Inhalt
Fustlig-Wilerfeld, Zufahrtsbeschränkung/Verlängerung des einjährigen Versuchs
- Geschäftsart
- Beschluss
- Datum
- 29. August 2005
- Beschreibung
- Der Stadtrat beschloss am 31. März 2003 (Prot.-Nr. 68) die Zufahrtsbeschränkung im Fustlig-Wilerfeldquartier, westlich des Wilerweges, für eine Versuchsphase während einem Jahr durchzuführen. Wie im Schöngrundquartier sollen die Erfahrungen und Verkehrszählungen dazu dienen, dem Stadtrat nach Ablauf des Versuches einen entsprechenden Bericht und Antrag zu unterbreiten.
Aufgrund dieses Beschlusses publizierte die Stadtpolizei Olten, gemäss § 10 der kant. Verordnung über den Strassenverkehr im Sinne von Art. 3 Abs. 2 bis 5 SVG, die Zufahrtsbeschränkung im Fustlig-Wilerfeld versuchsweise für die Dauer eines Jahres. Aufgrund der – aus Sicht der Stadt Olten – gegebenen Dringlichkeit, wurde allfälligen Beschwerden die aufschiebende Wirkung entzogen. In der Folge wurden sowohl gegen die Verkehrsmassnahmen als auch gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung Beschwerden erhoben. Mit Urteil vom 13. November 2003 stellte des Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn fest, dass den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zukommt. Deshalb konnte mit der Einführung der Zufahrtsbeschränkung erst nach Abschluss des Verfahrens und Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides begonnen werden. Der vom Departement des Innern während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht unterbrochene Schriftwechsel, wurde nach dem Urteil vom 13. November 2003 wieder aufgenommen. Nach Abschluss des Verfahrens wurden die Beschwerden vom Departement des Innern mit Verfügung vom 26. Mai 2004 abgewiesen.
Da gegen diese Verfügung keine Beschwerde erhoben wurde, erwuchs sie in Rechtskraft. Danach wurde umgehend mit den Vorbereitungsarbeiten begonnen. Diese konnten per 30. September 2004 abgeschlossen werden. Am 01. Oktober 2004 begann der einjährige Versuch der Zufahrtsperrung im Fustlig-Wilerfeld.
2. Versuch
Um klare Erkenntnisse über die Ausgangslage bezüglich des Durchgangsverkehrs zu gewinnen, wurde im Jahr 2002 eine Zählung durchgeführt. Das anschliessend durch das Ing. Büro Frey, Strub AG Olten erstellte Gutachten diente, zusammen mit den klaren Willensäusserungen der betroffenen Anwohnerschaft, als Entscheidungsgrundlage. Im Rahmen der in Art. 3 Abs. 4 SVG aufgeführten Gründe, können Gemeinden zum Schutz der Anwohnerschaft in Wohnquartieren den Verkehr beschränken. Dabei ist das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten. Um die Wirkung der Verkehrsmassnahmen festzustellen, wird während der Versuchsphase eine weitere Zählung durchgeführt. Diese dient als Grundlage zur Beurteilung und wird deshalb in einem Gutachten zusammengefasst.
Wesentlich für die Aussagekraft eines Gutachtens ist, dass während der Versuchsphase möglichst alltägliche Bedingungen herrschen. So macht eine Zählung während der Schulferien keinen Sinn, weil das Verkehrsaufkommen spürbar reduziert ist. Zudem führen Strassen- oder Werkleitungsarbeiten auf Hauptstrassen zu erheblichen Rückstaus vor den Baustellen. Bei einer längeren Dauer dieser Arbeiten führt dies erfahrungsgemäss zu Umwegfahrten, wobei die Verkehrsteilnehmenden auch eine allfällige Ordnungsbusse in Kauf genommen.
