Inhalt
Erben Ernst Felchlin/Ersatzabgabe für nichterstellte Autoabstellplätze
- Geschäftsart
- Beschluss
- Datum
- 8. August 2005
- Beschreibung
- Die Brändli Confiserie AG, 5000 Aarau, beabsichtigt, gemäss Baugesuch Nr. 2005/115, im Erdgeschoss der Liegenschaft Kirchgasse 11, GB Olten Nr. 398, nebst dem bestehenden Laden ein Tea-Room einzubauen.
Die Vorschriften der Kantonalen Bauverordnung (KBV) verlangen, dass bei der Erstellung, Erweiterung oder Zweckänderung von Bauten und baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück oder in seiner Nähe ausreichende Abstellflächen für Fahrzeuge zu schaffen sind. Für die Berechnung der erforderlichen Autoabstellplätze gelten die Richtlinien «Abstellplätze für Motorfahrzeuge» des Baureglementes der Stadt Olten (BauR).
Der geplante Einbau des Tea-Rooms erfordert im Vergleich mit der bisherigen Nutzung (Laden) den Ausweis von zwei zusätzlichen Autoabstellplätzen (Berechnung nach sinnvollem Bedarf). Wie aus den Unterlagen hervorgeht, können auf dem Baugrundstück GB Olten Nr. 398, keine Autoabstellplätze erstellt werden. Somit sind die beiden geforderten Autoabstellplätze in Form einer Ersatzabgabe auszukaufen.
Die Liegenschaft Kirchgasse 11 befindet sich gemäss Zonenplan der Stadt Olten in der Altstadtzone. Die Ersatzabgabe für einen nichterstellten Autoabstellplatz beträgt Fr. 6'000.-- (Art. 184 BauR). Für zwei nichterstellte Autoabstellplätze Fr. 12'000.--.
Beschluss:
Der Stadtrat von Olten erlässt auf Antrag der Baudirektion I folgende Verfügung:
1. Für den Einbau des Tea-Rooms in der Liegenschaft Kirchgasse 11, GB Olten Nr. 398, gemäss Baugesuch Nr. 2005/115, ist der Einwohnergemeinde der Stadt Olten, auf Grund der Vorschriften von Art. 184 BauR, für zwei nichterstellte Autoabstellplätze eine Ersatzabgabe von Fr. 12’000.-- zu entrichten.
2. Die Leistung der Ersatzabgabe für die nichterstellten Autoabstellplätze wird in der zwischen der Einwohnergemeinde der Stadt Olten und der Eigentümer von GB Olten Nr. 398, Erben Ernst Felchlin, vertreten durch Dr. Ernst Felchlin, Amanz Gresslystrasse 14, 4500 Solothurn, abzuschliessenden Vereinbarung geregelt.
3. Die Baudirektion I wird ermächtigt, die Vereinbarung zu unterzeichnen.
Rechtsmittel
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Stadtrat von Olten Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und zu begründen.
Zugehörige Objekte
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