Inhalt
Sekundar- und Oberschule, Weiterbildungsklasse, Richtlinien/Anpassung
- Geschäftsart
- Beschluss
- Datum
- 26. April 2004
- Beschreibung
- 1. Ausgangslage
Mit Beschluss des Stadtrates vom 5. März 2001 wurden die Richtlinien über die Weiterbildungsklasse (WBK) für Sekundar- und Oberschulschülerinnen und -schüler (freiwilliges 10. Schuljahr) genehmigt.
Diese Richtlinien haben sich hinsichtlich der Aufnahme in die WBK für die Schuljahre 2001/2002 und 2002/2003 bewährt. Im Jahre 2003 hat ein Vater gegen den Entscheid der Schulkommission betr. Nichtaufnahme seines Sohnes in die WBK für das Schuljahr 2003/2004 Beschwerde geführt. Die Beschwerde wurde vom Departement für Bildung und Kultur abgelehnt mit der gleichzeitigen Empfehlung, die Aufnahmebedingungen im Hinblick auf das Schuljahr 2004/2005 zu präzisieren.
2. Erwägungen
Die Schulkommission setzte für die Überarbeitung der Richtlinien eine Arbeitsgruppe ein, bestehend aus 2 Lehrkräften der WBK, 3 Vertretungen der Schulkommission und dem Rektor. Diese Arbeitsgruppe präzisierte die bestehenden Richtlinien im Sinne des Departementes für Bildung und Kultur und nahm gleichzeitig Anpassungen an die Strukturen der Geleiteten Schulen vor. Die Anpassungen betreffen rechtlich bedingt Teile des Anmelde- und Aufnahmeverfahrens. Neu wurde auf Anraten des Departementes eine Altersbeschränkung aufgenommen, die eine Aufnahme nur noch Schülerinnen und Schülern ermöglicht, die am 30. April des Jahres in dem das Schuljahr beginnt, das 17. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Begründete Ausnahmen können bewilligt werden.
Die Schulkommission hat die Richtlinien an der Sitzung vom 24. Februar 2004 einstimmig genehmigt.
Die synoptische Darstellung (Beilage) ermöglicht den direkten Vergleich der Paragraphen 1, 3, 4, 5, 6, 7, 11 und 12, in denen Präzisierungen vorgenommen wurden (Markierungen am Rande).
§1 präzisiert, dass die Stadt Olten nicht mehr frei bestimmen kann, sondern an das Amt für Volksschule und Kindergarten Antrag stellen muss, wie viele Klassen geführt werden sollen.
§3 regelt die Aufnahmekriterien neu. In Abs. 1 wird dargelegt, dass auch die Bewerbungsunterlagen vollständig und ordentlich eingereicht werden müssen. Abs. 2 beinhaltet die Alterslimite. Abs. 3 wurde vom AVK angeregt und schreibt die zu erbringenden Nachweise vor. Abs. 4 entspricht Abs. 2 der alten Richtlinien, wobei nicht mehr die Schulleitung zusammen mit dem Rektorat, sondern die Schulkommission über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit gleichwertiger Vorbildung entscheidet.
§4 verlangt in Abs. 2c nicht mehr eine Lehrerbeurteilung, sondern eine Empfehlung der zuletzt besuchten Schule.
§5 Abs. 1 entspricht einer Anpassung an die Definition der Geleiteten Schule.
§6 Abs. 3, 4, 5, 6 mussten nach der Beschwerde vom Jahr 2003 neu formuliert werden, weil das AVK und nicht der Stadtrat Rekursinstanz ist. Nichtaufnahmen müssen den Bewerberinnen und Bewerbern zudem schriftlich und begründet mitgeteilt werden.
§7 Abs. 2 regelt die provisorische Aufnahme neu bis 1. Dezember und nicht mehr bis Weihnachten.
§11 präzisiert das Vorgehen bei vorzeitigem Austritt.
§12 präzisiert das Vorgehen bei einem allfälligen Ausschluss aus der Weiterbildungsklasse.
Beschluss:
1. Den teilrevidierten Richtlinien über die Weiterbildungsklasse für Sekundar- und Ober-schülerinnen und -schülern wird zugestimmt.
2. Die Direktion Bildung und Sport wird mit dem Vollzug beauftragt.
Zugehörige Objekte
Datum | Sitzung |
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