Inhalt
Niederle Michael/Ersatzabgabe für einen nicht erstellten Autoabstellplatz
- Geschäftsart
- Beschluss
- Datum
- 16. Juni 2014
- Beschreibung
- Michael Niederle, Bleichenbergstrasse 67, 4528 Zuchwil, beabsichtigt, gemäss Baugesuch Nr. 2013/167 den Einbau einer zusätzlichen Wohnung (DG) in der Liegenschaft Rosengasse 44, 4600 Olten, GB Olten Nr. 1997.
Die Vorschriften der kantonalen Bauverordnung (KBV) verlangen, dass bei der Erstellung, Erweiterung oder Zweckänderung von Bauten und baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück oder in seiner Nähe ausreichende Abstellflächen für Fahrzeuge zu schaffen sind. Für die Berechnung der erforderlichen Autoabstellplätze gelten die Richtlinien «Abstellplätze für Motorfahrzeuge» des Baureglements der Stadt Olten (BauR).
Der geplante Einbau einer zusätzlichen Wohnung (DG) erfordert den Ausweis von einem zusätzlichen Autoabstellplatz. Wie aus den Unterlagen hervorgeht, kann auf dem Baugrundstück GB Olten Nr. 1997 kein Autoabstellplatz erstellt werden. Somit ist der geforderte Autoabstellplatz in Form einer Ersatzabgabe auszukaufen.
Die Liegenschaft Rosengasse 44, 4600 Olten, befindet sich gemäss Bauzonenplan der Stadt Olten in der Kernrandzone (Kr). Die Ersatzabgabe für den nicht erstellten Autoabstellplatz beträgt 1 x CHF 6‘000.00 = CHF 6‘000.00 (Art. 184 BauR).
Beschluss:
Der Stadtrat von Olten erlässt auf Antrag der Baudirektion folgende Verfügung:
1. Für den Einbau einer zusätzlichen Wohnung (DG) in der Liegenschaft Rosengasse 44, 4600 Olten, GB Olten Nr. 1997, gemäss Baugesuch Nr. 2013/167, ist der Einwohnergemeinde der Stadt Olten, auf Grund der Vorschriften von Art. 184 BauR, für einen nicht erstellten Autoabstellplatz eine Ersatzabgabe von CHF 6‘000.00 zu entrichten.
2. Die Leistung der Ersatzabgabe für den nicht erstellten Autoabstellplatz wird in der zwischen der Einwohnergemeinde der Stadt Olten und dem Eigentümer von GB Olten Nr. 1997, Michael Niederle, Bleichenbergstrasse 67, 4528 Zuchwil, abzuschliessenden Vereinbarung geregelt.
3. Die Baudirektion wird ermächtigt, die Vereinbarung zu unterzeichnen.
Rechtsmittel
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Stadtrat von Olten Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und zu begründen.
Zugehörige Objekte
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