art. 2
1. Zweck Diese Verordnung bezweckt die Erhaltung der Schutzgebiete und der darin enthaltenen schützenswerten Objekte in ihrer Substanz, städtebaulicher Konzeption, geschichtlicher Bedeutung und ästhetischen Wirkung, somit ihre Erhaltung und Aufwertung als Teil eines Kulturdenkmals von nationaler Bedeutung.
Art. 3
1. Rechtswirkung Die Schutzverordnung ist Grundlage für die Beurteilung der Bauvorhaben durch die Altstadtkommission und für deren Entscheide.Die Vorschriften der Schutzverordnung sind anwendbar, soweit sie im Anwendungsfall dem Zweck nach Art. 2 entsprechen. Wo dies nachweislich nicht der Fall ist, kann die zuständige Behörde Ausnahmen gestatten und eine dem Zweck besser gerecht werdende Lösung bewilligen.
Art. 4
1. Formelle Bestimmungen2. Zuständigkeit der Altstadt kommission Für Bauvorhaben in Schutzgebieten ist vor Erteilung der Baubewilligung die Bewilligung der Altstadtkommission einzuholen. Die Altstadtkommission berät Bauwillige und Projektierende, prüft die Gesuche hinsichtlich Ortsbild- und Objektschutz und entscheidet diesbezüglich selbständig.
Art. 5
1. Rechtsmittel Gegen Entscheide der Altstadtkommission kann innert 10 Tagen beim Bau- und Justizdepartement Einsprache, gegen dessen Entscheid innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
Art. 6
1. Beiträge Die Altstadtkommission kann im Rahmen des Voranschlages Beiträge an die Renovationskosten von geschichtlich, kunstgeschichtlich oder architektonisch bedeutsame Gebäulichkeiten gewähren, soweit die durch diese Vorschriften entstehenden Mehrkosten der Bauherrschaft nicht zugemutet werden könne.Beiträge können insbesondere dort ausgerichtet werden, wo sie dazu beitragen, Wohnflächen in Schutzgebieten zu erhalten oder neu zu schaffen.Normale Unterhaltaufwendungen sind nicht beitragsberechtigt.Beitragsgesuche sind vor Baubeginn einzureichen. Zugesicherte Beiträge werden erst ausbezahlt, wenn die Restaurierungsarbeiten entsprechend den in der Baubewilligung enthaltenen Auflagen denkmalpflegegerecht ausgeführt und die Mehrkosten aufgrund der Rechnung ausgewiesen sind. Für bedeutsame Bauvorhaben, die subventionsmässig den ordentlichen Kreditrahmen sprengen, kann die Altstadtkommission zuhanden des Stadtrates einen speziellen Antrag einreichen.
Art. 7
1. Baugesuche erweiterte Bewilligungspflicht2. Beilagen zum Baugesuch3. Information der Bauherrschaft Zusätzlich zu allen laut § 3 KBV bewilligungspflichtigen Veränderungen sind in Schutzgebieten und bei Schutzobjekten, mit Ausnahme der üblichen Unterhaltsarbeiten, alle baulichen Veränderungen in und an Gebäuden sowie an Aussenanlagen bewilligungspflichtig, insbesondere:Am äusseren Erscheinungsbild:Jede Veränderung in Form, Farbe und Material an Gebäuden, das Ein- und Umdecken von Dächern, das Anbringen, Erneuern, Ersetzen und Verändern von Kaminen, Dachrinnen und Dachwasserablaufrohren, Dachuntersichten, Dachfenstern, Fassadenverputzen, Farbanstrichen, Schaufenstern, Schau- und Anschlagkasten, Warenautomaten, Eingangspartien, Fenstern, Sonnenschutzvorrichtungen, Balkongeländern, Gartenzäunen, Reklameschildern, Beschriftungen usw. Im Gebäudeinnern und im Untergrund:Das Entfernen von Trennwänden, die Erstellung von Mauer- oder Deckendurchbrüchen sowie bauliche Veränderungen an bestehenden Treppenanlagen, Dachkonstruktionen und Gewölbekellern; ferner das Erschliessen oder Verändern von Konstruktionen und Funden im Untergrund.In der Umgebung:Die Neugestaltung von Strassen, Wegen, Plätzen, Aussenbereichen und Gartenanlagen (Beläge, Beleuchtung, Möblierung, Brunnen, Beschilderung, technische Einrichtungen u. ä.), ferner das Fällen und Anpflanzen von Bäumen.Für Um- und Ersatzbauten sind in der Regel mit den Fassadenplänen auch die Fassaden der angrenzenden Bauten darzustellen.Wo es die Beurteilung eines Gesuches erfordert, können neben Detailplänen und Angaben über Materialien und Farben auch zusätzliche Unterlagen verlangt werden, wie z. B. Modelle, Fotomontagen u. ä. Bauherrschaft und Architekten sind angefordert, vor Inangriffnahme von Projektierungsarbeiten mit der Altstadtkommission Kontakt aufzunehmen und ihr Bauvorhaben zu besprechen.Soweit nötig, sind der Bauherrschaft spezielle, konkrete Bauvorhaben betreffende Hinweise, der Altstadtkommission zu Beginn der Projektierungsarbeiten auszuhändigen.
