Ausgangslage
Das Gemeindeparlament hat anlässlich seiner Sitzung vom 27. Juni 2002 (Akten-Nr. 29/2, Prot.-Nr. 52) beschlossen, dass das Areal Altmatt (GB Olten Nr. 266) der Firma Santherm AG veräussert wird.
Gestützt auf den Beschluss des Gemeindeparlamentes wurde am 31. Januar 2003 eine öffentliche Urkunde (Kaufvertrag) zwischen der Verkaufspartei «Einwohnergemeinde Olten» und der Kaufspartei «Santherm» betr. Kaufgegenstand Grundbuch Olten Nr. 266 im Grundbuch eingetragen.
In der öffentlichen Urkunde (Kaufvertrag) wurde der Kaufpreis für das Grundbuch Olten Nr. 266 von Fr. 1'500'000.00 festgehalten. Im Weiteren wurde im Kaufvertrag unter Ziffer 4.8 Folgendes vermerkt:
Die Vertragsparteien halten fest, dass allfällige auf dem Kaufsobjekt festgestellte «Altlasten» auf Kosten der Verkaufspartei (Stadt Olten) beseitigt werden. Diese Pflicht besteht allerdings längstens bis 60 Tage nach Abschluss der Aushubarbeiten.
Altlasten
Bevor das Areal Altmatt, GB Olten Nr. 266, im Februar 2002 in der Tagespresse zum Verkauf ausgeschrieben wurde, befassten sich die Verantwortlichen der Baudirektion eingehend mit der Altlastenproblematik des betroffenen Grundstückes. In einem ersten Schritt wurde dabei, in Absprache mit dem Kantonalen Amt für Umwelt, Abteilung Boden, eine sogenannte historische Untersuchung ausgeführt. Ziel dieser Untersuchung war es, mit Hilfe von Aktenauswertungen und der Befragung von lokalen Wissensträgern, potentiell belastete Bereiche auszuscheiden bzw. zu lokalisieren. Gestützt auf die damaligen Untersuchungsergebnisse konnte davon ausgegangen werden, dass es keine Hinweise auf frühere Ablagerungstätigkeiten gibt.
Auch der vom geologischen Büro J. Haller, Gretzenbach, am 16. November 2004 beim Amt für Umwelt Solothurn eingereichte Vorgehensvorschlag für die technische Untersuchung mit Entsorgungskonzept gab keinen Hinweis auf eine alte Deponie im Untergrund.
Erst die Durchführung der Untergrunduntersuchungen Mitte Dezember 2004 in Form eines Baggerschlitzes zeigte, dass auf dem Gelände eine bis zu diesem Zeitpunkt unbekannte, in den Akten und Plänen der beteiligten Amtsstellen nicht registrierte, alte Deponie vorhanden ist, deren Belastungsgrad und somit der Entsorgungsweg im Hinblick auf die Überbauung zu klären waren.
Mit den zusätzlichen zur ursprünglich vorgesehenen technischen Untersuchung durchgeführten Abklärungen konnten dann im Januar 2005 die Entsorgungswege für den belasteten Aushub festgelegt und die Kosten abgeschätzt werden.
Kosten
Die Altlastenentsorgungskosten für die Stadt Olten (gemäss Ziffer 4.8 der öffentlichen Urkunde vom 31. Januar 2003) betragen gemäss der Kostenzusammenstellung vom 21. Februar 2005 der W. Thommen AG, Architekten, Fr. 1'307'091.45.
Architekt/Bauleitung Fr. 15'064.00
Geologe Fr. 64'763.75
Altlastenentsorgung Fr. 1'411'395.75
Diverses Fr. 6'950.45
Zwischentotal Fr. 1'498'173.90
./. ordentlicher Aushub Fr. – 191'082.45
Total Altlastenentsorgungskosten (inkl. MwSt) Fr. 1'307'091.45
./. Rundung Fr. – 91.45
Total Altlastenentsorgungskosten (inkl. MwSt) Fr. 1'307'000.00
Die Kosten beinhalten nur den minimal notwendigen Aushub, welcher für die Gebäudefundation nötig ist. Allfällige, optionale Zusätze (weiter gehender Aushub) sind gemäss Schreiben des Amtes für Umwelt Solothurn vom 24. Februar 2005 nicht notwendig.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass nur die minimalen notwendigen Sanierungsmassnahmen gemäss des Umweltschutzgesetzes bzw. der Altlastenverordnung ausgeführt werden.
Die Kostenaufstellung wurde durch den Tiefbauchef, Urs Kissling, überprüft und als in Ordnung befunden.
Bei den vorgenannten Kosten handelt es sich natürlich nach wie vor nur um eine genauere Kostenschätzung. Es ist jedoch zu hoffen, dass bei der Triagierung des belasteten Materials auf dem Platz (inkl. Zuführung auf günstigere Entsorgungswege als heute angenommen) durch den altlastenkundigen Geologen J. Haller die Kosten noch gesenkt werden können.
Wie sich aus den Erwägungen in diesem Bericht ergibt, handelt es sich bei den Altlastenentsorgungskosten für die Stadt Olten um eine vertraglich vereinbarte Kostenfolge.
Bei den obgenannten Kosten besteht für die Stadt Olten kein Entscheidungsspielraum bezüglich Umfang, Zeitpunkt oder anderer Modalitäten. Anders formuliert bedeutet dies, die Stadt Olten hat keine Wahlfreiheit, ob die Ausgabe getätigt, wie die Altlastenentsorgung erfüllt und wann das Vorhaben ausgeführt wird.
Nach § 141 Abs. 1 Gemeindegesetz handelt es sich beim zu bewilligenden Kredit um eine gebundene Ausgabe und muss somit nicht dem Gemeindeparlament unterbreitet werden. Der Geschäftsprüfungskommission ist der Nachtragskredit aber zur Kenntnis zu bringen.
Altlastenfonds
Der Altlastenfonds ist für Kosten zur Sanierung vorgesehen, wenn der Verursacher nicht mehr belangt werden kann und wenn ein öffentliches Interesse aufgrund der Gefährdung von Schutzgütern besteht. Dies ist bei diesem Grundstück nicht der Fall, da es sich hier ausschliesslich um eine durch das Bauvorhaben ausgelöste Entsorgung von belastetem Aushubmaterial handelt und nicht um eine eigentliche Sanierung von Altlasten, welche ein Schutzgut bedrohen. Eine Beteiligung durch den Kanton an den Entsorgungskosten für den anfallenden belasteten Aushub ist nicht möglich.
Beschluss:
1. Für die Altlastenentsorgungskosten des Areals Altmatt (GB Olten Nr. 266) wird zu Gunsten der Investitionsrechnung 2005, Kto-Nr. 942.503.04 ein Nachtragskredit von Fr. 1'307'000.00 bewilligt.
2. Die Baudirektion I wird mit dem Vollzug beauftragt.