Wie unter 1. Ausgangslage ersichtlich, hat die Stadt Olten alles unternommen um möglichst früh mit diesem Versuch zu beginnen. Die Beschwerdeverfahren führten zu einer Verzögerung des Beginns des Versuches. Ein zeitlicher Konflikt mit den Instandsetzungsarbeiten auf dem Postplatz war deshalb unvermeidlich. Diese Arbeiten auf einer der wichtigsten Kreuzungen des Basisnetzes der Stadt Olten führten zeitweise zu grossem Rückstau (Fahrzeit aus Richtung Aarburg teilweise eine Stunde). Auf dem benachbarten Bahnhofplatz wurde die Instandsetzung der Abdichtung der Personenunterführung und der Einbau eines Radstreifens in Angriff genommen. Zu einem späteren Zeitpunkt, aber noch während den Bauarbeiten auf dem Postplatz, wurde auf dem Bahnhofquai zwischen dem Post- und dem Bahnhofplatz ein Belagsersatz eingebaut. Mit diesen Bauarbeiten waren erhebliche Verkehrsbehinderungen mit entsprechenden Staus verbunden. Auch die Intervention der Stadtbehörden führte nicht zu einem vollständigen Stop der Bauarbeiten. In der Schlussphase dieser Arbeiten wurde auch in der Aarauerstrasse ein neuer Belage eingebaut. Es liegt auf der Hand, dass während der Zeit vom 07. März 2005 bis 12. August 2005 keine aussagekräftigen Zahlen bezüglich Durchfahrten im Fustlig-Wilerfeld erhoben werden konnten.
Die einjährige Versuchsphase endet am 30. September 2005. Eine nun durchzuführende Erhebung sowie die Erstellung eines Gutachtens – welches im Beschwerdefall auch einer gerichtlichen Prüfung genügt – und die Berichterstattung an den Stadtrat und das Gemeindeparlament machen eine Versuchsverlängerung von mindestens sechs Monaten unumgänglich. Im Falle der Bejahung der Verlängerung durch den Stadtrat, wird ihm ein entsprechender Nachtragskredit für die Verkehrszählung (Kontrollschilderhebung) in der Höhe von ca. CHF. 15'000.00 unterbreitet.
3. Rechtliche Abklärung
Die Anordnung von Verkehrsmassnahmen sind in Art. 107 SSV (Signalisationsverordnung) geregelt. Gemäss Art . 107 Abs. 2bis SSV dürfen Versuche mit Verkehrsmassnahmen höchstens für ein Jahr angeordnet werden. Abklärungen beim Bundesamt für Strassen (Astra) ergaben, dass diese zeitliche Beschränkung der Versuchsdauer bereits in mehreren anderen Fällen zu Anfragen bezüglich Verlängerung des Versuches geführt hätten. Dies namentlich bei Fällen, für welche äussere Sachzwänge eine Verlängerung unumgänglich machten. Eine Regelung für Verlängerungen eines Versuches gibt es aber nicht.
Deshalb ist es im Beschwerdefall in der Kompetenz der zuständigen kantonalen Stellen (Departement des Innern oder Verwaltungsgericht) zu entscheiden, ob die Verlängerung des Versuches aufgrund der Sachzwänge gerechtfertigt ist.
Beschluss:
1. Der einjährige Versuch der Verkehrsmassnahmen „Zufahrtsbeschränkung zum Fustlig-Wilerfeld“ wird um sechs Monate bis zum 31. März 2006 verlängert.
2. Dieser Beschluss wird mit Rechtsmittelbelehrung in der Oltner Tagespresse publiziert
(Art. 107, Abs. 2 SSV)
3. Gegen diesen Beschluss kann innert 10 Tagen seit der Veröffentlichung beim Departement des Innern des Kantons Solothurn Beschwerde erhoben werden.
4. Der Beschluss des Stadtrates tritt, unter Vorbehalt allfälliger Beschwerden, nach Ablauf der Beschwerdefrist in Kraft.
5. Die Direktion Öffentliche Sicherheit wird mit dem Vollzug beauftragt.