Inhalt
Gasverbund Mittelland AG, Beteiligung/Aktienübertragung auf sbo
- Geschäftsart
- Beschluss
- Datum
- 3. Mai 2004
- Beschreibung
- Die Einwohnergemeinde Olten ist formell noch Aktionärin der Gasverbund Mittelland AG, Arlesheim (GVM). Die Beteiligung beträgt Fr. 274'900.-- am Aktienkapital der GVM von 6 Mio. Franken. Das entsprechende Aktien-Zertifikat Nr. 10 vom 1. April 2004 über 2'749 Namenaktien à nom. Fr. 100.-- befindet sich im Original bei der Direktion Finanzen und Informatik. Die Beteiligung ist aber materiell im Umlaufsvermögen der Gasversorgung sbo bilanziert. Die sbo haben auch die Finanzierung übernommen.
Am 28. April 2003 hat der Stadtrat dem neuen Aktionärsbindungsvertrag (ABV) mit GVM, gültig ab 1. Oktober 2003, zugestimmt und ihn am 10. November 2003 unterzeichnet. Mit diesem ABV bietet sich die Möglichkeit, die Aktien der EGO nun auch formell auf das selbständig öffentlich-rechtliche Unternehmen sbo zu übertragen. Die Formalitäten sind in Zif. 3.2 ff ABV enthalten. Mit der Aktienübertragung verpflichtet sich die EGO dabei wie folgt:
· Die Aktionärin (EGO) veranlasst, dass die neue Aktionärin (sbo) dem ABV vom 1. Oktober 2003 vorbehaltlos beitritt (Ziff. 3.2.2 ABV).
· Die EGO, als 100 %-ige Eigentümerin der sbo, haftet jedoch solidarisch mit der neuen Aktionärin (sbo) noch während zwei Jahren, die für fällige Forderungen mit der Mitteilung oder Auskündung und bei später fällig werdenden Forderungen mit Eintritt der Fälligkeiten zu laufen beginnen (Art. 181, Abs. 2 OR bzw. Ziff. 3.2.3 ABV).
Zur gültigen Übertragung der Aktien im Sinne des ABV bedarf es der Genehmigung des Verwaltungsrates GVM (Ziff. 1.2.3 ABV).
Der Verwaltungsrat sbo hat am 19. April 2004 diesem Antrag auf dem Zirkulationswege zugestimmt.
Beschluss:
1. Die Einwohnergemeinde Olten überträgt die auf ihren Namen lautenden 2'749 Namenaktien der Gasverbund Mittelland AG, Arlesheim, auf die Städtischen Betriebe Olten.
2. Dem Verwaltungsrat der Gasverbund Mittelland AG wird beantragt, die Übertragung der Namenaktien im Sinne des Aktionärsbindungsvertrages vom 1. Oktober 2003 vorzunehmen.
Zugehörige Objekte
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