Art. 8
1. Bauuntersuchung Vor dem Abbruch eines Gebäudes oder eines Bauteils sowie vor Inangriffnahme von Umbau- oder Renovationsarbeiten hat die Altstadtkommission zu entscheiden, ob und wie die Bauherrschaft eine Bauuntersuchung durchzuführen hat. Diese hat sich dazu frühzeitig mit der Altstadtkommission in Verbindung zu setzen.
Art. 9
1. Schutzinhalt Die der Altstadtzone und der Schutzzone zugeteilter Häuser, Gassen und Plätze sowie die darin enthaltenen Grünflächen sind möglichst zu erhalten.Insbesondere sind zu erhalten:- das historische Brandmauersystem der Altstadt- die Fassaden- die Dachlandschaft- die Tragstruktur der einzelnen Gebäude- wertvolle Bauteile und feste Ausstattungsstücke im Innern der Ge- bäude- typische Stilmerkmale.
Art. 10
1. Abbruch und wesentliche Veränderung von Bauten Der Abbruch von Bauten und Bauteilen kann bewilligt werden:1. Wenn der Nachweis erbracht ist, dass ein Gebäude oder Bauteil vom architektonischen oder kulturgeschichtlichen Standpunkt aus störend ist oder als nicht erhaltenswert beurteilt werden muss.2. Wenn eine Erhaltung und Erneuerung mit vertretbarem techni- schen und finanziellem Aufwand nicht möglich ist.3. Wenn der Abbruch städtebaulich vorteilhaft ist. Der Abbruch und der Ersatz von störenden Bauten und Bauteilen sind zu fördern.In Zweifelsfällen kann die Altstadtkommission durch ein unabhängiges Fachgutachten auf Kosten des Gesuchstellers überprüfen lassen, ob die Voraussetzungen für eine Bewilligung gegeben sind. Der Abbruch darf nur bewilligt werden, wenn gleichzeitig die Baubewilligung für einen Neubau erteilt werden kann und dessen Realisierung finanziell sichergestellt ist, es sei denn, die Nichtüberbauung liege im öffentlichen Interesse. Mit dem Abbruch darf nicht vor dem rechtskräftigen Entscheid über das Baugesuch begonnen werden. Ersatzbauten haben sich bezüglich Massstab, Form und Gestaltung in die gewachsene Struktur einzugliedern und dürfen das Bild der Altstadt nicht stören.
Art. 11
1. Entfernung von störender Bauteile Bei Umbauten und Restaurierungen kann die Entfernung störender Bauteile und die Wiederherstellung einer historisch ableitbaren ursprünglichen Gebäudestruktur verlangt werden.
Art. 12
1. Gebäude- und Firsthöhen Die bestehenden Gebäude- und Firsthöhen dürfen grundsätzlich nicht überschritten werden. Änderungen von Gebäude- und Firsthöhen sind nur zulässig, wenn dadurch eine städtebauliche Verbesserung erreicht werden kann.
Art. 13
1. Gebäudefluchten Wo Gebäude ersetzt werden, sind die Ersatzbauten grundsätzlich auf die alten oder auf die historisch nachweisbaren Fluchten zu setzen, es sei denn, eine andere Stellung sei städtebaulich und denkmalpflegerisch vorteilhafter.
