Inhalt
Kanalisationsgebühren, Einsprache/Gutheissung
- Geschäftsart
- Beschluss
- Datum
- 15. November 2010
- Beschreibung
- 1. Ausgangslage
a) Die Gerolag AG ist Eigentümerin der Liegenschaft GB Olten Nr. 1374 an der Industriestrasse 60. Am 13 . Januar 2010 nahm die Solothurnische Gebäudeversicherung (SGV) eine Einschätzung der im Jahre 2009 darauf erstellten Gebäudeteile (Autoeinstellhalle, Rampenvorbau, Parkgeschossaufbau, Liftaufbau) vor. Insgesamt betrage der Neuwert der Gebäulichkeit Fr. 4‘257‘900.--.
b) Am 21. Juli 2010 verfügte das städtische Tiefbauamt die Kanalisationsgebühren. Diese belaufen sich - gestützt auf die Einschätzung der SGV - auf total Fr. 115‘755.--. Gegen diese Verfügung liess die Grundeigentümerin am 3. August 2010 Einsprache erheben. Sie beantragt, es sei bezüglich des Gebäudes an der Industriestrasse 60 bei der SGV eine Ausscheidung der wertvermehrenden Investitionen einzuholen. Diese sei der Berechnung der Kanalisationsanschlussgebühren zugrunde zu legen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung wird ausgeführt, die Einsprache beschränke sich auf das Gebäude der Industriestrasse 60. Die Einschätzungen der Liegenschaften Industriestrasse 78 und 82 würden nicht bestritten. Es handle sich bei den baulichen Massnahmen nicht um Neubauten, sondern um wertvermehrende Umbauten.
c) Das städtische Tiefbauamt gelangte in der Folge an die SGV. Mit Schreiben vom 8. September 2010 reichte die SGV entsprechende Schätzungsunterlagen nach, insbesondere das Schätzungsprotokoll der Schätzung vom 22. Oktober 2007.
2. Erwägungen
a) Nach § 35 der Grundeigentümerbeitragsverordnung (GBV, BGS 711.41) kann gegen Gebührenverfügungen betreffend Erschliessungsbeiträge innert 10 Tagen beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden. Vorliegend erging die Einsprache frist- und formgerecht; es ist darauf einzutreten.
b) Gemäss § 29 GBV sind für den Anschluss an die öffentlichen Wasserversorgungs-und Abwasserbeseitigungsanlagen Anschlussgebühren zu leisten. Diese werden nach Massgabe der Gesamtversicherungssumme der Solothurnischen Gebäudeversicherung der angeschlossenen Gebäude berechnet. Bei einer Erhöhung der Gebäudeversicherungssumme infolge Neu- oder Umbauten ist grundsätzlich eine Nachzahlung zu leisten. Die Gemeinden haben entsprechende Reglemente über die Ansätze zu erlassen.
c) Ergänzend zur GBV hat die Einwohnergemeinde der Stadt Olten diese Abgaben im Reglement über die Erschliessungsbeiträge und -gebühren vom 1 . Januar 2000 geregelt (SRO 611). § 3 des Reglements stellt - wie die GBV - grundsätzlich auf den Begriff der Neu- oder Umbauten ab. Zudem sind nur Erhöhungen der Gebäudeversicherungssumme von mehr als 5% abgaberelevant. Eine darüber hinausgehende Regelung für die Bemessung von Gebühren besteht im fraglichen Reglement nicht.
d) Gemäss den vorliegenden Akten bemass sich die Schätzung der SGV von GB Olten GB Olten Nr. 1374 im Jahre 2007 auf Fr. 2‘738‘800.--. Wie auf dem Schätzungsprotokoll handschriftlich festgehalten ist, wurde das Gebäude zugunsten eines Neubaues abgebrochen.
Relevant für die Festlegung von Anschlussgebühren sind somit lediglich die wertvermehrenden Investitionen bzw. die durch den Neu- oder Umbau erfolgte Erhöhung der Gebäudeversicherungssumme. Vorliegend bemisst sich dieser Wert aus der Differenz der Neueinschätzung in der Höhe von Fr. 4‘257‘900.-- und dem bisherigen Versicherungswert von 2‘738‘800.--, mithin also Fr. 1‘519‘100.--. Die Gebührenrechnung vom 21. Juli 2010 basiert demnach auf einer falschen Berechnungsgrundlage.
e) Die Einsprache erweist sich demgemäss als begründet; sie ist im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die Sache geht zurück an das städtische Tiefbauamt, damit dieses die Anschlussgebühren neu verfügt.
Nach § 39 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann in Verfahren vor den Gemeinderäten eine Parteientschädigung zugesprochen werden. Deren Höhe bemisst sich namentlich nach dem Umfang der Bemühungen und der Schwierigkeit der Sache. Der vorliegende Entscheid erging im Lichte des Untersuchungsgrundsatzes. Die Bemühungen der anwaltschaftlich vertretenen Partei waren nicht übermässig. Der Grossteil der Abklärungen mit der SGV erfolgte durch die Stadtverwaltung. Es wird deshalb keine Parteientschädigung zugesprochen.
Beschluss:
1. Die Einsprache vom 21. Juli 2010 wird gutgeheissen und die Gebührenverfügung vom 20. Juli 2010 aufgehoben. Die Kanalisationsanschlussgebühren sind im Sinne der Erwägungen vom städtischen Tiefbauamt nach Massgabe der wertvermehrenden Investitionen neu festzulegen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die Direktion Stadtpräsidium wird mit dem Vollzug beauftragt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss kann bei der kantonalen Schätzungskommission, Solothurn, schriftlich und begründet innert 10 Tagen Beschwerde eingereicht werden.
Zugehörige Objekte
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