Inhalt
Flugplatz Gheid, Segelfluggruppe Olten, Entwidmung Wegparzelle/Richterliches Verbot
- Geschäftsart
- Beschluss
- Datum
- 3. Mai 2004
- Beschreibung
- Ausgangslage
Durch die Verschiebung des Segelflugplatzes nach Westen wurden verschiedene administrative Verfahren in Gang gesetzt. Eines davon ist die Betriebsgenehmigung durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL). In dieser Genehmigung wurde festgestellt, dass für jede Parzelle im Flugplatzperimeter ein Richterliches Verbot gegen das Betreten des Areals (Haftpflichtrelevanz) erforderlich ist. Die Segelfluggruppe Olten ist nun daran, die Vollmacht zur Einreichung des Gesuches um Erstellung eines Richterlichen Verbotes bei allen Grundeigentümern einzuholen.
In diesem Zusammenhang wurde beim Tiefbauamt festgestellt, dass die Einwohnergemeinde als Eigentümerin durch eine öffentliche Wegparzelle und das Grundstück GB Olten Nr. 4755 (Parzelle Tennisplatz) betroffen ist (siehe Planbeilage Gesuch).
Entwidmung
Um das Richterliche Verbot für die Wegparzelle beantragen zu können wird vorgeschlagen, die Wegparzelle zu entwidmen und in eine Parzelle des Finanzvermögens zu überführen.
Das Wegstück wird heute ausschliesslich zur Erreichung von vier angrenzenden Landwirtschaftsparzellen benützt und hat keinen öffentlichen Charakter. Es ist auch in keinem Erschliessungsplan enthalten, so dass der Zuteilung zum Finanzvermögen nichts im Wege steht.
Richterliches Verbot
Die Segelfluggruppe Olten ersucht um die Vollmacht zur Einreichung eines Gesuches für ein Richterliches Verbot auf besagten Grundstücken GB Olten Nr. 4755 und Teil des öffentlichen Wegstückes Nr. 90057.
"Das Betreten und das Befahren der markierten Flugpiste bzw. das sich Aufhalten ist für Unbefugte jederzeit, insbesondere jedoch während dem Flugbetrieb, verboten. Besucher haben sich vorgängig beim Flugpersonal zu melden. Die Pistenfläche bleibt auch ausserhalb des Flugbetriebes eine Gefahrenzone, da auf dem Flugplatz jederzeit mit Landungen gerechnet werden muss."
Ausserdem ersucht die Segelfluggruppe Olten um die Vollmacht, eine Eigentumsbescheinigung der beiden Grundstücke anfordern (erforderlich für das Richteramt) zu können.
Beurteilung des Tiefbauamtes
Der Entwidmung und den Gesuchen um eine Vollmacht zur Erwirkung eines Richterlichen Verbotes sowie der Erteilung der Vollmacht zur Einholung einer Eigentumsbescheinigung kann entsprochen werden.
Beschluss:
1. Der Feldweg, welcher die Flugpiste kreuzt (ca. 1'000 m2), kann von der öffentlichen Wegparzelle Nr. 90057 (Gheidweg) abparzelliert und ins Finanzvermögen transferiert werden.
2. Der Segelfluggruppe Olten wird
v die Vollmacht für das Gesuch für ein Richterliches Verbot auf der Parzelle Nr. 4755 und der Feldwegparzelle Nr. 90057 und
v die Vollmacht zur Anforderung der Eigentumsbescheinigungen für die Parzelle Nr. 4755 und die Feldwegparzelle Nr. 90057
erteilt.
3. Sämtliche dadurch anfallenden Kosten hat die Segelfluggruppe Olten zu tragen.
4. Die Baudirektion II Tiefbau, Umwelt und Entsorgung wird mit dem Vollzug beauftragt.
Zugehörige Objekte
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