Art. 14
1. Fassadengestaltung und Farbgebung Die Gestaltung der Fassaden soll sich typologisch in das Altstadtbild eingliedern.Der Anstrich soll mit dem Stil der Fassade übereinstimmen und sich der Umgebung harmonisch einfügen. Nebeneinanderliegende Fassaden sind farblich voneinander abzusetzen.Erdgeschoss und Obergeschossfassaden sollen in der Regel eine Einheit bilden. Die statische Struktur eines Gebäudes soll deutlich zum Ausdruck kommen. Das Gebäude soll sichtbar „auf dem Boden stehen.“Wichtige Gestaltungselemente wie Erdbebenpfeiler, Lisenen, Gesimse, Verzierungen in Naturstein, Stuck oder Farbe müssen, sofern sie stilistisch wesentliche Elemente der Fassadengestaltung sind, original erhalten, freigelegt, ergänzt oder rekonstruiert werden. Die historischen Hauseingänge sind zu belassen. Veranden, Balkone und Erker sind dort möglich, wo sie das Altstadtbild nicht stören. Ihre Gestaltung hat sich in das Erscheinungsbild des betreffenden Gebäudes einzuordnen. An der Ringmauer dürfen keine neuen Veranden, Balkone oder Erker erstellt werden.Aufzuggiebel und Dachuntersichten sind in der bestehenden Form zu belassen oder stilgerecht zu rekonstruieren.
Art. 15
1. Fenster2. Beschattungseinrichtungen3. Schaufenster Für die Gestaltung der Fenster und die Unterteilung der Flügel (Sprossierung) ist der Stil der Fassade massgebend.Bei Objekten, die unter Einzelschutz stehen, und solchen, die im Stadtbild besondere Bedeutung haben, ist die Ausführung der Fenster mit der Altstadtkommission abzusprechen.In der Regel sind Holzjalousien mit beweglichen Brettchen anzubringen. Wenn der Stil der Fassade und die Situation es erfordert, kann die Altstadtkommission auch andere Lösungen bewilligen. Historische Erdgeschossgliederungen sind nach Möglichkeit beizubehalten oder wieder herzustellen.Die Grösse der Schaufenster ist der Fassadengliederung der Obergeschosse anzupassen. Die Öffnungen dürfen sich in der Regel höchstens über zwei Fensterachsen erstrecken und haben von der Brandmauer einen angemessenen Abstand einzuhalten. Es sind Leibungen zu erstellen. Dabei gilt: Je grösser die Glasfläche, desto tiefer die Leibung. Die Schaufensterzone darf grundsätzlich nicht über die Erdgeschosshöhe hinaufreichen. Metallprofile und –verkleinerungen sind in der Regel zu streichen. Die Verwendung von eloxierten Metallprofilen und –verkleinerungen sind nicht gestattet.Schaukästen sind in Fassaden grundsätzlich untersagt. Freistehende Schaukästen können bewilligt werden, sofern sie das Stadt- und Strassenbild nicht beeinträchtigen.Sonnenstoren sind nur vor Schaufenstern gestattet und müssen eine Stoffbespannung aufweisen.
Art. 16
1. Brandmauern Das historische Brandmauersystem soll erhalten bleiben. Es muss in der Fassade ablesbar sein.In den Brandmauern sind Durchbrüche dort zulässig, wo aus betrieblichen Gründen Durchgänge nötig sind. Die gesamte Breite der Durchbrüche darf im Erdgeschoss in der Regel einen Drittel der Gesamtlänge der Brandmauer, im Maximum aber 2 m, nicht überscheiten.In den Obergeschossen ist pro Etage nur ein Bruchbruch von maximal 1,2 m erlaubt (Türbreite).Mehr als zwei Liegenschaften dürfen nicht durch Brandmauerdurchbrüche miteinander verbunden werden. Die feuerpolizeilichen Vorschriften bleiben vorbehalten.
