1. Ausgangslage
Gemäss Art. 18n Personalverordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Olten erhalten Mit-arbeitende, welche für die Ausbildung von Lernenden zuständig sind und sonst keine Füh¬rung ausüben, eine Zulage von Fr. 200.-- pro Monat.
In der Regel ist das Verhältnis von Lernenden zum Betreuer 1 : 1, sprich ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin ist für einen Lernenden verantwortlich. Ausnahmen gibt und gab es kaum und wenn, dann betraf dies Fälle, bei denen der Berufsbildner schon Führungsaufgaben wahrgenommen hat und somit nicht in den Genuss von Zulagen gekommen ist.
In der Direktion für öffentliche Sicherheit hat sich die Direktionssekretärin für das zweite Semester 2014 auf Anfrage und Bitte bereit erklärt, einen zweiten Lernenden zu übernehmen.
2. Antrag der Direktion Öffentliche Sicherheit
Mit Schreiben vom 29. August 2014 stellt die Direktionsvorsteherin den Antrag, die Zulage für den konkreten Fall von derzeit Fr. 200.-- auf Fr. 400.-- zu erhöhen. Als Begründung führt sie aus, dass der Betreuungsaufwand für zwei Lernende aufgrund individueller Einarbeitung und Betreuung doppelt so hoch sei, denn
- unterschiedliche Schul- und Kurstage haben zur Folge, dass die Lernenden die meiste Zeit nicht zusammen im Büro sind;
- eine gemeinsame Einarbeitung ist wegen dem unterschiedlichen Lern- und Wissensstand nicht möglich;
- unterschiedliche Leistungsziele erfordern einzelne Betreuung;
- individuelle Förderung kann nur einzeln erfolgen.
Der vorliegende Fall sei zudem eine Ausnahme. Mit der doppelten Entschädigung soll die Bereitschaft, kurzfristig für die zweite Betreuung eines Lernenden einzu-springen, belohnt werden. Bei einer Ablehnung bestünde die Gefahr, dass sich niemand mehr bereit erklärt, eine zweite Betreuung zu übernehmen.
3. Erwägungen
Nach Art. 18n lit. a) wird für die Ausbildung von Lernenden eine Zulage von Fr. 200.-- ausbe-zahlt. Das Gesetz definiert dabei nicht, ob die Zulage pro zu betreuenden Lernenden geschuldet ist, oder einfach nur für die Funktion der Betreuung an sich, unabhängig von der Anzahl Lernender.
Der Gesetzestext „Zulage für die Ausbildung von Lernenden“ führt zur Vermutung, dass eine Zulage lediglich für die Funktion ausbezahlt wird.
Gemäss der gängigen Praxis in der Stadtverwaltung wird jedoch die Betreuung von einem Lernenden regelmässig nur von einer Person wahrgenommen. Diese 1 : 1 Betreuung scheint unter Berücksichtigung des enormen Zusatzaufwandes, verursacht durch die Vorgaben des Kantons und des Bundes im Bereich Lehrlingsausbildung, durchaus gerechtfertigt.
Im Voranschlag wird die Zulage pro Lernenden eingestellt, was die oben erwähnte Praxis aus finanzieller Sicht bestätigt.
In der Direktionskonferenz vom 5. September 2014 wurde das Thema behandelt und die Auszahlung einer doppelten Zulage im konkreten hier vorliegenden Fall unisono befürwortet.
4. Schlussfolgerung
Unter Berücksichtigung der vorherrschenden Praxis, welche eine Betreuung von zwei Lernenden durch eine Person als Ausnahme erscheinen lässt, und der einhelligen Unterstüt¬zung des Gesuches durch die Direktionskonferenz wird im Sinne einer Einzelfallgerechtig¬keit, ohne Anspruch auf Präjudiz, das Gesuch um Ausrichtung einer doppelten Zulage für die Lernenden-Betreuung von der Direktion Präsidium unterstützt.
Beschluss:
1. Die Direktionssekretärin Öffentliche Sicherheit erhält für die Betreuung von zwei Lernenden eine Lernenden-Betreuungszulage nach Art. 18n lit. a) Personalverordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Olten in der Höhe von monatlich CHF 300.— ohne Präjudiz.
2. Die Direktion Präsidium wird mit dem Vollzug beauftragt.