Art. 17
1. Dächer2. Dachaufbauten Die historischen Dachformen sind grundsätzlich zu erhalten. Wie die heutige Erscheinungsform von diesen abweicht, ist sie nach Möglichkeit wieder zurückzuführen.Bei zusammengebauten Häusern müssen die Dachflächen in der Regel im Rhythmus des Brandmauersystems gegliedert werden, so dass die Abmessungen der Einzelhäuser auch in der Dachfläche ablesbar bleiben.Dächer und Dachaufbauten sollen im einzelnen und ihrer Gesamtheit ein harmonisches Erscheinungsbild ergeben.Dacheinschnitte sind verboten. Dachaufbauten sind nur zulässig, soweit sie vom öffentlichen Strassenraum innerhalb und ausserhalb der Altstadt nicht einsehbar sind und die Dachlandschaft nicht beeinträchtigen. Als Dachaufbauten gelten auch liegende Dachflächenfenster, Sonnenkollektoren und dergleichen.Zur Belichtung und Belüftung sowie zur Rettung von Personen im Katastrophenfall nötige Dachaufbauten sind ausnahmsweise gestattet, wenn sie in Zahl und Ausmass minimal gehalten sind und sich hinsichtlich Form, Proportionen, Material, Struktur und Farbgebung harmonisch in die Dachfläche einordnen. In den südlichen und östlichen Dachflächen der Häuser an der ehemaligen Ringmauer sind keine Dachaufbauten zulässig.
Art. 18
1. Technische Aufbauten Von aussen wahrnehmbare Treppenhaus- und Liftaufbauten sind grundsätzlich nicht zulässig. Sie können ausnahmsweise bewilligt werden, wenn sie aus technischen Gründen nicht im Gebäudeinnern untergebracht werden können und wenn sie sich in das Altstadtbild einordnen lassen.
Art. 19
1. Antennen, Fahnenstangen etc. im Dachbereich Das Erstellen von störenden Einrichtungen im Dachbereich, die von aussen wahrnehmbar sind, wie Antennenanlagen jeder Art, festen Wäschehängeeinrichtungen, Fahnenstangen etc. ist nicht zulässig.
Art. 20
1. Gärten und Vorgärten Die in der Altstadt und in den Schutzzonen bestehenden Gartenanlagen und Vorgärten sind als Gestaltungselemente des Aussenraumes und zur Abgrenzung des Strassen- und Platzraumes sowie zur Unterstützung der Wohnlichkeit grundsätzlich zu erhalten. Ihre bauliche Nutzung ist nur zulässig, wenn damit eine Verbesserung des Erscheinungsbildes von Einzelhäusern oder Häuserzeilen erreicht werden kann und wenn die Errichtung von zusätzlichen Bauten nicht im Widerspruch zu den Erhaltungszielen steht. Die Vorgärten ausserhalb des südlichen Ringmauerbereiches dürfen nicht überbaut werden. Bereits vorhandene Kleinbauten dürfen nicht ersetzt oder ausgebaut werden. Die Abgrenzung der Gärten gegenüber dem öffentlichen und privaten Grund mit Gartenmauern und Zäunen hat dem Charakter der Altstadt- und Schutzzonen Rechnung zu tragen. Handwerklich und vom Material her wertvoll gestaltete Gartenmauern und Zäune sind zu erhalten. Die Entfernung störender Abgrenzungselemente kann verlangt werden.
Art. 21
1. Baumschutz Auf öffentlichem oder privatem Grund stehende Bäume, Baumgruppen und Alleen, welche das Erscheinungsbild von Schutzgebieten oder geschützten Einzelbauten, Häuserzeilen, Strassen, Plätzen und Flussuferbereichen prägen und bereichern, sind zu erhalten oder andernfalls zu ersetzen.
Art. 22
1. Reklamen und andere Einrich- tungen im Strassenraum Das Reklamewesen richtet sich nach § 64bis KBV und nach den folgenden Bestimmungen.Das Anbringen von Reklamen ausserhalb der Schaufenster ist bewilligungspflichtig. Selbstleuchtende Reklamen ausserhalb von Schaufenstern sind nicht zulässig. Reklamen dürfen weder durch Grösse, Anzahl noch Farbgebung das geschützte Objekt bzw. Ortsbild beeinträchtigen. Sie haben sich der Architektur des Gebäudes unterzuordnen. Reklamen mit Markenbezeichnungen und mehrfaches Wiederholen von Reklamen sind verboten. Reklamen haben sich grundsätzlich auf das Erdgeschoss zu beschränken. Über dem Erdgeschoss dürfen sie nur in begründeten Ausnahmefällen bewilligt werden, sofern sie sich so ästhetisch besser in das Gesamtbild einfügen.Reklamen sind auf Kosten der Liegenschaftsbesitzer zu entfernen, sobald ein Gebäude nicht mehr dem Zweck dient, auf den die Reklamen hinweisen. Ausgenommen sind erhaltenwerte Wirtshausschilder.
Art. 23
1. In Kraft treten Die Schutzverordnung tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.